833.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1982 |
Nr. 41 |
ausgegeben am 29. Mai 1982 |
Verordnung
vom 4. Mai 1982
zum Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage
Aufgrund von Art. 6 des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8, verordnet die Regierung:
Art. 1
Mit der Durchführung des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8, wird das Amt für Volkswirtschaft beauftragt.
Art. 2
Gesuche um Ausrichtung der Mutterschaftszulagen sind auf amtlichem Formular unter Beilage der zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Unterlagen beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen.
Art. 3
Als Kinder im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage gelten Kinder, für welche gemäss Gesetz über die Familienzulagen vom 6. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 12, Familienzulagen geltend gemacht werden können.
Art. 4
Gegen die vom Amt für Volkswirtschaft erlassenen Verfügungen und Entscheidungen betreffend die Ausrichtung von Mutterschaftszulagen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bzw. Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 5
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 20. Januar 1982 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef