113.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1919Nr. 10ausgegeben am 16. September 1919
Gesetz
vom 1. September 1919
mit dem in Bezug auf die Agnaten des im Fürstentume Liechtenstein herrschenden Fürstenhauses einzelne Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 24. Mai 1864,
LGBl. 1864 Nr. 4, authentisch erklärt

und ergänzt werden
Aufgrund des § 24 der Verfassungsurkunde vom 26. September 1862 verordne Ich mit Zustimmung des Landtages wie folgt:
Sämtliche vom Fürsten Johann I. (gest. 1836) abstammenden Mitglieder des Liechtensteinischen Fürstenhauses - zufolge dieser Abstammung liechtensteinische Staatsbürger - sind unbeschadet des ihnen als solchen gewährleisteten, ihre unverjährbare liechtensteinische Staatsbürgerschaft nicht beeinflussenden Rechtes auf den allfälligen Besitz einer auswärtigen Staatsbürgerschaft, der Verbindlichkeit, einer liechtensteinischen Gemeinde als Bürger anzugehören, enthoben. Es entfallen daher ihnen gegenüber alle an die Gemeindezugehörigkeit eines Staatsbürgers vom Gemeindegesetze geknüpften Rechtsfolgen.
Sie sind von den - nicht aus allgemeinen staatsrechtlichen Pflichten resultierenden - Verbindlichkeiten der niedergelassenen liechtensteinischen Staatsbürger befreit.
Wien, am 1. September 1919
gez. Johann

gez. Karl Prinz Liechtenstein

Fürstlicher Landesverweser