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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1947 Nr. 55 ausgegeben am 30. Dezember 1947
Verfassungsgesetz
vom 30. Dezember 1947
betreffend die Abänderung der Art. 48, 64 und 66 der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Den nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 20. November 1947 gefassten Beschlüssen erteilte Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 48 Abs. 2 und 3 der Verfassung erhalten folgenden Wortlaut:
2) Über begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 600 wahlberechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag einzuberufen.
3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in vorstehendem Absatze können 900 wahlberechtigte Landesbürger oder vier Gemeinden durch Gemeindeversammlungsbeschlüsse eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages verlangen.
Art. 2
Art. 64 Abs. 2 der Verfassung erhält folgenden Wortlaut:
2) Wenn wenigstens 600 wahlberechtigte Landesbürger, deren Unterschrift und Stimmberechtigung von der Gemeindevorstehung ihres Wohnsitzes beglaubigt ist, schriftlich oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes stellen, so ist dieses Begehren in der darauffolgenden Sitzung des Landtages in Verhandlung zu ziehen.
Art. 64 Abs. 4 der Verfassung erhält folgenden Wortlaut:
4) Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren kann nur von wenigstens 900 wahlberechtigten Landesbürgern oder wenigstens vier Gemeinden gestellt werden.
Art. 3
Art. 66 Abs. 1 und 2 der Verfassung erhalten folgenden Wortlaut:
1) Jedes vom Landtage beschlossene, von ihm als nicht dringlich erklärte Gesetz, ebenso jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von 50 000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 20 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 600 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen.
2) Handelt es sich um die Verfassung im ganzen oder um einzelne Teile derselben, so ist hiezu das Verlangen von wenigstens 900 wahlberechtigten Landesbürgern oder von wenigstens vier Gemeinden erforderlich.
Art. 4
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 30. Dezember 1947
gez. Franz Josef

gez. A. Frick

Fürstlicher Regierungschef