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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1958Nr. 1ausgegeben am 25. Februar 1958
Verfassungsgesetz
vom 25. Februar 1958
Den nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 16. Januar 1958 gefassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 47 Abs. 1, der Verfassung erhält folgenden Wortlaut:
1) Die Mandatsdauer zum Landtag beträgt vier Jahre mit der Massgabe, dass die ordentlichen Landtagswahlen jeweils im Februar oder März jenes Kalenderjahres stattfinden, in welches das Ende des vierten Jahres fällt. Wiederwahl ist zulässig.
2) Die Versammlung der Wählergruppen, welcher ein Abgeordneter zugehört, hat das Recht, über Antrag der Fraktion der betreffenden Wählergruppe den Abgeordneten aus wichtigen Gründen aus dem Landtage abzuberufen.
Art. 2
Art. 59 der Verfassung erhält folgenden Wortlaut:
1) Über Wahlbeschwerden entscheidet der Staatsgerichtshof.
2) Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder und der Wahl als solcher auf Grund der Wahlprotokolle und auf Grund etwaiger Entscheidung des Staatsgerichtshofes (Validierung).
Art. 3
Art. 97 der Verfassung erhält folgenden Wortlaut:
1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung dem Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Dieselbe besteht aus einem vom Landesfürsten über Vorschlag des Landtages ernannten rechtskundigen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sowie vier vom Landtage gewählten Rekursrichtern mit ebensovielen Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen gebürtige Liechtensteiner sein.
2) Ihre Amtsdauer fällt mit jener des Landtages zusammen und endet mit ihrer Neubestellung. Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters Vorschläge zu machen, sowie die Rekursrichter und deren Stellvertreter zu wählen.
Art. 4
Das Verfassungsgesetz vom 18. Juni 1949, LGBl. 1949 Nr. 11, wird hiermit aufgehoben.
Art. 5
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 25. Februar 1958
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef