0.351.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1970 Nr. 30 ausgegeben am 15. Oktober 1970
Europäisches Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Januar 1970
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Überzeugung, dass die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen;
in der Erwägung, dass die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die bereits Gegenstand eines am 13. Dezember 1957 unterzeichneten Übereinkommens war,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
Art. 2
Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b) wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
Kapitel II
Rechtshilfeersuchen
Art. 3
1) Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
2) Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
3) Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
Art. 4
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
Art. 5
1) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziff. 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Art. 6
1) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt.
2) Die Gegenstände sowie die Urschriften von Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersuchenden Staat so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückgegeben, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
Kapitel III
Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen - Erscheinen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten
Art. 7
1) Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.
Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer besonderen, mit diesen Rechtsvorschriften vereinbarten Form.
2) Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung seinem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit.
3) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung verlangen, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Behörden innerhalb einer bestimmten Frist vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird. Die Frist ist in dieser Erklärung zu bestimmen und darf 50 Tage nicht übersteigen.
4) Diese Frist ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Erscheinen und bei der Übermittlung der Vorladung zu berücksichtigen.
Art. 8
Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.
Art. 9
Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung stattfinden soll.
Art. 10
1) Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies in dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert dann den Zeugen oder Sachverständigen auf, zu erscheinen. Der ersuchte Staat gibt die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen dem ersuchenden Staat bekannt.
2) Im Falle der Ziff. 1 muss das Ersuchen oder die Vorladung die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten angeben.
3) Auf besonderes Ersuchen kann der ersuchte Staat dem Zeugen oder Sachverständigen einen Vorschuss gewähren. Dieser wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat erstattet.
Art. 11
1) Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Häftlings als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird dieser - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 12, soweit anwendbar - unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet überstellt, in dem die Vernehmung stattfinden soll.
Die Überstellung kann abgelehnt werden:
a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt;
b) wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates anhängigen Strafverfahren notwendig ist;
c) wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder
d) wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.
2) Im Falle der Ziff. 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates, der Partei dieses Übereinkommens ist, bewilligt aufgrund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des um Durchbeförderung ersuchten Staates gerichtet wird.
Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen.
3) Die überstellte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet des um Durchbeförderung ersuchten Staates in Haft bleiben, sofern nicht der um Überstellung ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.
Art. 12
1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2) Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3) Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
Kapitel IV
Strafregister
Art. 13
1) Der ersuchte Staat übermittelt von den Justizbehörden einer Vertragspartei für eine Strafsache erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.
2) In anderen als den in Ziff. 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder durch die Übung des ersuchten Staates vorgesehen sind.
Kapitel V
Verfahren
Art. 14
1) Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c) soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und
d) soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2) Die in den Art. 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
Art. 15
1) Die in den Art. 3, 4 und 5 sowie die in Art. 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
2) In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg zurückgesandt.
3) Die in Art. 13 Ziff. 1 erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieser unmittelbar beantwortet werden. Die in Art. 13 Ziff. 2 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.
4) Andere als die in den Ziff. 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein.
5) In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen.
6) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass ihr alle oder bestimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle des Abs. 2 eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird.
7) Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.
Art. 16
1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
2) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
3) Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
Art. 17
Schriftstücke und Urkunden, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
Art. 18
Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen befasste Behörde zu dessen Erledigung nicht zuständig, so leitet sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und verständigt davon den ersuchenden Staat auf dem unmittelbaren Weg, falls das Ersuchen auf diesem Weg gestellt worden ist.
Art. 19
Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen.
Art. 20
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 10 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keinen Anlass zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und durch die Überstellung von Häftlingen nach Art. 11 verursacht werden.
Kapitel VI
Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung
Art. 21
1) Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Art. 15 Ziff. 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
2) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die aufgrund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.
3) Die Bestimmungen des Art. 16 werden auf die in Ziff. 1 erwähnten Anzeigen angewendet.
Kapitel VII
Austausch von Strafnachrichten
Art. 22
Jede Vertragspartei benachrichtigt eine andere Partei von allen, deren Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Massnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Die Justizministerien übermitteln einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich. Gilt die betroffene Person als Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Vertragsparteien, so werden die Nachrichten jeder dieser Parteien übermittelt, sofern die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei besitzt, in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt worden ist.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Art. 23
1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.
2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates.
3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.
Art. 24
Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet.
Art. 25
1) Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.
2) Es findet hinsichtlich Frankreich auch auf Algerien und die überseeischen Departemente und hinsichtlich Italien auf das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland Anwendung.
3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen.
4) Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande findet dieses Übereinkommen auf das europäische Hoheitsgebiet Anwendung. Das Königreich kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung des Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen, Surinam und Niederländisch-Neuguinea ausdehnen.
5) Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Ziff. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist.
Art. 26
1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 15 Ziff. 7 und des Art. 16 Ziff. 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
2) Dieses Übereinkommen berührt jedoch nicht die Verpflichtungen aus denjenigen Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger internationaler Übereinkommen, die auf einem bestimmten Sachgebiet besondere Fragen der Rechtshilfe regeln oder regeln werden.
3) Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.
4) Wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geleistet, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemassnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht, so sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln. Die Vertragsparteien, die aufgrund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.
Art. 27
1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2) Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 28
1) Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschliessung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarates, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.
Art. 29
Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.
Art. 30
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
c) jede nach Art. 5 Ziff. 1, 7, Ziff. 3, 15, Ziff. 6, 16, Ziff. 2, 24, 25, Ziff. 3 und 4 sowie 26, Ziff. 4 eingegangene Notifikation;
d) jeden nach Art. 23 Ziff. 1 gemachten Vorbehalt;
e) jede nach Art. 23 Ziff. 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes;
f) jede nach Art. 29 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg, am 20. April 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Vorbehalte und Erklärungen
Dänemark
Vorbehalte
Art. 2
Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn die Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der strafbaren Handlung eingeleitet haben, deretwegen er in dem ersuchenden Staat verfolgt wird, oder wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung, deretwegen er in dem ersuchenden Staat verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, oder wenn diese Behörden entschieden haben, wegen derselben strafbaren Handlung kein Strafverfahren einzuleiten oder die Strafverfolgung einzustellen.
Art. 3 Abs. 2. Ein Ersuchen, einen Zeugen oder einen Sachverständigen unter Eid aussagen zu lassen, kann abgelehnt werden, wenn das zuständige dänische Gericht die Eidesleistung nicht für erforderlich hält.
Art. 7 Abs. 1. Ein Ersuchen um Zustellung auf andere Art als durch einfache Übergabe der Urkunde an den Empfänger kann abgelehnt werden.
Art. 11 Abs. 2. Die dänische Regierung macht Vorbehalte zu dieser Bestimmung als Ganzem.
Art. 13 Abs. 1. Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmung Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln, findet nur Anwendung hinsichtlich der Eintragungen über Angeklagte oder Beschuldigte.
Art. 13 Abs. 2. Die dänische Regierung macht Vorbehalte zu dieser Bestimmung als Ganzem.
Erklärungen
Art. 5 Abs. 1. Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Art. 7 Abs. 3. Eine Ladung, die einem Beschuldigten zugestellt werden soll, der sich im dänischen Hoheitsgebiet befindet, muss der zuständigen dänischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen der betreffenden Person festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Art. 16 Abs. 2. Den Ersuchen und deren Anlagen aus andern Staaten als Deutschland, England, Österreich, Frankreich, Irland, Norwegen und Schweden muss eine Übersetzung in die dänische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates beigefügt sein. Bei wichtigeren Schriftstücken behält sich die dänische Regierung das Recht vor, im Einzelfall eine Übersetzung in die dänische Sprache zu verlangen oder sie auf Kosten des ersuchenden Staates anfertigen zu lassen.
Art. 24. Der Ausdruck "Justizbehörden" bezeichnet in Dänemark die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, die nach dem dänischen Gesetz über Organisation und Verfahren der Justizbehörden das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte, den Polizeipräsidenten von Kopenhagen und die Polizeikommissäre umfasst.
Art. 26. Das am 26. Juni 1957 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden geschlossene Protokoll über die Rechtshilfe bleibt in Kraft.
Griechenland
Vorbehalte
Die griechische Regierung macht Vorbehalte zu den Art. 4 und 11 des Übereinkommens, da deren Annahme mit den Art. 97 und 459 der griechischen Strafprozessordnung unvereinbar ist.
Italien
Erklärung
1) Die italienische Regierung erklärt, dass nach Art. 24 und im Sinne des Übereinkommens folgende Behörden als italienische Justizbehörden zu betrachten sind:
- Die Generalstaatsanwälte,
- Die Staatsanwälte,
- Die Gerichtshöfe (Cours) und die gewöhnlichen Gerichte (Tribunaux ordinaires),
- Die Militärgerichte,
- Die Staatsanwaltschaften bei den Militärgerichten,
- Die Untersuchungsrichter (Juges d'instruction),
- Die Untersuchungsgerichtsräte (Conseillers d'instruction),
- Die Amtsrichter,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Art. 16 und 21 Abs. 3 Italien unter Gewährleistung der Gegenseitigkeit verlangen wird, dass die Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sowie die in Art. 21 des Übereinkommens, vorgesehenen Anzeigen mit einer Übersetzung in die französische oder englische Sprache übermittelt werden;
die italienische Regierung verlangt im Hinblick auf Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens, dass dem Justizministerium Kopie eines allenfalls unmittelbar an die italienischen Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchens übermittelt wird.
Norwegen
Vorbehalte und Erklärungen
Art. 2. Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a) wenn der Beschuldigte von dem öffentlichen Ankläger Norwegens oder von den Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung oder Handlungen verfolgt wird, die zu dem Verfahren im ersuchenden Staat Anlass gegeben haben, oder
b) wenn der Verfolgte durch rechtskräftiges Urteil eines norwegischen Gerichts oder der Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung oder Handlungen, die zu dem Verfahren im ersuchenden Staat Anlass geben, freigesprochen oder verurteilt worden ist, oder wenn die norwegische Staatsanwaltschaft oder die Justizbehörden eines dritten Staates entschieden haben, hinsichtlich dieser strafbaren Handlung oder Handlungen kein Strafverfahren zu eröffnen oder die Strafverfolgung einzustellen.
Art. 3 Abs. 2. Ein Ersuchen um Einvernahme von Zeugen unter Eid kann abgelehnt werden, wenn nach Auffassung des zuständigen norwegischen Gerichts eine Vereidigung nicht verlangt werden sollte.
Art. 7 Abs. 1. Jedes Ersuchen, Verfahrensurkunden usw. anders als durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger zuzustellen, kann stets abgelehnt werden.
Art. 11 Abs. 2. Die norwegische Regierung macht einen Vorbehalt zu dieser Bestimmung als Ganzem.
Art. 13 Abs. 1. Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister und alle auf diese bezüglichen Auskünfte zu übermitteln wird nur angewendet auf Eintragungen über Personen, die wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden.
Art. 13 Abs. 2. Die norwegische Regierung macht einen Vorbehalt zu dieser Bestimmung als Ganzem.
Erklärungen der norwegischen Regierung:
Art. 5 Abs. 1. Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b und c niedergelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Art. 7 Abs. 3. Jede für einen sich in Norwegen aufhaltenden Beschuldigten bestimmte Vorladung muss der zuständigen norwegischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen vor Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Art. 16 Abs. 2. Nicht in norwegischer, dänischer, englischer oder schwedischer Sprache abgefasste Ersuchen oder deren Unterlagen sind mit einer Übersetzung ins Norwegische zu übermitteln. Andernfalls bleibt das Recht vorbehalten, eine Übersetzung ins Norwegische für Rechnung des ersuchenden Staates anfertigen zu lassen.
Art. 24. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Justizbehörden" für Norwegen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft einschliesslich der Polizeichefs.
Art. 26. Das Protokoll vom 26. Juni 1957 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden über die Rechtshilfe in Strafsachen bleibt in Kraft.
Schweiz
Vorbehalte und Erklärungen
Zu Art. 1:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind:
- die Gerichte, ihre Kammern oder Abteilungen;
- die Schweizerische Bundesanwaltschaft;
- die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;
- die nach kantonalem Recht mit der Instruktion von Straffällen betrauten oder zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten Behörden. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen den kantonalen Gerichtsorganisationen hinsichtlich der für diese Behörden gewählten Amtsbezeichnungen wird die nach Art. 15 des Übereinkommens zuständige Behörde soweit erforderlich im Einzelfall bei der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens ausdrücklich bestätigen, dass dieses von einer Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens ausgeht.
Zu Art. 2:
a) Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.
b) Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, in besonderen Fällen Rechtshilfe aufgrund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.
Zu Art. 5 Ziff. 1:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass die Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordert, der in Art. 5 Ziff. 1 Bst. a des Übereinkommens erwähnten Bedingungen unterworfen wird.
Zu Art. 7 Ziff. 3:
Die Schweiz verlangt, dass Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an einen Beschuldigten in der Schweiz bei der nach Art. 15 Ziff. 4 zuständigen schweizerischen Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt einzutreffen haben.
Zu Art. 11 Ziff. 3; 13 Ziff. 1 und 15 Ziff. 1 und 3;
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der Schweiz folgende Behörden zuständig sind:
1. Die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern
a) für den Erlass des Haftbefehls gegen Häftlinge, die den schweizerischen Behörden nach Art. 11 Ziff. 1 oder 2 des Übereinkommens übergeben werden, sowie
b) für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen des Auslands und für die Übermittlung aller schweizerischen Rechtshilfeersuchen, für die das Übereinkommen in Art. 15 die Übermittlung durch das Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an dasjenige der ersuchten Vertragspartei vorsieht.
2. Das Schweizerische Zentralpolizeibüro in Bern für die Stellung und die Entgegennahme von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Art. 15 Ziff. 3 Satz 1.
Zu Art. 12 Ziff. 3:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass nach Auffassung der schweizerischen Behörden die nach Art. 12 Ziff. 3 des Übereinkommens erforderliche Voraussetzung der Beendigung des Schutzes im Gegensatz zu Art. 14 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens nur erfüllt ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen, Sachverständigen oder des auf freiem Fusse befindlichen Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
Zu Art. 13 Ziff. 2:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen nach Art. 13 Ziff. 2 nur stattzugeben, wenn darin die Notwendigkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege stichhaltig begründet ist, da jedermann das Recht hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen, die seine Person betreffen.
Zu Art. 16 Ziff. 2:
Die Schweiz verlangt, dass an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.
Fürstentum Liechtenstein
Vorbehalte und Erklärungen
Zu Art. 5 Ziff. 1:
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass das Fürstentum Liechtenstein die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordert, der in Art. 5 Ziff. 1 Bst. a des Übereinkommens erwähnten Bedingungen unterwerfen wird.
Zu Art. 16 Ziff. 2:
Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, dass an liechtensteinische Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen sind.