214.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1945 Nr. 5 ausgegeben am 8. Februar 1945
Gesetz
vom 1. Februar 1945
über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein
Ich erteile dem nachstehenden vom Landtage in der Sitzung vom 11. Januar 1945 in Ausführung von Art. 62 Abs. 2, Schlusstitel des liechtensteinischen Sachenrechtes vom 31.Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, beschlossenen Gesetz Meine Zustimmung:
A. Allgemeines
Art. 1
Die Aufnahme und Beschreibung der Grundstücke im Grundbuch hat auf Grund einer amtlichen Vermessung (Grundbuchvermessung) zu erfolgen.
Art. 2
1) Die amtliche Vermessung umfasst die Triangulation IV. Ordnung, die Parzellenvermessung, die Erstellung des Übersichtsplanes, sowie die Nachführungsarbeiten.
2) Mit der Parallelvermessung sind die notwendigen Verbesserungen der Grundeigentums- und Parzellierungsverhältnisse durch Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke (Güterzusammenlegung) und, wo diese nicht in Betracht fällt, durch Ausgleichung, Geradelegung und Regulierung der Grundstückgrenzen, Arrondierung ganzer Parzellen oder Teilen von solchen durch Abtausch etc. vorzunehmen.
3) Ebenso prüft die Regierung, vor Inangriffnahme der Parzellarvermessung der einzelnen Gemeinden, ob die Notwendigkeit für die Umlegung des Baugebietes (Art. 141 S.R.) besteht. Ist die Umlegung notwendig und liegt sie offensichtlich im allgemeinen Interesse, so ist sie auf Grund der Bestimmungen des Art. 141 bis 146 des Sachenrechtes durchzuführen.
Art. 3
1) Die Regierung stellt ein Vermessungsprogramm auf und setzt darin fest, zu welcher Zeit und in welcher Reihenfolge die einzelnen Gemeinden zu vermessen sind.
2) Dabei soll den besonderen Verhältnissen und allfälligen Wünschen der Gemeinden nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
Art. 4
1) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchführung von amtlichen Vermessungsarbeiten auf ihrem Grundeigentum zu dulden. Ebenso haben sie die Errichtung von Vermessungszeichen für trigonometrische und nivellitische Punkte, Polygonpunkte und Grenzpunkte (Marksteine, Bolzen, Röhren, Pfähle und Kreuze) zu gestatten und in ihrer Lage unverändert bestehen zu lassen.
2) Der dem Grundeigentümer durch die Vornahme der Vermessungsarbeiten, die Errichtung, den Bestand und den Unterhalt der Zeichen erwachsende nachweisbare Schaden ist zu vergüten. Über den Betrag entscheidet die Regierung.
3) Die fahrlässige oder böswillige Beschädigung von Vermessungszeichen jeder Art wird nach Massgabe der Bestimmungen des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 geahndet.
4) Wer böswillig die Vermessungsarbeiten verhindert oder erschwert, hat vollen Schadenersatz zu leisten.
B. Parzellarvermessung
I. Allgemeines
Art. 5
Die Parzellarvermessung umfasst:
1. die Massnahmen zur Verbesserung der Grundeigentumsverhältnisse, wie
a) Güterzusammenlegung,
b) Umlegung von Baugrundstücken, Ausgleichung, Geradelegung und Regulierung der Grundstücksgrenzen usw.
2. die Vermarkung der Grundstücke,
3. die Vermessung der Grundstücke und des überbauten Grundes,
4. die Nachführung der Vermessungswerke.
Art. 6
Die Parzellarvermessung soll in der Regel wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen. Gemeinden mit grosser Ausdehnung können in zwei oder mehreren Losen vermessen werden.
Art. 7
1) Die Regierung überträgt die Parzellarvermessungen nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den von der Regierung zugelassenen Geometern.
2) Die Führung der administrativen Geschäfte (Vertretung der Gemeinde gegenüber der Regierung, Geometern und Grundeigentümern, das Rechnungswesen, die Auskunftserteilung, die Behandlung der Einsprachen usw.) ist Sache des Gemeinderates. Dieser kann diese Funktionen einer Ausführungskommission von 2 bis 6 Mitgliedern übertragen; den Vorsitz in der Kommission führt von Amtswegen der Vorsteher.
II. Massnahmen zur Verbesserung der Grundeigentumsverhältnisse
a) Güterzusammenlegung
Art. 8
1) In Gebieten, die einer Güterzusammenlegung bedürfen, soll diese vorgängig der Vermarkung und Vermessung durchgeführt werden.
Art. 9
Die Regierung bezeichnet die Gebiete, in welchen die Güterzusammenlegung notwendig ist und beauftragt die zuständige Gemeindebehörde, die Beschlussfassung im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes anzuordnen.
Art. 10
1) Zusammenlegungen von landwirtschaftlichen Gütern und von Waldungen gelten als beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich auch mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zustimmt. Grundeigentümer, welche an der Abstimmung nicht teilnehmen und Nichtstimmende gelten als zustimmend.
2) Der Grundeigentümner kann sich bei der Abstimmung vertreten lassen. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3) Die Einladung zur Abstimmungsversammlung hat mindestens 14 Tage vor Vornahme der Abstimmung schriftlich und unter Gegenbestätigung des Empfanges zu erfolgen. Liegt in einzelnen Fällen trotz rechtzeitigem Abgang der Einladung eine Gegenbestätigung nicht vor, ist zu Protokoll zu nehmen, dass die Abstimmung trotzdem stattfinden kann. Die Einladung hat ausdrücklich unter Hinweis auf die Folgen der Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 zu erfolgen.
Art. 11
Die Regierung kann die Zusammenlegung und Neueinteilung von landwirtschaftlichen Gütern und von Waldungen auch von sich aus anordnen, wenn das Unternehmen offensichtlich im allgemeinen Interesse liegt und die aufzuwendenden Kosten in angemessenem Verhältnisse zum Nutzen des Unternehmens stehen.
Art. 12
Die Durchführung der Güterzusammenlegungen wird in einer besonderen Verordnung der Regierung geregelt.
b) Ausgleichung, Geradelegung und Regulierung der Grundstücksgrenzen, Arrondierung ganzer Parzellen oder Teilen von solchen durch Abtausch.
Art. 13
In Gebieten, wo keine Güterzusammenlegungen in Betracht fallen, sollen vorgängig bzw. in Verbindung mit der Vermarkung der Grundstücke, die notwendigen Verbesserungen der Eigentumsverhältnisse, wie Ausgleichung, Geradelegung und Regulierung der Grundstücksgrenzen, Arrondierung ganzer Parzellen oder Teilen davon durch Abtausch, durchgeführt werden.
Art. 14
Für die Durchführung der in Art. 13 erwähnten Arbeiten gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 dieses Gesetzes über die Vermarkung.
III. Vermarkung der Grundstücke
Art. 15
Vor der Vermessung der Grundstücke ist eine solide Vermarkung der Grenzen durchzuführen.
Art. 16
Die technische Durchführung der Vermarkungsarbeiten wird durch die Regierung in einem besonderen Erlass geregelt.
Art. 17
Zu vermarken sind:
1. Die Grundstücksgrenzen und die Grenzen des überbauten Grundes,
2. die Landes-, Gemeinde- und Korporationsgrenzen,
3. die Eisenbahnen und die öffentlichen Strassen und Wege,
4. die Waldungen, auch wenn sie mit dem anstossenden Gebiete im gleichen Eigentum stehen, nämlich:
a) die ständigen Grenzen zwischen Wald und Wiesland,
b) die ständigen Grenzen zwischen Wald und Weide oder Kulturland,
c) die sogenannte Berglinie d.h. diejenige Linie, die an der oberen Waldgrenze als Produktionsgrenze und als geometrischer Abschluss des Objektes festgelegt wird,
d) die Hauptpunkte der Waldabteilungsgrenzen und die Fixpunkte im Walde.
Art. 18
1) Die Vereinigung und Feststellung der Eigentumsgrenzen der einzelnen Grundstücke und, soweit erforderlich, allfälliger Pfandgrenzen hat an Hand der bestehenden Katasterpläne durch den übernehmenden Geometer unter Beizug der beteiligten Grundeigentümer oder ihrer Vertreter zu erfolgen.
2) Die in Art. 17 Bst. 4 bezeichneten Arbeiten sind durch die Forstbeamten unter Mitwirkung des Geometers auszuführen.
Art. 19
1) Jeder Grundeigentümer ist zur Durchführung der Vermarkung seines Grundstückes innerhalb der von der Ausführungskommission festgesetzten Frist verpflichtet.
2) Wer trotz rechtzeitiger Aufforderung an einer Vermarkung nicht teilnimmt, oder sich nicht vertreten lässt, haftet für die entstehenden Kosten.
3) Wer trotz zweimaliger Aufforderung an den Vermarkungsarbeiten nicht teilnimmt, oder sich nicht vertreten lässt, verliert zudem jedes Einspracherecht.
4) Diese Aufforderungen zur Teilnahme an der Vermarkung sind dem Grundeigentümer jeweilen wenigstens 5 Tage vor der Verhandlung amtlich und schriftlich zuzustellen.
Art. 20
Grundstücksgrenzen, die im Zeitpunkte des Beginnes der Parzellarvermessung einer Gemeinde streitig sind, sind auf gerichtlichem Wege zu bereinigen. Die Klagen sind unter Ausschluss des Vermittleramtsverfahrens beim Landgerichte innert Monatsfrist vom Tage der Aufforderung zur Vermarkung (Art. 19) an anhängig zu machen, ansonst das Recht, die Grenzen definitiv zu bestimmen, auf die Ausführungskommission übergeht.
Art. 21
Nachdem die Einsprachen endgültig erledigt sind, nimmt der Geometer die Vermarkung vor, der von nun an volle Rechtsgültigkeit zukommt.
Art. 22
1) Die vom Geometer mit Pfählen gemäss Art. 18 abgesteckten Grundstücksgrenzen, mit Einschluss der damit im Sinne von Art. 13 vorgenommenen Verbesserungen der Eigentumsverhältnisse, gegen die innert 14 Tage vom Datum der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, keine Einsprache erfolgt, erhalten gesetzliche Gültigkeit und werden endgültig vermarkt.
2) Allfällige Einsprachen werden von der Ausführungskommission nach Begutachtung durch den Geometer erledigt. Der Entscheid ist den Parteien durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn dagegen nicht innert 14 Tagen an die Regierung rekurriert wird. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
Art. 23
1) Die Gemeindegrenzen sollen soweit tunlich so festgelegt werden, dass sie keine Grundstücke mehr durchschneiden. Die angrenzenden Gemeinden sind verpflichtet, wegen notwendig erscheinender Grenzverlegung gegenseitig in Unterhandlung zu treten.
2) Wenn zwischen den Gemeinden keine Einigung erzielt werden kann, so entscheidet endgültig die Regierung.
3) Für Änderungen der Gemeindegrenzen ist auf alle Fälle die Genehmigung der Regierung erforderlich.
Art. 24
1) Ist eine Verlegung der Gemeindegrenze oder eine Teilung des Grundstückes aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht möglich, so wird das Grundstück im vollen Umfang in das Grundbuch und in das Vermessungswerk derjenigen Gemeinde aufgenommen, in welcher der grössere Teil liegt. In der Gemeinde, in welcher der kleinere Teil liegt, erfolgt die Aufnahme in das Grundbuch gar nicht und in das Vermessungswerk nur soweit, als das Grundstück sich auf dem Gebiet der Gemeinde befindet
2) Bei der Vermessung einer Gemeinde erfolgt der Anschluss an die bereits bestehenden Vermessungswerke der Nachbargemeinden und es sind aus diesen die Angaben über die von der Gemeindegrenze durchschnittenen Grundstücke zu entnehmen.
Art. 25
Soweit tunlich sollen nebeneinanderliegende und dem gleichen Grundeigentümer gehörende Grundstücke vereinigt und als ein Grundstück vermarkt werden.
IV. Vermessung der Grundstücke
a) Technische Durchführung
Art. 26
Die Regierung bestimmt, in welcher Weise die Vermessung hinsichtlich ihrer Genauigkeit, der Aufnahmeverfahren, der Anlage der Pläne und Register und der Prüfung der Vermessungswerke durchzuführen ist.
b) Öffentliche Planauflage und rechtliche Anerkennung
Art. 27
Nach stattgefundener Prüfung des Vermessungswerkes und nach Hebung allfälliger Mängel ist dieses während 30 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen. Die Eigentümer und übrigen Interessenten haben während dieser Frist allfällige einsprachen, unter bestimmter Bezeichnung der bestrittenen Punkte, der Ausführungskommission schriftlich einzureichen. Die eingegangenen Einsprachen sind unverzüglich unter Zuzug des Geometers zu bereinigen. Hievon ist den Einsprechern durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben. Diese Bereinigung erwächst in Rechtskraft, wenn sie nicht innert 20 Tagen durch Klage unter Ausschluss des Vermittleramtsverfahrens beim Landgerichte angefochten wird.
Art. 28
Das Vermessungswerk wird sodann von der Regierung unbeschadet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle rechtskräftig erklärt und ihm die Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit amtlicher Glaubwürdigkeit zuerkannt.
c) Aufbewahrung und Benützung der Vermessungswerke
Art. 29
Den Gemeinden werden je eine Kopie der Grundbuchpläne, des Polygonnetzplanes, der Einteilung der Pläne und Handrisse, sowie des Liegenschafts- und Eigentümerverzeichnisses zur Verfügung gestellt. Alle übrigen Vermessungsakten werden bei der Regierung in Vaduz aufbewahrt.
Art. 30
Die Vermessungsdokumente sind bei der Regierung und in den Gemeinden feuersicher, trocken und in geeigneten Schränken aufzubewahren. Die Vermessungswerke sind gegen Schaden und Verlust genügend zu versichern.
Art. 31
1) Die Pläne und Bücher dürfen nur am Ort ihrer Aufbewahrung eingesehen werden. Deren Herausgabe an Drittpersonen und Verwendung ausserhalb des Aufbewahrungsortes sind untersagt.
2) Für die Anfertigung von Auszügen aus den Vermessungswerken und von Plankopien ist nur der Nachführungsgeometer zuständig. Die Regierung regelt das Nähere für Abgabe dieser Abzüge und die Erhebung der Gebühren bei Privaten.
C. Erstellung des Übersichtsplanes
Art. 32
Über das ganze Land wird ein Übersichtsplan (topographische Karte) im Massstab 1 : 10 000 und, soweit notwendig, im Massstabe 1 : 5 000 mit Darstellung der topographischen Gestaltung des Bodens erstellt.
Art. 33
Die Regierung bestimmt, in welcher Weise (Planinhalt, Aufnahmeverfahren, Verfielfältigung usw.) die Übersichtspläne auszuführen sind.
D. Nachführung der Vermessungswerke
Art. 34
Die von der Regierung als rechskräftig erklärten Vermessungswerke sind ständig nachzuführen. Zur Nachführung gehört auch die Erhaltung und der Ersatz der Vermessungsfixpunkte.
Art. 35
1) Die Nachführungsarbeiten sind nach den von der Regierung zu erlassenden Instruktionen auszuführen.
2) Ebenso bezeichnet die Regierung die Geometer, welche die Nachführung zu besorgen haben. Sie setzt die Entschädigungen an die Nachführungsgeometer und deren Verteilung auf die Interessenten fest.
Art. 36
1) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Vornahme der Vermarkung der Grundstücksänderungen stets einen Vorrat von Marksteinen bereit zu halten.
E. Kostentragung
Art. 37
Die Kosten sind wie folgt zu tragen:
a) für die Leitung des Vermessungswesens und die Prüfung der Vermessungswerke durch das Land,
b) für die Güterzusammenlegungen mit und ohne Wegbauten, zu je einem Drittel durch das Land, die Gemeinden und die beteiligten Grundeigentümer,
c) für die anderweitigen Verbesserungen der Grundeigentumsverhältnisse, wie Umlegung der Baugrundstücke, Ausgleichung, Geradelegung und Regulierung der Grundstücksgrenzen usw., sowie für die Vermarkung der Grundstücke, zu einem Viertel von der Gemeinde und zu drei Vierteln von den Grundeigentümern,
d) für die Vermessung der Grundstücke und die Erstellung des Übersichtsplanes ganz durch das Land,
e) für die Nachführungsarbeiten:
1. Vermarkungsarbeiten ganz durch die beteiligten Grundeigentümer,
2. Triangulations- und Polygonnetz, Übersichtspläne (Original und Kopien) durch das Land,
3. Plankopien und Register der Gemeinden durch die Gemeinde,
4. alle übrigen Arbeiten durch die interessierten Grundeigentümer,
5. Anfertigung von Plankopien oder anderen Auszügen aus dem Vermessungswerk für private oder gewerbliche Zwecke ganz von den Bestellern.
F. Aufhebung bisheriger Bestimmungen
Art. 38
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle widersprechenden Gesetzesbestimmungen ausser Kraft gesetzt, insbesondere sind Art. 116 bis Art. 118 des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922 aufgehoben.
2) Die Regierung ist ermächtigt, entsprechend dem Fortgang der Vermessungsarbeiten die Art. 125 und 126 des Sachenrechtes und Art. 63 bis 83 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht auf das ganze Land oder für einzelne Landesteile ausser Kraft zu setzen.
3) Ferner werden in Art. 124 des Sachenrechtes die Worte "Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen Gütern und dergleichen" und in Art. 127 des gleichen Gesetzes in Zeile 2 das Wort "Zusammenlegung" gestrichen.
4) Aufgehoben werden auch das Gesetz vom 9. Januar 1865, LGBl. 1865 Nr. 1 betreffend die Landesvermessung und die Instruktion vom 18. Februar 1865, LGBl. 1865 Nr. 2 für die mit der Katastralvermessung des Fürstentums Liechtenstein betrauten Geometer.
G. Schlussbestimmung
Art. 39
1) Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Mit der Vollziehung ist die Regierung betraut. Sie hat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Vaduz, am 1. Februar 1945
gez. Franz Josef

gez. Dr. Hoop

Fürstlicher Regierungschef