Art. 1
Art. 47 Abs. 1, der Verfassung erhält folgenden Wortlaut:
1) Die Mandatsdauer zum Landtag beträgt vier Jahre mit der Massgabe, dass die ordentlichen Landtagswahlen jeweils im Februar oder März jenes Kalenderjahres stattfinden, in welches das Ende des vierten Jahres fällt. Wiederwahl ist zulässig.
2) Die Versammlung der Wählergruppen, welcher ein Abgeordneter zugehört, hat das Recht, über Antrag der Fraktion der betreffenden Wählergruppe den Abgeordneten aus wichtigen Gründen aus dem Landtage abzuberufen.