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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1884 Nr. 8 ausgegeben am 20. August 1884
Staatsvertrag
bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum Liechtenstein
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. etc. und Apostolischer König von Ungarn
und
Seine Durchlaucht der souveräne Fürst von Liechtenstein
haben in der Absicht, einen Vertrag bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum Liechtenstein zu schliessen, hiezu als Bevollmächtigte ernannt:
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. etc. und Apostolischer König von Ungarn:
Herrn Ladislaus Szögyény-Marich von Magyar-Szögyén und Szolgägyháza,
Allerhöchst Ihren geheimen Rat, Kämmerer und Sektions-Chef im Ministerium des kaiserlichen Hauses und des Aeusseren,
Seine Durchlaucht der souveräne Fürst von Liechtenstein:
Herrn Clemens Reichsgrafen von Westphalen,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten eingesehen und in guter Ordnung befunden hatten, sich über folgende Bestimmungen geeinigt haben.
Art. I
Das k. k. Oberlandesgericht für Tirol und Vorarlberg wird fortfahren, hinsichtlich der Rechtsangelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein in Zivil- und Strafsachen die ihm durch das Hofdekret vom 18. Februar 1818 JGS Nr. 1418 übertragene Funktion einer dritten Instanz, wie bisher, auszuüben.
Art. II
Die k. k. österreichische Regierung wird die ihr unterstehenden richterlichen Beamten, welche in den Fürstlich Liechtensteinischen Justizdienst eintreten, oder welche von ihren Vorgesetzten angewiesen werden, die Stelle eines Fürstlich Liechtensteinischen richterlichen Beamten vorübergehend zu versehen, oder aus Anlass der Bildung eines Fürstlich Liechtensteinischen Spruchkollegiums, als Richter mitzuwirken, nach Massgabe des Bedarfes für die Dauer der Dienstleistung im Fürstentum Liechtenstein beurlauben.
Art. III
1) Die Fürstlich Liechtensteinische Regierung wird die Kosten, welche durch die zu ihren Gunsten erfolgte Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages verursacht werden, ersetzen.
2) Zu diesen Kosten gehören:
1. Die von beiden Regierungen einverständlich festzusetzende Pauschalvergütung der beim k. k. Oberlandesgerichte in Innsbruck entstehenden Kanzleiauslagen.
2. Die Mehrauslagen, die für die k. k. österreichische Regierung in dem Falle entstehen, dass durch eine nach Art. II dieses Vertrages erteilte Beurlaubung die Substituierung des beurlaubten Beamten in Österreich notwendig werden sollte.
3. Ein Beitrag zu der von der k. k. österreichischen Regierung an einen richterlichen Beamten, der zum Zwecke des Eintrittes in den Fürstlich Liechtensteinischen Justizdienst beurlaubt war, zu entrichtenden Pension, welcher Betrag eine nach der Dauer der im Fürstentum Liechtenstein geleisteten Justizdienste und dem während dieser Dienstzeit in Österreich bekleideten Dienstrange, so wie den diesem Dienstrange entsprechenden Bezügen zu bemessende Quote der Pension zu bilden hat.
Art. IV
1) Der gegenwärtige Vertrag wird auf fünf Jahre abgeschlossen und soll einen Monat nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten.
2) Wenn der Vertrag nicht zwölf Monate vor Ablauf des angegebenen Zeitraumes von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt wird, so verlängert sich dessen Wirksamkeit bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte ab, an welchem die Kündigung des Vertrages erfolgen würde.
Art. V
1) Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages werden sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
2) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragschliessenden teile den Vertrag unterschrieben und ihre Siegel beigedruckt.
So geschehen zu Wien, am 19. Januar 1884.
L. S. Szögyény m.p.
L. S. Graf von Westphalen m.p.
Vorstehender Staatsvertrag wird nach eingeholter Zustimmung des Landtages hiemit kundgemacht.
Vaduz, am 3. August 1884

Fürstliche Regierung

gez. Karl von Hausen m.p.