831.10 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1981 |
Nr. 66 |
ausgegeben am 31. Dezember 1981 |
Gesetz
vom 9. Juli 1981
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952, LGBl. 1952 Nr. 29, wird wie folgt geändert und ergänzt:
II. Aufgaben der Anstalt
2) Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Beiträge festzusetzen, herabzusetzen, zu erlassen sowie einzuziehen;
b) mit den Arbeitgebern über die Beiträge abzurechnen;
c) das Mahn-, Veranlagungs- und Vollstreckungsverfahren durchzuführen;
d) die Renten und Hilflosenentschädigungen festzusetzen und auszurichten;
e) die Individuellen Konten zu führen;
f) die Verwaltungskostenbeiträge festzusetzen und einzuziehen;
g) die Kontrolle über die Erfassung der Beitrags- und Abrechnungspflichtigen durchzuführen;
h) jährlich die Bevölkerung über die Anmelde- und Beitragspflichten sowie über die Anspruchsberechtigungen zu informieren.
Die Anstalt kann in jeder Gemeinde eine Zweigstelle errichten. Für die Kosten dieser Zweigstellen haben die Gemeinden aufzukommen.
1) Die Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Direktor, die Angestellten der Anstalt, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
2) Sodann können Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl, die Kündigung und die Entlassung des Direktors;
b) die Anstellung, die Kündigung und die Entlassung der Angestellten;
c) die Festsetzung der Besoldung des Direktors sowie der Angestellten;
d) der Erlass der Reglemente über die Organisation und die Geschäftsführung;
e) die Beschlussfassung über den jährlichen Verwaltungskostenvoranschlag;
f) die Genehmigung des Jahresberichtes des Direktors sowie der Jahresrechnung;
g) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Aufsichtsrates;
h) der Erlass der administrativen Weisungen;
i) die Anlage des Vermögens;
j) die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalt und von Aufsichtsbeschwerden.
Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Regierung.
Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreise der Angestellten der Anstalt einen Stellvertreter des Direktors wählen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Regierung.
1) Der Direktor sorgt für die ordnungsgemässe und zweckmässige Erfüllung der Aufgaben der Anstalt. Er vollzieht ausserdem die Beschlüsse des Verwaltungsrates.
2) Er vertritt die Anstalt nach aussen.
3) Er stellt dem Verwaltungsrat Antrag über den jährlichen Verwaltungskostenvoranschlag und unterbreitet ihm den Jahresbericht der Verwaltung und die Jahresrechnung.
Der Aufsichtsrat, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitgliedern, wird vom Landtag auf vier Jahre gewählt.
1) Als Mitglieder des Aufsichtsrates können nur liechtensteinische Staatsbürger gewählt werden.
2) Die Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor und die Angestellten der Anstalt können nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
3) Sodann können Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
1) Der Aufsichtsrat überprüft die Geschäftsführung und erstattet dem Verwaltungsrat und der Regierung zuhanden des Landtages jährlich Bericht.
2) Der Aufsichtsrat kann für die Überprüfung der Geschäftsführung geeignete Revisoren oder eine geeignete Revisionsgesellschaft beiziehen.
3) Er hat dem Verwaltungsrat mindestens alle fünf Jahre eine technische Bilanz mit Bericht vorzulegen. Er kann dem Verwaltungsrat für Massnahmen, die ihm auf Grund der technischen Bilanz notwendig erscheinen, Vorschläge unterbreiten.
1) Die Rechte und Pflichten des Direktors und der Angestellten werden, soweit sie nicht bereits durch Gesetz und Reglement bestimmt sind, durch Dienstvertrag geregelt.
2) Der Direktor und die Angestellten der Anstalt sind der Pensionskasse der liechtensteinischen Beamten, Angestellten und Lehrpersonen angeschlossen. Die Anstalt hat von jedem Lohn den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag an die Pensionskasse abzuführen.
Aufgehoben.
Die Schadenshaftung der Organe und der Angestellten der Anstalt richtet sich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.
Der Direktor und die Angestellten der Anstalt sind Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches.
IX. Schweigepflicht
1) Die Personen, die mit der Durchführung, Beaufsichtigung und Kontrolle betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach dem Austritt aus dem Dienst der Anstalt sowie nach Beendigung des Mandates.
2) Der Verwaltungsrat kann den Direktor ermächtigen, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu machen, unter der Voraussetzung, dass kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt.
XI. Verwaltungskostenvoranschlag
Der Verwaltungsrat hat den Verwaltungskostenvoranschlag der Regierung einzureichen. Der Voranschlag bedarf der Genehmigung durch den Landtag.
Die Anstalt untersteht der Staatsaufsicht. Sie wird vom Landtag und von der Regierung ausgeübt.
XIII. Steuer- und Gebührenbefreiung
Die Anstalt ist von sämtlichen Landes- und Gemeindesteuern sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Alle Verfügungen der Anstalt sind schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
1. Anlage des Vermögens
1) Der Verwaltungsrat legt das Vermögen der Anstalt so an, dass die Sicherheit und ein genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Vermögensanlage.
Das Vermögen der Anstalt soll mindestens das Fünffache einer Jahresausgabe betragen.
Der Jahresbericht sowie die Jahresrechnung sind vom Landtag zu genehmigen und anschliessend von der Anstalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
1) Die Arbeitgeber haben beim Vollzug dieses Gesetzes in bezug auf die Erfassung und die Abrechnung ihrer Arbeitnehmer mitzuwirken.
2) Insbesondere haben sie von jedem Lohn im Sinne von Art. 38 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch an die Anstalt zu überweisen.
Verursacht ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden, so hat er ihn der Anstalt zu ersetzen.
b) Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Diese sind von der Anstalt auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen;
Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die bisher von der Anstalt nicht erfasst sind, haben sich bei dieser anzumelden.
2) Von der Beitragspflicht sind befreit:
a) die erwerbstätigen Jugendlichen bis am 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
b) die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten, auch solche die nach Art. 50ff. des Ehegesetzes getrennt sind, sowie die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen;
c) die nichterwerbstätigen Witwen;
d) mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis am 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
3) Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienmitglieder gilt bis am 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn. Das gleiche gilt für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau.
4) Die Regierung kann durch Verordnung Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, wie auch Stipendien und ähnliche Leistungen vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
1) Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,6 % erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als 26 000, aber mindestens 2 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer von der Regierung aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 3,8 %.
1) Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt mindestens 76 und höchstens 7 600 Franken im Jahr. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Bemessung der Beiträge. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 76 Franken im Jahr. Die Regierung kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 76 Franken im Jahr festsetzen.
2) Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 76 Franken gemäss Art. 38 bezahlt haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an die allfälligen Beiträge auf das Erwerbseinkommen bzw. den Mindestbeitrag von 76 Franken im Jahr.
3) Personen, die der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die auf Grund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, werden als Nichterwerbstätige der Beitragspflicht unterstellt. Als jährlicher Beitrag ist der maximale Beitrag der Nichterwerbstätigen von 7600 Franken zu entrichten.
1) Obligatorisch Versicherten, denen die Bezahlung des Beitrages gemäss Art. 39, 41 Abs. 1 oder Art. 43 Abs. 1 nicht zugemutet werden kann, können die Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter den Mindestbeitrag herabgesetzt werden.
2) Obligatorisch Versicherten, für welche die Bezahlung des Beitrages gemäss Art. 41 Abs. 2 oder Art. 43 Abs. 1 und 3 eine grosse Härte bedeuten würde, können diese auf begründetes Gesuch hin und nach Anhören der Wohnsitzgemeinde erlassen werden. An Stelle dieser Versicherten hat die Wohnsitzgemeinde den Mindestbeitrag zu entrichten.
VI. Vollstreckung
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
VII. Verjährung und Verwirkung
1) Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge, die auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese massgebend.
2) Die gemäss Abs. 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines Nachlass- oder Konkursverfahrens ruht die Frist. Die Einleitung eines Exekutions-, Nachlass- oder Konkursverfahrens unterbricht den Fristablauf. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Art. 54 Abs. 2 noch verrechnet werden.
Aufgehoben.
2) Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der Regierung im Verordnungswege festgesetzt und darf 4 % aller Versicherungsbeiträge nicht übersteigen. Leistungspflichtig sind der Arbeitgeber, der Selbständigerwerbende, der freiwillig Versicherte, der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber der Beitragspflicht nicht untersteht, und der Nichterwerbstätige. Art. 45, 46 und 46bis finden entsprechende Anwendung.
D. Festsetzung und Bezug der Beiträge
Die Regierung regelt durch Verordnung
a) die Zahlungstermine für die Beiträge;
b) das Mahn-, Veranlagungs- und Vollstreckungsverfahren;
c) die Nachzahlung zuwenig und die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge.
E. Beiträge des Staates
1. Rentenberechtigung
2) Ausländer und ihre nicht das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzenden Hinterlassenen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und sofern für sie Beiträge während mindestens zehn vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über Flüchtlinge und Staatenlose sowie zwischenstaatliche Vereinbarungen.
3) Ausländern und ihren Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlosen, Flüchtlingen und ihren Hinterlassenen, können die persönlich bezahlten Beiträge zurückvergütet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen und der Heimatstaat Gegenrecht hält. Die Voraussetzungen und das Ausmass der Rückvergütung werden von der Regierung durch Verordnung geregelt.
4) Hat eine Witwe oder eine Waise den Tod des Versicherten oder sonst einer eine Rente auslösenden Person vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder auf Zeit gekürzt oder entzogen werden.
3. Sicherung und Verrechnung der Renten und Hilflosenentschädigungen
1) Jeder Anspruch auf Renten oder Hilflosenentschädigungen ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2) Beitrags- und andere Forderungen auf Grund dieses Gesetzes, des Gesetzes über die Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Familienzulagen sowie des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
II. Einfache Altersrente
1) Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht,
a) Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;
b) Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.
2) Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres oder dem Erlöschen des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente folgt. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.
3) Der Ehepaar-Altersrente gemäss den Abs. 1 und 2 ist die Ehepaar-Invalidenrente gemäss dem Gesetz über die Invalidenversicherung gleichgestellt.
III. Ehepaar-Altersrente
1) Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat der Ehemann, sofern er das 65. Altersjahr zurückgelegt und die Ehefrau entweder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat oder mindestens zur Hälfte invalid ist.
2) Die Ehefrau kann jederzeit für sich die halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
3) Der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, der auf die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgt. Er erlischt mit der Trennung oder mit der Scheidung der Ehe, mit dem Tode eines Ehegatten oder mit dem Wegfall der mindestens hälftigen Invalidität der Ehefrau, im Falle einer ausserordentlichen Rente zudem mit der Entstehung eines Anspruches auf eine ordentliche einfache Altersrente.
1) Der Ehemann, dem eine einfache Altersrente zusteht, hat für die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Zusatzrente. Der Anspruch besteht auch für eine jüngere Frau, wenn der Ehemann unmittelbar vor der Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente eine entsprechende Zusatzrente zu einer einfachen Invalidenrente bezogen hat. Die getrennte oder geschiedene Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und weder eine Alters- noch eine Invalidenrente beanspruchen kann.
1) Männer und Frauen, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, für das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beansprucht werden könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente. Die Regierung kann ergänzende Vorschriften, namentlich über den Anspruch von Ehefrauen auf Kinderrenten, erlassen.
Art. 57 Abs. 1 Bst. b und c Abs. 4
IV. Witwenrente
b) sofern im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder des verstorbenen Ehemannes als Pflegekinder der Witwe im gemeinsamen Haushalt leben, für die durch den Tod des Ehemannes Anspruch auf eine Waisenrente entsteht, und sofern der Ehemann unmittelbar vor dem Tode versichert war;
c) sofern im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Pflegekinder im gemeinsamen Haushalt leben, für die durch den Tod des Ehemannes Anspruch auf eine Waisenrente entsteht, und sofern der Ehemann unmittelbar vor dem Tode versichert war und das oder die Pflegekinder von der Witwe an Kindes Statt angenommen werden;
4) Er lebt unter bestimmten, von der Regierung durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen wieder auf, wenn die neue Ehe der Witwe geschieden, getrennt oder ungültig erklärt wird.
V. Waisenrente
1) Für Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist, besteht Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rentenberechtigung von Kindern, deren leibliche Mutter gestorben ist.
2) Der Anspruch auf eine einfache Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats und erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Vollwaisenrente, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
1) Für Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind, besteht Anspruch auf eine Vollwaisenrente.
2) Der Anspruch auf eine Vollwaisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des überlebenden Elternteiles folgenden Monats und erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
1) Für aussereheliche Kinder, deren Vater durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, besteht beim Tod eines Elternteiles Anspruch auf die einfache Waisenrente und beim Tod beider Elternteile Anspruch auf die Vollwaisenrente.
2) Für aussereheliche Kinder, deren Vater unbekannt ist, oder der die ihm gerichtlich auferlegten oder die von ihm zugesicherten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat, besteht beim Tode der Mutter Anspruch auf eine Vollwaisenrente.
1) Für an Kindes Statt angenommene Kinder besteht nur beim Tod der Adoptiveltern Anspruch auf eine Waisenrente. Ist das Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen, so finden die Art. 59 und 60 sinngemäss Anwendung; ist es hingegen von einer Einzelperson angenommen, so besteht bei deren Tod Anspruch auf Vollwaisenrente.
2) Für Findelkinder besteht Anspruch auf die Vollwaisenrente.
Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht nicht und ein bestehender Anspruch erlischt, wenn für die Waise eine Invalidenrente oder eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung beansprucht werden kann. Die Kinderrente muss jedoch mindestens dem Betrag der ausfallenden Waisenrente entsprechen.
1) Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. Die Regierung regelt durch Verordnung die Anrechnung der vor diesem Zeitabschnitt zurückgelegten Beitragsjahre und geleisteten Beiträge.
2) Bei der Berechnung der einer Ehefrau, einer Witwe, einer geschiedenen oder getrennten Frau zukommenden einfachen Altersrente werden die Jahre, während welcher die Frau auf Grund von Art. 36 Abs. 2 Bst. b und c keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt.
Art. 64 Abs. 2, 4, 5 und 6
1. Durchschnittliches Jahreseinkommen
2) Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, auf denen der Versicherte bis am 31 . Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruches vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat.
4) Hat der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis am 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres Beiträge geleistet, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, durch die Summe der Jahre und Monate während welcher Beiträge geleistet wurden, geteilt.
5) Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird durch einen Faktor, der die Lohn- und Preisentwicklung berücksichtigt, aufgewertet. Die Aufwertungsfaktoren werden von der Regierung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat festgelegt.
6) Die Regierung ist befugt, die Aufwertungsfaktoren gemäss Abs. 5 für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer herabzusetzen.
2. Tabellen und Sondervorschriften
Die Regierung stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf. Dabei kann sie die Renten auf- oder abrunden. Sie kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Beitragsjahren und der entsprechenden Erwerbseinkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden.
3. Individuelle Konten
1) Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden Individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
2) Wenn ein Liechtensteiner, der in Liechtenstein wohnt, AHV-Beiträge in der Schweiz und in Liechtenstein geleistet hat, und sich eine niedrigere Auszahlung aus beiden AHV-Kassen ergibt als wenn er Beiträge im gleichen Umfange allein in Liechtenstein geleistet hätte, wird die Rente in Liechtenstein auf die gleiche Höhe angehoben, wie wenn alle Beiträge in Liechtenstein bezahlt worden wären.
3) Der Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen oder getrennten Frau wird das für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt, sofern dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt und die geschiedene oder getrennte Frau
a) bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente eine Witwenrente bezogen hat oder
b) bei der Scheidung oder Trennung das 45. Altersjahr zurückgelegt oder leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder hatte und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
4) Der Anspruch auf die gemäss Abs. 3 berechnete Rente entsteht frühestens am ersten Tag des dem Tode des geschiedenen oder getrennten Mannes folgenden Monats.
1) Massgebend für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente ist das durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes und der Ehefrau auf dem sie vor und während der Ehe Beiträge entrichtet haben.
2) Wäre die ausschliesslich auf Grund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berechnete einfache Altersrente der Ehefrau höher als die Ehepaar-Altersrente, so wird zur Ehepaar-Altersrente ein Zuschlag bis zum Betrag der einfachen Altersrente der Ehefrau gewährt.
1) Massgebend für die Berechnung der Hinterlassenenrenten ist das für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen.
Art. 67bis Sachüberschrift
5. Ablösung einer Invalidenrente
1) Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus:
a) einem festen Rententeil von vier Fünfteln des Mindestbetrages der Rente und
b) einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.
1) Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Rentenbezug mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente jederzeit und im voraus von einem bestimmten Monat an abrufen. Während der Aufschubzeit besteht kein Anspruch auf ausserordentliche Rente.
2) Die Regierung ist befugt, durch Verordnung die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
Art. 76 Abs. 2 Bst. c und d Abs. 3, 4, 6 und 7
c) auf Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann;
d) auf Frauen, die nach Vollendung des 61. Altersjahres geschieden oder getrennt werden;
3) Für Ehemänner, die Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, finden die Einkommensgrenzen betreffend die Bezüger von Ehepaar-Altersrenten Anwendung. Die Einkommensgrenze für Bezüger von einfachen Altersrenten oder von Ehepaar-Altersrenten wird für jedes Kind, für das eine Kinderrente beansprucht wird, um den Betrag der Einkommensgrenze für Bezüger von Waisenrenten erhöht. Die Regierung kann für Altersrentner mit Kindern und für Witwenfamilien gemeinsame Einkommensgrenzen festsetzen.
4) Über die Bewertung und Anrechnung des Einkommens und Vermögens erlässt die Regierung durch Verordnung nähere Vorschriften. Ergänzungsleistungen dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden.
6) Ausländer und Staatenlose ohne Flüchtlingseigenschaft haben Anspruch auf ausserordentliche Renten, wenn sie bei Geltendmachung des Anspruches mindestens zehn volle Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt haben.
7) Ehefrauen von obligatorisch versicherten Liechtensteiner Bürgern im Ausland, die gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihres Wohnsitzstaates nicht angehören, sind den in Liechtenstein wohnhaften Ehefrauen von Liechtensteiner Bürgern gleichgestellt.
2) Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades voraussichtlich bleibend ist und ununterbrochen mindestens 90 Tage gedauert hat. Er erlischt mit dem Wegfall der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder mit dem Tode des Berechtigten.
E. Anpassung der Leistungen an die Lohn- und Preisentwicklung
Verfahren
1) Die Regierung passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem sie auf Antrag des Verwaltungsrates und nach Anhören des Aufsichtsrates den Rentenindex neu festsetzt.
2) Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom statistischen Amt ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
3) Die Regierung stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Abs. 2.
4) Die Regierung kann die ordentlichen Renten früher anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 8 % angestiegen ist; sie kann sie später anpassen, wenn dieser Index innerhalb von zwei Jahren um weniger als 5 % angestiegen ist.
5) Die Regierung kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
6) Bei der Neufestsetzung der ordentlichen Renten kann die Regierung die Einkommensgrenzen in Art. 76 Abs. 1 der Preisentwicklung anpassen.
7) Die Regierung lässt periodisch prüfen und durch den Verwaltungs- und Aufsichtsrat der Alters- und Hinterlassenenversicherung begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Sie stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
5) Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren der Drittauszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen.
1) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
2) Macht jedoch ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung lediglich für die zwölf der Geltendmachung vorangehenden Monate ausgerichtet.
3) Die Regierung kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, einschränken oder ausschliessen.
Aufgehoben.
1) Unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und grosser Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
3) Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren.
V. Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
1. Grundsatz
Gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, tritt die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein.
2. Umfang des Übergangs der Ansprüche
1) Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur soweit auf die Versicherung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen.
2) Hat jedoch die Versicherung ihre Leistungen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf die Versicherung über.
3) Die Ansprüche, die nicht auf die Versicherung übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.
3. Gliederung der Ansprüche
1) Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Versicherung über.
2) Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a) Witwen- oder Waisenrenten und Ersatz von Versorgerschaden;
b) Altersrenten, die anstelle von Invalidenrenten ausgerichtet werden, einschliesslich Zusatz- und Kinderrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;
c) Leistungen für Hilflosigkeit sowie Vergütungen für Pflegekosten und für andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten.
Die Regierung regelt durch Verordnung die Ausübung des Rückgriffsrechtes.
Aufgehoben.
VI. Besitzstandsgarantie
Die auf Grund einer Gesetzesrevision neu berechneten Renten dürfen nicht niedriger sein als die vor der Revision gewährten Renten.
1) Die Anstalt kann Beiträge bis zu 30 % der Baukosten an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von im Fürstentum Liechtenstein gelegenen Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren.
2) Die Regierung bestimmt durch Verordnung, für welche Heime und Einrichtungen und unter welchen Voraussetzungen Beiträge gewährt werden.
a) Rechtsmittel gegen Verfügungen der Anstalt
1) Gegen Verfügungen der Anstalt kann binnen 30 Tagen das Rechtsmittel der Vorstellung bei der Anstalt bzw. der Beschwerde an den Verwaltungsrat erhoben werden. Die Art. 89 und 90 LVG finden sinngemäss Anwendung.
2) Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften des LVG. Die Entscheidungen des Verwaltungsrates sind nach den Vorschriften von Art. 82 LVG auszufertigen.
3) Die Vorstellung an die Anstalt ist auch in jenen Fällen zulässig, bei denen eine Beschwerde nicht mehr eingebracht werden kann. Die Vorstellung ist in diesen Fällen von der Anstalt im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches zu behandeln.
1) Zur Erhebung einer Vorstellung oder einer Beschwerde sind alle von der Verfügung betroffenen Personen berechtigt.
1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates ist das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht zulässig. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage, sie kann nicht verlängert werden. Die Berufung ist zulässig aus den Berufungsgründen der Zivilprozessordnung sowie wegen Unangemessenheit der Entscheidung.
2) Berufung kann von den in Art. 85 bezeichneten Personen erhoben werden.
1) Bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung.
2) Im Falle der Geltendmachung des Berufungsgrundes der Unangemessenheit entscheidet das Obergericht nach freiem Ermessen.
1) Die Berufung ist beim Verwaltungsrat zu Handen des Präsidenten einzureichen. Dieser hat die Berufung ohne Verzug an das Obergericht weiterzuleiten.
Aufgehoben.
Aufgehoben.
f) Revision an den Obersten Gerichtshof
1) Gegen Urteile des Obergerichtes ist das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig.
2) Bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung.
Die Rechtsmittelinstanzen haben von Amtes wegen die für die Entscheidung oder für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen.
g) Die Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme erfolgt über Antrag einer nach Art. 85 ermächtigten Person nach den Vorschriften der §§ 498ff. ZPO. Die Zuständigkeit zur Wiederaufnahme und das Wiederaufnahmeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der ZPO.
h) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
1) Die Verfügungen der Anstalt erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert offener Frist Vorstellung oder Beschwerde erhoben wurde.
2) Die Anstalt kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Vorstellung oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Verwaltungsrat kann die von der Anstalt entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. Die Entscheidung des Verwaltungsrates stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung dar, welche innert 14 Tagen durch Rekurs beim Obergericht angefochten werden kann. Es finden die Vorschriften der §§ 488ff. ZPO entsprechende Anwendung.
3) Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet die Anstalt für den daraus erwachsenden Schaden.
4) Die Entscheidungen des Verwaltungsrates bzw. die Urteile des Obergerichtes erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert offener Frist Berufung bzw. Revision erhoben wurde.
5) Die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der Anstalt, die rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsrates und Urteile der Rechtsmittelinstanzen stellen Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung dar. Das gleiche gilt für angefochtene Verfügungen, wenn der Vorstellung oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
6. Teil
Art. 98 Unterabs. 5 und 6
wer als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt,
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.
Wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese durch andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wird, falls nicht ein Tatbestand des Art. 98 vorliegt, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 5 000 Franken geahndet.
1) Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen gemäss den Art. 98 und 99 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Geldstrafe und Kosten.
2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Zuwiderhandlungen, die im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden.
1) Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss den Art. 98 und 99 unter Strafe gestellt ist, wird von der Anstalt nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt, im Rückfall innert zweier Jahre mit einer Ordnungsbusse bis zu 2 000 Franken.
2) Die Vorschriften der Art. 147ff. LVG sind sinngemäss anwendbar.
7. Teil
Abs. 2 und 3 aufgehoben.
II. Übergangsbestimmungen
§ 1
Der neue Art. 36 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes gelangt mit dessen Inkrafttreten in dem Sinne zur Anwendung, dass alle Jugendlichen, die vor dem betreffenden gesetzlichen Zeitpunkt das Minimalalter noch nicht erreicht haben, von der Beitragspflicht befreit sind.
§ 2
Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente wird an die Grenze nach Art. 56bis Abs. 1 wie folgt angepasst: Für das erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die bisherige Grenze von 45 Jahren um 2 Jahre, für jedes weitere Kalenderjahr um ein Jahr erhöht.
§ 3
Die Art. 82bis bis 82quinquies gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
§ 4
Art. 64 Abs. 2 und 3 gelten für die nach ihrem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.
§ 5
Die Übergangsbestimmungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung im Gesetz vom 30. Januar 1973, LGBl. 1973 Nr. 4, werden aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef