161
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1978 Nr. 3 ausgegeben am 11. Januar 1977
Gesetz
vom 24. November 1977
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 15
Grundsatz
1) Die Ausübung des Stimmrechtes ist vorbehaltlich Art. 30 Abs. 3 nur gegen Abgabe der Stimmkarte gestattet.
2) Die Stimmkarte wird von der Gemeindevorstehung ausgestellt.
3) Der Gemeinderat jeder Gemeinde bestimmt, ob in der Gemeinde zum Nachweis der Stimmberechtigung Dauerstimmkarten oder Tagesstimmkarten verwendet werden.
Art. 16
Dauerstimmkarte
1) Die Dauerstimmkarte hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung "Dauerstimmkarte";
b) Name, Adresse und Geburtsdatum des Stimmberechtigten;
c) den Namen der Gemeinde, für die sie gültig ist;
d) Ausstellungsdatum, Amtsstempel und Unterschrift des Gemeindevorstehers.
2) Die Dauerstimmkarte bleibt jeweils bis zur nächsten Landtagswahl oder bis zum Verlust des Stimmnrechtes in der betreffenden Gemeinde unter Vorbehalt von Abs. 3 dieses Artikels gültig.
3) Verlorene Dauerstimmkarten sind unentgeltlich zu ersetzen. Der Ersatz ist als Duplikat zu bezeichnen und macht die verlorene Dauerstimmkarte ungültig.
Art. 17
Tagesstimmkarte
1) Die Tagesstimmkarte hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung "Tagesstimmkarte";
b) Name, Adresse und Geburtsdatum des Stimmberechtigten;
c) den Namen der Gemeinde, für die sie gültig ist;
d) die Nummer, mit der der Stimmberechtigte eingetragen ist;
e) Bezeichnung der Wahl oder Abstimmung, für welche die Tagesstimmkarte Gültigkeit besitzt;
f) Amtsstempel.
2) Die Tagesstimmkarte kann in Kuvertform angefertigt werden und zugleich für die Zustellung des Stimmaterials dienen.
3) Die Tagesstimmkarte ist jeweils für einen Wahl- oder Abstimmungstag gültig.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef