| 918.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1958 |
Nr. 17 |
ausgegeben am 30. September 1958 |
Verordnung
vom 25. September 1958
betreffend die Feldpolizeiordnung
Aufgrund des Gesetzes vom 19. September 1958, LGBl. 1958 Nr. 14, verordnet die Fürstliche Regierung:
Art. 1
Die Gemeinden sind befugt, allgemein zu verbieten, Federvieh während einer bestimmten Zeit des Jahres frei laufen zu lassen. Wer sich an das durch den Gemeinderat erlassene Verbot nicht hält, macht sich strafbar. Er kann von der Gemeinde bis zu 50 Rappen für jedes ausser dem Eigenbesitz angetroffene Stück Federvieh gebüsst werden unbeschadet der Geltendmachung des Rechtes auf Schadenersatz durch Geschädigte. Im Wiederholungsfalle kann die Gemeindevertretung überdies ein Verwaltungsbot (LVG Art. 48) oder ein Verwaltungsstrafbot (LVG Art. 140/147) erlassen.
Art. 2
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Gemeinden haben alljährlich im März die für das laufende Jahr vorgesehene Regelung der Regierung bekanntzugeben.
Vaduz, am 25. September 1958
Fürstliche Regierung:
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef