Art. 3
Art. 66 Abs. 1 und 2 der Verfassung erhalten folgenden Wortlaut:
1) Jedes vom Landtage beschlossene, von ihm als nicht dringlich erklärte Gesetz, ebenso jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von 50 000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 20 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 600 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen.
2) Handelt es sich um die Verfassung im ganzen oder um einzelne Teile derselben, so ist hiezu das Verlangen von wenigstens 900 wahlberechtigten Landesbürgern oder von wenigstens vier Gemeinden erforderlich.