Art. 4
1) Das Veterinäramt hat insbesondere folgende Obliegenheiten:
a) Leitung der Tierseuchenbekämpfung im Lande aufgrund der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften;
b) Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen über den Viehhandel;
c) Anordnung aller Massnahmen, welche zur Verhütung einer Weiterverschleppung und zur Tilgung von Tierseuchen als notwendig erachtet werden;
d) Anordnung der tierseuchenpolizeilichen Massnahmen grösserer Tragweite in dringenden Fällen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung;
e) Leitung der Instruktionskurse und Wiederholungskurse für Viehinspektoren, Fleischschauer und Abdecker;
f) Überwachung der amtlichen Tätigkeit der Tierärzte, Viehinspektoren, Fleischschauer und Bieneninspektoren;
g) Überwachung der Tätigkeit der Besamungstechniker, Viehkastrierer und Klauenschneider;
h) Beaufsichtigung der Schlachtanlagen und der Tierkörperbeseitigungsanlagen;
i) Vornahme vereinzelter oder genereller diagnostischer Untersuchungen auf Tierseuchen;
k) Antragstellung an die Regierung über den Erlass und die Revision von Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen über die Tierseuchenpolizei und Fleischschau, das Marktwesen und das Abdeckereiwesen;
l) Ausarbeitung von amtlichen Gutachten betreffend das Veterinärwesen;
m) Ausarbeitung der Jahresberichte und die Erstellung von statistischen Arbeiten.
2) Die Regierung kann dem Veterinäramt weitere Aufgaben zuweisen, die in sein Tätigkeitsgebiet gehören, z.B. die Aufsicht über Viehversicherungen, Milchkontrolle und Führung eines Veterinärlabors.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Veterinäramtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.