0.641.291
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1964 Nr. 42 ausgegeben am 6. November 1964
Vereinbarung
vom 24. September 1964
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend Änderung der Berechnungsweise des Anteils des Fürstentums Liechtenstein am Ertrag der eidgenössischen Warenumsatzsteuer
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat
in der Absicht, den Anteil des Fürstentums Liechtenstein am Ertrag der eidgenössischen Warenumsatzsteuer den veränderten Verhältnissen anzupassen,
gestützt auf die Art. 4 und 10 des Vertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1) In Änderung der durch Briefwechsel zwischen dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10./17. Mai 1947 vereinbarten Berechnungsweise vergütet die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Fürstentum Liechtenstein als Anteil am Ertrag der eidgenössischen Warenumsatzsteuer auf den Kopf der Wohnbevölkerung den gleichen Betrag, wie er sich für die Schweiz ergibt, wenn die Ertrage der Warenumsatzsteuer durch die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der Schweiz und Liechtensteins geteilt werden. Die Verwaltungskosten für die Warenumsatzsteuer werden mit zwei Prozent des Anteils des Fürstentums Liechtenstein in Anrechnung gebracht.
2) Als Wohnbevölkerung gilt die Bevölkerung, wie sie nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten Volkszählung als in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wohnhaft ermittelt wurde.
Art. 2
Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung rückwirkend ab 1. Januar 1962 in Kraft.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am 24. September 1964.
Für die Regierung
des Fürstentums Liechtenstein:

gez. Heinrich

Prinz von Liechtenstein
Für den
Schweizerischen Bundesrat:

gez. Wahlen