vom 29. Dezember 1950
betreffend die Genehmigung des am 22. November 1950 in Bern zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Vertrages beinhaltend die Abänderung von Art. 35, erster Absatz, und Art. 36 des Vertrages über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923
Art. 1
Der am 22. November 1950 in Bern unterzeichnete Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Abänderung von Art. 35, erster Absatz, und Art. 36 des Vertrages vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet wird genehmigt.
(Der Vertrag ist im Anhang veröffentlicht).
Vertrag
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend Abänderung von Art. 35, erster Absatz, und Art. 36 des Vertrages über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat,
in der Absicht, den Anteil des Fürstentums Liechtenstein an den Einnahmen der schweizerischen Eidgenossenschaft aus Zöllen und weiteren öffentlichen Abgaben den veränderten Verhältnissen anzupassen,
gestützt auf Art. 42 des Vertrages zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923,
haben beschlossen, den ersten Absatz von Art. 35 und Art. 36 des Vertrages zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 abzuändern.
Sie haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein:
Seine Durchlaucht Prinz Heinrich von Liechtenstein,
Fürstlich Liechtensteinischer Geschäftsträger,
der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Max Petitpierre, Bundespräsident,
die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Art. 35 Abs. 1, und Art. 36 des Vertrages zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 erhalten folgende Fassung:
1) Als Anteil an den Einnahmen aus den Zöllen und Gebühren, welche in Anwendung der nach diesem Vertrage im Fürstentum Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung erhoben werden, wird dem Fürstentum Liechtenstein auf den Kopf seiner Wohnbevölkerung zwei Drittel des Betrages vergütet, der sich ergibt, wenn die in der Eidgenössischen Staatsrechnung des Vorjahres ausgewiesenen Einnahmen der Schweizerischen Zollverwaltung durch die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der Schweiz und Liechtensteins geteilt werden. Von dem so errechneten Betrag werden 150 000 Franken als jährlicher Beitrag Liechtensteins an die Kosten der Schweizerischen Zollverwaltung in Abzug gebracht.
Als Wohnbevölkerung gilt die Bevölkerung, wie sie nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten Volkszählung als in der Schweiz, bzw. in Liechtenstein wohnhaft ermittelt wurde.
Die in Art. 35 Abs. 1, vorgesehene Berechnungsweise des liechtensteinischen Anteils an den Einnahmen aus den Zöllen und Gebühren und des Beitrages an die Kosten der Zollverwaltung kann, sofern eine wesentliche Änderung der massgebenden Tatsachenverhältnisse es erfordert, durch Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen abgeändert werden.
Art. 2
Der vorliegende Vertrag unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung am 22. November 1950.
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Für den Schweizerischen Bundesrat:
Max Petitpierre
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Für die Fürstlich Liechtensteinische
Regierung:
Heinrich Prinz von Liechtenstein
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Austausch der Ratifikationsurkunden am 21. Juni 1951.