| 416.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1930
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Nr. 3
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ausgegeben am 12. Februar 1930
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Statuten
vom 23. Januar 1930
der Franz-und-Elsa-Stiftung für die Jugend Liechtensteins
§ 1
Die Franz-und-Elsa-Stiftung ist zur Erinnerung an die Huldigungsfeier, welche Landtag, Regierung und Volk von Liechtenstein Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten Franz I. und Ihrer Durchlaucht der Frau Fürstin Elsa am 11. August 1929 bereitet haben, von Ihren Durchlauchten errichtet worden.
§ 2
Der Stiftungsfonds besteht aus einem Barkapital von 100 000 Franken, in Worten: einhunderttausend Schweizer Franken, deren Zinsen jährlich zur Förderung der Jugenderziehung, Gewährung von Stipendien an gut beleumundete Studierende und für ähnliche Zwecke Verwendung finden sollen.
§ 3
Das Kapital der Stiftung, welche ihren Sitz in Vaduz hat, darf nur mündelsicher angelegt werden.
§ 4
Die Verwaltung des Stiftungsfonds geschieht von Regierung und Landesschulrat einvernehmlich.
§ 5
1) Die Auszahlungen der aus dem Fonds gewährten Unterstützungen geschieht durch die Landeskasse des Fürstentums Liechtenstein.
2) Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Während des Jahres können Unterstützungswerber ihre Gesuche bei der Fürstlichen Regierung unterbreiten. Dieselben werden von Landesschulrat und Regierung einvernehmlich behandelt und Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten mit einem entsprechenden Antrage vorgelegt. Ohne ausdrückliche Sanktionierung von seiten Seiner Durchlaucht dürfen keine Unterstützungen verteilt werden.
§ 6
Das Stiftungskapital darf unter keinen Umständen jemals angegriffen werden und es können nur die einlaufenden Zinsen zur Verteilung kommen. Nicht verteilte Zinsen, die einmal zum Kapital geschlagen worden sind, dürfen nicht mehr zur Verteilung herangezogen werden.
§ 7
In den Jahren, wo nur ein Teil der eingelaufenen Zinsen oder gar keine Unterstützung zur Verteilung kommen, müssen dieselben zum Kapital geschlagen werden.
§ 8
1) Der Barkassenstand des Stiftungsfonds ist in der liechtensteinischen Sparkasse gegen übliche Verzinsung zu hinterlegen.
2) Sollte aus irgend einem unvorhergesehenen Grunde die Stiftung aufgelöst werden müssen, so bestimmt Seine Durchlaucht der regierende Fürst zusammen mit der Regierung, wie der Stiftungsfonds verwendet werden soll.
3) Die Statuten der Stiftung können mit Einwilligung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten von der Regierung abgeändert werden, insoweit es sich nicht um die Verwendung des Zinserträgnisses der Stiftung handelt.
Vaduz, am 23. Januar 1930
gez. Franz
gez. Dr. Josef Hoop
Fürstlicher Regierungschef