916.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1966 Nr. 27 ausgegeben am 7. Dezember 1966
Gesetz
vom 20. Oktober 1966
über den Tierseuchenfonds
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
1) Das Land errichtet zur Bekämpfung der Tierseuchen und zur Linderung der aus solchen Seuchen entstehenden Schäden einen Tierseuchenfonds.
2) Aus dem Fondsvermögen sind die Kosten für allgemeine veterinärpolizeiliche Massnahmen sowie für die Bekämpfung und Verhütung der als Tierseuchen anerkannten Krankheiten beim Gross- und Kleinvieh nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu bezahlen.
3) Die Verwaltung des Tierseuchenfonds erfolgt durch die Regierung. Die Verwaltungskosten des Fonds trägt das Land.
Art. 2
1) Der Tierseuchenfonds wird geäufnet durch:
a) das Vermögen des bisherigen Tierseuchenfonds;
b) die Gesundheitsscheingebühren;
c) die Viehhandelspatenttaxen;
d) die Sömmerungsgebühren für ausländisches Vieh;
e) die jährlichen Beiträge je Stück Vieh durch die Besitzer:
je Stück Rindvieh und Pferde 2 Fr.
je Stück Schweine, Ziegen und Schafe 1 Fr.
f) die jährlichen Beiträge des Landes:
je Stück Rindvieh und Pferde 4 Fr.
je Stück Schweine, Ziegen und Schafe 2 Fr.
je Kopf der Bevölkerung 1 Fr.
g) die jährlichen Beiträge der Gemeinden:
je Stück Rindvieh und Pferde 2 Fr.
je Stück Schweine, Ziegen und Schafe 1 Fr.
je Kopf der Bevölkerung -.50 Fr.
h) die Bussen wegen Übertretung von Vorschriften über die Tierseuchenpolizei, den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren und den Viehhandel;
i) die Zinserträgnisse des Fonds.
2) Die Tierbesitzer haben keine Beiträge zu entrichten für:
a) Schweine unter vier Monaten;
b) Schafe unter vier Monaten;
c) Ziegen unter sechs Monaten.
Art. 3
1) Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. e, f und g genannten Beiträge können durch Landtagsbeschluss ganz oder teilweise herabgesetzt oder aufgehoben werden, sobald der Tierseuchenfonds die Höhe von 500 000 Franken überschritten hat.
2) Ebenso können durch Landtagsbeschluss die gesamten Beiträge wieder eingeführt oder auf die ursprüngliche Höhe heraufgesetzt werden, sobald das Fondsvermögen unter 500 000 Franken sinkt.
Art. 4
1) Die Gebühren für das Veterinärwesen sind durch die Regierung mit Verordnung festzusetzen.
2) Die Entschädigung des Hilfspersonals bei der Seuchenbekämpfung ist von der Regierung von Fall zu Fall festzulegen.
Art. 5
Die Regierung ist ermächtigt, dem Tierseuchenfonds Vorschüsse zu gewähren, wenn dessen eigene Mittel nicht ausreichen. Diese Vorschüsse sind vom Tierseuchenfonds sobald als möglich zurückzuerstatten.
Art. 6
1) Tierbesitzer, deren Tiere an Seuchen umstehen oder auf behördliche Anordnung hin ausgemerzt, geschlachtet oder vernichtet werden müssen, haben Anspruch auf Tierentschädigungen aus dem Tierseuchenfonds.
2) An die Leistungen der Viehversicherungskassen oder Genossenschaften werden keine Beiträge bezahlt.
Art. 7
1) Der Tierbesitzer hat das Gesuch für nach Art. 8 entschädigungsberechtigte Seuchenschäden binnen 14 Tagen bei der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle einzureichen. In jedem Falle hat die Entschädigungsanmeldung bei der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle so zeitig zu erfolgen, dass die Schätzung noch vor der Schlachtung und bei umgestandenen Tieren noch vor der Beseitigung des Kadavers erfolgen kann.
2) Bei Milz- und Rauschbrand ist der Befund eines von der Regierung bestimmten bakteriologischen Institutes beizubringen.
3) Für die Beitragsgesuche sollen amtliche Formulare verwendet werden.
Art. 8
1) Die Entschädigungen für Seuchenschäden gemäss Art. 6 werden nach folgenden Bestimmungen ausgerichtet:
a) Die Schätzung der Tiere erfolgt durch eine amtliche Schätzungskommission, bestehend aus einem Vertreter der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle und einem von der Regierung gewählten Experten. In dringenden Fällen können der Leiter des Veterinäramtes oder der Vertreter der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle die Abschätzung allein vornehmen.
b) Die Regierung ist ermächtigt, für diese Schätzungen Höchstgrenzen festzulegen und die Schätzungssumme im Rekursfall endgültig festzusetzen.
c) Die Landwirtschaftliche Beratungsstelle in Verbindung mit dem Leiter des Veterinäramtes sorgt für die bestmöglichste Verwertung der gefallenen Tiere. Die Regierung kann hiefür gesonderte Weisungen erlassen. Der Verwertungserlös fällt in den Tierseuchenfonds.
d) Die Geschädigten erhalten von den endgültig festgesetzten Schätzungssummen:
70 % wenn Tiere infolge von Rinderpest, Lungenseuche, Rotz, Wut, Milzbrand, Rauschbrand oder Agalaktie der Ziegen oder wenn Tiere innert sechs Wochen seit Ausbruch der Maul- und Klauenseuche wegen dieser Krankheit umgestanden sind oder notgeschlachtet werden müssen;
80 % wenn zur erfolgreichen Bekämpfung der vorhin genannten Krankheiten (ausgenommen Maul- und Klauenseuche) die Abschlachtung behördlich angeordnet und durchgeführt wird oder wenn gesunde Tiere wegen einer vom Veterinäramt angeordneten prophylaktischen Behandlung (Impfung) umstehen oder geschlachtet werden müssen;
90 % falls erkrankte Tiere oder solche, die der Ansteckung ausgesetzt waren, auf behördliche Anordnung geschlachtet werden müssen, um der Ausdehnung der Maul- und Klauenseuche vorzubeugen.
Durch Schutzimpfung verursachte Schäden sind angemessen zu entschädigen, wenn sie dauernd sind.
e) Die unter Bst. d genannten Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei nur leichterem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter den Ausbruch der Krankheit oder Seuche mitverschuldet, diese nicht oder zu spät angezeigt, sich sonstwie den seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen unterzieht oder wenn er den kranken Tieren nicht die nötige Pflege und Behandlung zukommen lässt. Eine Herabsetzung der Entschädigung kann auch vorgenommen werden, wenn durch das fahrlässige Verhalten des Tierbesitzers die Fleischverwertung verunmöglicht oder der Erlös beeinträchtigt wurde.
Art. 9
1) Die durch die Seuchenbekämpfung entstehenden Kosten werden wie folgt getragen:
a) Zu Lasten des Tierbesitzers fallen die Kosten für Behandlung und Heilimpfung sowie für die Klauenbeschneidung bei der Maul- und Klauenseuche. Die Regierung ist ermächtigt, Impfstoff und Impfkosten aus dem Tierseuchenfonds zu bezahlen.
b) Von der Gemeinde sind die Absperrungskosten (Stallbann), Versorgung gebannter Anwesen, die Kosten für die Begleiter und Gehilfen der Tierärzte, die Kosten der Reinigung und der Desinfektionsverfahren zu tragen. Der Tiereigentümer ist jedoch verpflichtet, bei den Desinfektionsarbeiten sowie beim Verladen von Tieren oder der Beseitigung von Kadavern nach den Anordnungen des Tierarztes selbst mitzuwirken und sein Personal sowie das vorhandene Material den mit der Durchführung der Reinigung betrauten Personen zur Verfügung zu stellen.
c) Zu Lasten des Tierseuchenfonds gehen die Kosten für:
aa) allgemeine Desinfektionsmittel und Schutzimpfstoff, die amtlich angeordneten Schutzimpfungen, Tierärzte und Laboratorien, Schätzung, Sektion sowie Beseitigung von Kadavern, Tiertransporte (ausgenommen bei Bang und Rindertuberkulose);
bb) Maul- und Klauenseuche: Schlachtungen in der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, Vernichtung von Getreide, Futter- und Streuemittel, Impfgehilfen als Begleitpersonen bei Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder bei Impfungen von inländischen Sömmerungstieren;
cc) Räude: Desinfektionsmittel und tierärztliche Kontrolle.
Desinfektionsmittel, Impfstoffe, Drucksachen usw. werden durch das Land zu Lasten des Tierseuchenfonds angeschafft und den beauftragten Tierärzten gegen Verwendungsnachweis abgegeben.
Art. 10
Die besonderen Vorschriften für die Übernahme von Kosten in der Seuchenbekämpfung durch das Land und für die Ausrichtung von Tierentschädigungen (Tuberkulose der Rinder, Schafe und Ziegen, Bang und Bienenkrankheiten) bleiben vorbehalten. Tierentschädigungen gehen jedoch in jedem Falle zu Lasten des Tierseuchenfonds.
Art. 11
Die Abrechnung über den Tierseuchenfonds ist jährlich mit der allgemeinen Landesrechnung zu veröffentlichen.
Art. 12
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Art. 82 und 83 des Einführungsgesetzes zum Zollanschlussvertrag vom 29. März 1923, LGBl. 1924 Nr. 11, aufgehoben.
Art. 13
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef