Art. 8
1) Die Entschädigungen für Seuchenschäden gemäss Art. 6 werden nach folgenden Bestimmungen ausgerichtet:
a) Die Schätzung der Tiere erfolgt durch eine amtliche Schätzungskommission, bestehend aus einem Vertreter der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle und einem von der Regierung gewählten Experten. In dringenden Fällen können der Leiter des Veterinäramtes oder der Vertreter der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle die Abschätzung allein vornehmen.
b) Die Regierung ist ermächtigt, für diese Schätzungen Höchstgrenzen festzulegen und die Schätzungssumme im Rekursfall endgültig festzusetzen.
c) Die Landwirtschaftliche Beratungsstelle in Verbindung mit dem Leiter des Veterinäramtes sorgt für die bestmöglichste Verwertung der gefallenen Tiere. Die Regierung kann hiefür gesonderte Weisungen erlassen. Der Verwertungserlös fällt in den Tierseuchenfonds.
d) Die Geschädigten erhalten von den endgültig festgesetzten Schätzungssummen:
70 % wenn Tiere infolge von Rinderpest, Lungenseuche, Rotz, Wut, Milzbrand, Rauschbrand oder Agalaktie der Ziegen oder wenn Tiere innert sechs Wochen seit Ausbruch der Maul- und Klauenseuche wegen dieser Krankheit umgestanden sind oder notgeschlachtet werden müssen;
80 % wenn zur erfolgreichen Bekämpfung der vorhin genannten Krankheiten (ausgenommen Maul- und Klauenseuche) die Abschlachtung behördlich angeordnet und durchgeführt wird oder wenn gesunde Tiere wegen einer vom Veterinäramt angeordneten prophylaktischen Behandlung (Impfung) umstehen oder geschlachtet werden müssen;
90 % falls erkrankte Tiere oder solche, die der Ansteckung ausgesetzt waren, auf behördliche Anordnung geschlachtet werden müssen, um der Ausdehnung der Maul- und Klauenseuche vorzubeugen.
Durch Schutzimpfung verursachte Schäden sind angemessen zu entschädigen, wenn sie dauernd sind.
e) Die unter Bst. d genannten Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei nur leichterem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter den Ausbruch der Krankheit oder Seuche mitverschuldet, diese nicht oder zu spät angezeigt, sich sonstwie den seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen unterzieht oder wenn er den kranken Tieren nicht die nötige Pflege und Behandlung zukommen lässt. Eine Herabsetzung der Entschädigung kann auch vorgenommen werden, wenn durch das fahrlässige Verhalten des Tierbesitzers die Fleischverwertung verunmöglicht oder der Erlös beeinträchtigt wurde.