0.641.10 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1974 |
Nr. 33 |
ausgegeben am 30. Mai 1974 |
Ausführungsbestimmungen
betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben
Gestützt auf Art. 31 des liechtensteinischen Einführungsgesetzes vom 13. Mai 1924/29. Dezember 1966 zum Zollvertrag mit der Schweiz, LGBl. 1924 Nr. 11 und LGBl. 1967 Nr. 2, haben
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und
die Eidgenössische Steuerverwaltung
folgendes vereinbart:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1) Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt als Inland im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben; soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, findet diese Gesetzgebung im Fürstentum unverändert Anwendung.
2) Dem Fürstentum Liechtenstein kommt stempelrechtlich die Stellung eines schweizerischen Kantons, seinen Gemeinden die Stellung der schweizerischen Gemeinden zu; vorbehalten bleibt Art. 37 des Zollvertrages über die Verwendung der aufgrund der Stempelgesetzgebung aus dem Fürstentum Liechtenstein eingehenden Einnahmen.
Art. 2
Die Akten der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die eidgenössischen Stempelabgaben der liechtensteinischen Steuerpflichtigen stehen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zur Verfügung.
Art. 3
1) Die von liechtensteinischen Steuerpflichtigen zu entrichtenden Stempelabgaben, Verzugszinsen und Stempelbussen können bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, der Eidgenössischen Staatskasse, der Liechtensteinischen Steuerverwaltung oder bei der Liechtensteinischen Landeskasse einbezahlt werden. Die Anmeldungen und Aufstellungen samt den Belegen können bei der Liechtensteinischen oder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht werden.
2) Werden Abgaben bei der Liechtensteinischen Landeskasse einbezahlt, so leitet diese ein Doppel der Einzahlungsquittung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.
Art. 4
1) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung leitet die ihr aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben eingereichten Anmeldungen und Aufstellungen samt den Belegen unverzüglich an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter, insbesondere:
Formular Nr. 2
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Emissionsabgabe auf Anteilen an Anlagefonds;
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Formular Nr. 3
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Emissionsabgabe auf Aktien und Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
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Formular Nr. 4
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Emissionsabgabe auf Aktien und Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (besondere Fälle) sowie auf Genussscheinen (inkl. Partizipationsscheinen);
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Formular Nr. 7
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Emissionsabgabe auf Anteilen und Genussscheinen (inkl. Partizipationsscheinen) von Genossenschaften;
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Formular Nr. 9
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Abgabe auf Wertpapieren beim Umsatz;
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Formular Nr. 11
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Abgabe auf Versicherungsprämien.
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2) Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Liechtensteinischen Steuerverwaltung bezüglich der liechtensteinischen Steuerpflichtigen je eine Kopie
a) der geprüften Anmeldungen und Aufstellungen (Vorder- und Rückseite);
b) der durch Zahlung der Abgabe als richtig anerkannten Beanstandungen;
c) der rechtskräftigen Entscheide oder Urteile über die Abgabepflicht.
2. Abgabe auf Aktien, Genussscheinen u. dgl.
Art. 5
1) Von jeder Eintragung bezüglich einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft oder einer anderen Verbandsperson mit einem in Anteile zerlegten Kapital in das Öffentlichkeitsregister teilt das Registeramt der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zuhanden der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Doppel der Bekanntmachung mit.
2) Auf die Reaktivierung einer Verbandsperson in Liquidation findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3. Abgabe auf Versicherungsprämien
Art. 6
1) Die Abgaben auf Prämien, welche an schweizerische Versicherer für Versicherungen im Fürstentum Liechtenstein bezahlt werden, hat der Versicherer der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgrund einer besonderen Aufstellung zu entrichten.
2) Solange im Fürstentum Liechtenstein keine Generalbevollmächtigten ausländischer Versicherungsunternehmungen im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht bestehen, hat jeder Agent einer ausländischen Versicherungsunternehmung die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben einem Generalbevollmächtigten obliegenden Pflichten zu erfüllen.
4. Abgabe auf Anteilen an Anlagefonds
Art. 7
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein teilt der Eidgenössischen Steuerverwaltung jede gemäss dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, Investment-Trusts und Anlagefonds (LGBl. 1961 Nr. 1) erteilte Bewilligung zur Gründung (Errichtung) einer Kapitalanlagegesellschaft, eines Investment-Trusts oder Anlagefonds (Investmentfonds) sowie für die Übernahme und Ausübung von Verwaltungs- oder Treuhänderfunktionen (Trust- oder Fondsleitung, Verwahrungsstelle usw.) in einer solchen Gesellschaft oder für einen solchen Trust oder Fonds mit.
Art. 8
1) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung übermittelt der Eidgenössischen Steuerverwaltung laufend Kopien der Vermögens- und Ertragsrechnungen der in Art. 5 Abs. 1 genannten Verbandspersonen sowie der sonst als stempelsteuerpflichtig registrierten Personen (z. B. für bestimmte Effektenhändler).
2) Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist befugt, im Einzelfall Kopien der Rechnungen von Personen einzuverlangen, die zwar nicht als stempelsteuerpflichtig registriert sind, aber als Abgabepflichtige in Betracht fallen (Art. 35 des eidgenössischen Stempelgesetzes).
Art. 9
Stellt die Liechtensteinische Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren oder bei Überprüfung der Abrechnungen für die Couponsteuer fest, dass eine Stempelabgabe zu Unrecht nicht entrichtet worden ist oder dass ein Sachverhalt vorliegt, der eine Stempelsteuerpflicht als möglich erscheinen lässt, so gibt sie hievon der Eidgenössischen Steuerverwaltung unverzüglich Kenntnis.
6. Löschung im Öffentlichkeitsregister
Art. 10
1) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung gibt der Eidgenössischen Steuerverwaltung von jedem Begehren eines liechtensteinischen Stempelsteuerpflichtigen, im Öffentlichkeitsregister gelöscht zu werden, unverzüglich Kenntnis.
2) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung erstattet die Anzeige an das Registeramt (Art. 88p des liechtensteinischen Steuergesetzes) erst, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung bestätigt hat, dass die geschuldeten Stempelabgaben bezahlt sind oder dass der Löschung nichts entgegensteht.
3) Die Eidgenössische Steuerverwaltung behandelt diese Fälle beschleunigt.
7. Formulare und andere Drucksachen
Art. 11
Die Formulare für die Durchführung der eidgenössischen Stempelabgaben können bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung bezogen werden. Bei der gleichen Amtsstelle werden gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren das Bundesgesetz und die Verordnungen über die Stempelabgaben abgegeben.
Art. 12
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft und ersetzt diejenige vom 7. Januar 1969 (LGBl. 1969 Nr. 13).
Vaduz/Bern, den 14. Mai 1974
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef
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Eidgenössische Steuerverwaltung: gez. Dr. Kurt Locher
Direktor
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