726.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1937 Nr. 9 ausgegeben am 12. Juni 1937
Gesetz
vom 14. Mai 1937
betreffend die Rüfeschutzbauten
Dem nachstehenden, vom Landtage in seiner Sitzung vom 7. Mai 1937 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
§ 1 des Gesetzes betreffend die Rüfeschutzbauten vom 22. September 1899, LGBl. 1899 Nr. 6, hat zu lauten:
1) Zur Ausführung der Rüfeverbauungen wird der Fürstlichen Regierung eine Landesrüfekommission zu Seite gestellt.
2) Diese Kommission besteht aus einem Mitgliede der Regierung, dem Landestechniker, dem Vorstande des Fürstlichen Forstamtes und vier von der Regierung ernannten, in Rüfeangelegenheiten bewanderten Männern.
3) Den Vorsitz in der Landesrüfenkommission führt das vom Regierungskollegium bestimmte Mitglied der Regierung.
4) Mitglieder der Gemeinderüfenkommission dürfen nicht zugleich Mitglieder der Landesrüfenkommission sein.
Art. 2
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 14. Mai 1937
gez. Franz

gez. Dr. Hoop

Fürstlicher Regierungschef