916.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 28 ausgegeben am 27. Februar 1982
Gesetz
vom 17. Dezember 1981
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 20. Oktober 1966 über den Tierseuchenfonds, LGBl. 1966 Nr. 27, wird geändert und ergänzt wie folgt:
Art. 2 Abs. 1 Bst. e, f und g
e) die jährlichen Beiträge der Vieh- und Bienenbesitzer:
je Stück Rindvieh und Pferde Fr. 2.-
je Stück Schweine, Ziegen und Schafe Fr. 1.-
je Bienenvolk Fr. 1.-
f) die jährlichen Beiträge des Landes:
je Stück Rindvieh und Pferde Fr. 4.-
je Stück Schweine, Ziegen und Schafe Fr. 2.-
je Bienenvolk Fr. 2.-
je Kopf der Bevölkerung Fr. 1.-
g) die jährlichen Beiträge der Gemeinden:
je Stück Rindvieh und Pferde Fr. 2.-
je Stück Schweine, Ziegen und Schafe Fr. 1.-
je Bienenvolk Fr. 1.-
je Kopf der Bevölkerung Fr. 0.50
Art. 3
1) Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. e, f und g genannten Beiträge können durch Landtagsbeschluss ganz oder teilweise herabgesetzt oder aufgehoben werden, sobald der Tierseuchenfonds die Höhe von 1 000 000 Franken überschritten hat.
2) Ebenso können durch Landtagsbeschluss die gesamten Beiträge wieder eingeführt oder auf die ursprüngliche Höhe heraufgesetzt werden, sobald das Fondsvermögen unter 1 000 000 Franken sinkt.
3) Überschreitet der Tierseuchenfonds die Höhe von 1 000 000 Franken oder sinkt er unter diesen Betrag, hat die Regierung dem Landtag über eine Änderung der Beiträge im Sinne von Abs. 1 oder 2 Antrag zu stellen.
Art. 7
1) Tierbesitzer haben Seuchenschäden gemäss Art. 6 unverzüglich dem Veterinäramt zu melden. In jedem Fall hat die Entschädigungsanmeldung beim Veterinäramt so zeitig zu erfolgen, dass die Schätzung noch vor der Schlachtung und bei umgestandenen Tieren noch vor der Beseitigung des Kadavers erfolgen kann. Für Entschädigungsanmeldungen sollen amtliche Formulare verwendet werden.
2) Das Veterinäramt hat an Ort und Stelle die Seuchen- und Impfschäden abzuklären und den Befund eines von der Regierung bestimmten bakteriologischen Institutes einzuholen.
Art. 8 Bst. a, c und d
a) Die Schätzung der Tiere erfolgt durch eine amtliche Schätzungskommission, bestehend aus einem Vertreter des Veterinäramtes, des Landwirtschaftsamtes und einem von der Regierung gewählten fachkundigen Mitglied. In dringenden Fällen können der Leiter des Veterinäramtes oder der Leiter des Landwirtschaftsamtes die Abschätzung allein vornehmen.
c) Das Veterinäramt sorgt für die bestmögliche Verwertung der gefallenen Tiere. Die Regierung kann hiefür gesonderte Weisungen erlassen. Der Verwertungserlös fällt in den Tierseuchenfonds.
d) Die Geschädigten erhalten 90 % der endgültig festgesetzten Schätzungssumme:
wenn Tiere infolge von Rinderpest, Lungenseuche, Rotz, Wut, Milzbrand, Rauschbrand oder Agalaktie der Ziegen oder wenn Tiere innert sechs Wochen seit Ausbruch der Maul- und Klauenseuche wegen dieser Krankheit umgestanden sind oder notgeschlachtet werden müssen;
wenn zur erfolgreichen Bekämpfung der vorhin genannten Krankheiten oder um der Ausdehnung der Maul- und Klauenseuche vorzubeugen, Tiere auf behördliche Anordnung geschlachtet werden müssen;
wenn gesunde Tiere wegen einer vom Veterinäramt angeordneten prophylaktischen Behandlung (Impfung) umstehen oder geschlachtet werden müssen;
wenn Bienenvölker an einer anzeigepflichtigen Krankheit umstehen oder auf Anordnung des Veterinäramtes beseitigt werden müssen, ebenso bei amtlich angeordneter Verbrennung von Gerätschaften (z. B. Waben, Rahmen usw.).
Art. 9 Abs. 1 Bst. c Unterbst. aa
c) Zu Lasten des Tierseuchenfonds gehen die Kosten für:
aa) allgemeine Desinfektionsmittel und Schutzimpfstoff, die amtlich angeordneten Schutzimpfungen, Tierärzte und Laboratorien, Schätzung, Sektion sowie Beseitigung von Kadavern, Tiertransporte;
Art. 10
Aufgehoben.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef