vom 13. Juni 1828
Über die Anfrage: ob nach dem § 1336 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bei dem Darlehen, nebst den vertragsmässigen oder Zögerungszinsen, auch noch ein vertragsmässiger Entschädigungsbetrag für die verzögerte Zahlung stattfinde? wird die angesuchte Belehrung mit Hinweisung auf die §§ 1333 und 1336 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dahin erteilet: der Entschädigungsbetrag, worauf nach dem § 1336 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches der Richter bei Darlehen, wegen verzögerter Zahlung erkennt, dürfe bei gegebenem Unterpfande fünf, ohne Unterpfand sechs vom Hundert auf ein Jahr, mit Inbegriff der gesetzlichen oder bedungenen Zinsen, nicht übersteigen.
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Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften,
LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.
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§ 1336 ABGB abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.