Art. 1
Wer gültige Postwertzeichen des In- oder Auslands fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
wer entwerteten Postwertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden,
wer falsche, verfälschte oder entwertete Postwertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet,
wird, sofern nicht der Tatbestand eines Verbrechens erfüllt ist, wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft.