215.229.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1941 Nr. 14 ausgegeben am 12. Juni 1941
Gesetz
vom 6. Juni 1941
betreffend die Übernahme des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908
Dem nachfolgenden Landtagsbeschlusse vom 21. Mai 1941 erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Das eidgenössische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 wird im Wortlaut und sinngemäss übernommen und für Liechtenstein anwendbar erklärt.
Art. 2
1) Art. 88 des übernommenen Gesetzes berührt die Bestimmungen Art. 8 und ff. des Gesetze betreffend die Unfallversicherung LGBl. 1931 Nr. 2, insbesondere Art. 21 des genannten Gesetzes, nicht.
2) Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung betreffen das Versicherungswesen (Arbeiterschutzgesetz, Gesetz betreffend Unfallversicherung, Gesetz betreffend Nichtbetriebsunfallversicherung u. dgl.) bleiben vollinhaltlich aufrecht.
Art. 3
Art. 100 des eidgenössischen Versicherunsvertragsgesetzes erhält folgende Fassung:
"Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung."
Art. 4
Art. 103 des genannten Gesetzes erhält folgende Fassung:
"Den Bestimmungen des genannten Gesetzes widersprechende Vorschriften in der bisherigen Gesetzgebung werden aufgehoben."
Art. 5
§ 53 Abs. 3 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Nachtragsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm LGBl. 1924 Nr. 9, erhält folgende Fassung:
"3) Für Rechtssachen aus Versicherungsverträgen, wenn der Versicherungsnehmer im Inland wohnt oder wenn das versicherte Interesse im Inland gelegen ist, ist jede Verabredung auf ein ausländisches Gericht nichtig. Gerichtsstand für Rechtssachen aus vorgenannten Verträgen ist Vaduz."
Art. 6
Die Regierung erlässt die nötigen Durchführungsverordnungen.
Art. 7
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 6. Juni 1941
gez. Franz Josef

gez. Dr. Hoop

Fürstlicher Regierungschef