0.212.214.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1973 Nr. 12 ausgegeben am 16. Februar 1973
Übereinkommen
über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht
Abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Dezember 1972
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht aufzustellen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen und haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
1) Das Recht des Staates, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bestimmt, ob, in welchem Ausmass und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann.
2) Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates anwendbar, in welchem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Das in den Abs. 1 und 2 bezeichnete Recht bestimmt auch, wer die Unterhaltsklage erheben kann und welche Fristen für die Klageerhebung gelten.
4) "Kind" im Sinne dieses Übereinkommens ist jedes eheliche, nichteheliche oder angenommene Kind, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 2
Abweichend von den Bestimmungen des Art. 1 kann jeder Vertragsstaat sein eigenes Recht für anwendbar erklären,
a) wenn der Unterhaltsanspruch vor einer Behörde dieses Staates erhoben wird;
b) wenn die Person, von welcher der Unterhalt verlangt wird, und das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und
c) wenn die Person, von welcher der Unterhalt verlangt wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staate hat.
Art. 3
Entgegen den vorstehenden Bestimmungen ist das von den innerstaatlichen Kollisionsnormen der angerufenen Behörde bezeichnete Recht anzuwenden, wenn das Recht des Staates, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ihm jeden Anspruch auf Unterhalt versagt.
Art. 4
Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar erklärten Rechtes kann nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, welchem die angerufene Behörde angehört, offensichtlich unvereinbar ist.
Art. 5
1) Dieses Übereinkommen findet auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Seitenverwandten keine Anwendung.
2) Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht. Die in Anwendung dieses Übereinkommens gefällten Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der familienrechtlichen Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger nicht vorgreifen.
Art. 6
Das Übereinkommen findet nur auf die Fälle Anwendung, in welchen das in Art. 1 bezeichnete Recht das Recht eines Vertragsstaates ist.
Art. 7
1) Dieses Übereinkommen steht den Staaten, die auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, zur Unterzeichnung offen.
2) Es bedarf der Ratifizierung, und die Ratifikationsurkunden sollen beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt werden.
3) Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
Art. 8
1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 9
1) Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland jedes Vertragsstaates ohne weiteres Anwendung.
2) Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in allen oder einzelnen anderen Gebieten, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, so hat er diese Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
3) Das Übereinkommen tritt in Kraft im Verhältnis zwischen den Staaten, die innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung keine Einwendungen erheben, und jedem Gebiet, dessen internationale Beziehungen der betreffende Staat wahrnimmt und für welches er die Notifizierung vorgenommen hat.
Art. 10
1) Jeder Staat, der auf der Achten Tagung der Konferenz nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten, es sei denn, dass ein oder mehrere Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die niederländische Regierung den Beitritt mitgeteilt hat, dagegen Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt in der in Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen Weise.
2) Es besteht Einverständnis darüber, dass Beitritte erst erfolgen können, nachdem dieses Übereinkommen gemäss Art. 8 Abs. 1 in Kraft getreten ist.
Art. 11
Jeder Vertragsstaat kann sich anlässlich der Unterzeichnung oder der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder anlässlich seines Beitritts vorbehalten, es nicht auf angenommene Kinder anzuwenden.
Art. 12
1) Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von dem in Art. 8 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt an gerechnet.
2) Mit demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu laufen, welche das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.
3) Ausser im Falle einer Kündigung gilt das Übereinkommen als stillschweigend um jeweils fünf Jahre erneuert.
4) Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren, das hiervon allen anderen Vertragsstaaten Kenntnis geben wird.
5) Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Gebiete beschränken, die in einer aufgrund des Art. 9 Abs. 2 erfolgten Notifikation aufgeführt sind.
6) Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 24. Oktober 1956 in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande zu hinterlegen ist und wovon jedem der Staaten, welche auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, sowie den später beitretenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übergeben wird.
Vorbehalte und Erklärungen
Zu Art. 2:
Das liechtensteinische Recht ist anwendbar, wenn der Unterhaltsanspruch vor einer liechtensteinischen Behörde erhoben wird, der Unterhaltspflichtige und das Kind Liechtensteiner Bürger sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef