531.032 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1942
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Nr. 17
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ausgegeben am 31. März 1942
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Verordnung der Fürstlichen Regierung
vom 26. März 1942
betreffend die zeitweise Ausdehnung der Grunddienstbarkeit auf Traktoren
Gestützt auf das Verfassungsgesetz vom 2. September 1939, LGBl. 1939 Nr. 13, betreffend Bevollmächtigung der Regierung zur Anordnung kriegswirtschaftlicher Massnahmen verordnet die Fürstliche Regierung zur Sicherstellung des Anbauwerkes:
Art. 1
Art. 209 und 211 des Sachenrechtes werden dahin ergänzt, dass auch landwirtschaftliche Traktoren mit Gummibereifung im Rahmen bestehender Fahrrechte Grundstücke zum Zwecke der Bewirtschaftung befahren dürfen. Die Ausübung dieses erweiterten Fahrrechtes hat mit aller möglichen Schonung des belasteten Grundstückes zu erfolgen und darf bei aufgeweichtem Boden nicht erfolgen. Tritt am Grundstück ein vermehrter Schaden auf, der infolge Erweiterung der Dienstbarkeit durch den Traktor verursacht wurde, so hat der Traktorenbesitzer Ersatz zu leisten.
Art. 2
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Regierung bestimmt nach Eintritt normaler wirtschaftlicher Verhältnisse den Zeitpunkt, in welchem diese Verordnung wieder ausser Kraft tritt.
Vaduz, am 26. März 1942
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Hoop