Art. 1
§ 1 des Gesetzes betreffend die Rüfeschutzbauten vom 22. September 1899, LGBl. 1899 Nr. 6, hat zu lauten:
1) Zur Ausführung der Rüfeverbauungen wird der Fürstlichen Regierung eine Landesrüfekommission zu Seite gestellt.
2) Diese Kommission besteht aus einem Mitgliede der Regierung, dem Landestechniker, dem Vorstande des Fürstlichen Forstamtes und vier von der Regierung ernannten, in Rüfeangelegenheiten bewanderten Männern.
3) Den Vorsitz in der Landesrüfenkommission führt das vom Regierungskollegium bestimmte Mitglied der Regierung.
4) Mitglieder der Gemeinderüfenkommission dürfen nicht zugleich Mitglieder der Landesrüfenkommission sein.