812.120 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1983
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Nr. 38
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ausgegeben am 30. Juli 1983
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Betäubungsmittelgesetz
vom 20. April 1983
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1) Die Betäubungsmittel unterliegen der Kontrolle nach Massgabe dieses Gesetzes.
2) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln gelten die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Vorschriften.
Art. 2
1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis.
2) Zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Abs. 1 gehören insbesondere:
a) Rohmaterialien
1. Opium,
2. Mohnstroh, das zur Herstellung von Stoffen oder Präparaten dient, die unter die Gruppen b 1, c oder d dieses Absatzes fallen,
3. Kokablatt,
4. Hanfkraut;
b) Wirkstoffe
1. die Phenantren-Alkaloide des Opiums sowie ihre Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit (Toxikomanie) führen,
2. Ekgonin sowie seine Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit führen,
3. das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes;
c) Weitere Stoffe
die eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes;
d) Präparate,
die Stoffe der Gruppen a, b oder c dieses Absatzes enthalten.
3) Den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind gleichgestellt:
a) Halluzinogene, wie Lysergid (LSD 25) und Mescalin;
b) zentrale Stimulanten vom Wirkungstyp des Amphetamins;
c) weitere Stoffe, denen eine den Stoffen der Gruppen a oder b dieses Absatzes ähnliche Wirkung innewohnt;
d) Präparate, die Stoffe der Gruppen a, b oder c dieses Absatzes enthalten.
4) Die Regierung erstellt mit Verordnung das Verzeichnis der Stoffe und Präparate im Sinne der Abs. 2 und 3.
II. Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln und Meldung von Betäubungsmittelmissbräuchen
1. Fabrikations- und Handelsfirmen
Art. 3
1) Firmen und Personen, die alkaloidhaltige Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbauen oder Betäubungsmittel herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben wollen, bedürfen einer Bewilligung der Regierung. Vorbehalten bleibt Art. 6.
2) Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer, regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Die Gewerbebewilligung bleibt vorbehalten.
Art. 4
Die Regierung kann aufgrund der internationalen Abkommen den Bewilligungsinhabern den Anbau alkaloidhaltiger Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln sowie Herstellung und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln untersagen oder mengenmässig beschränken.
Art. 5
1) Stoffe und Präparate, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die Stoffe und Präparate nach Art. 2, dürfen nur mit Bewilligung der Regierung und der von ihr festgelegten Bedingungen gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
2) Die Bewilligung gilt bis festgestellt ist, ob der Stoff oder das Präparat den Kriterien von Art. 2 entspricht oder nicht.
3) Die Regierung erstellt mit Verordnung das Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate.
Art. 6
1) Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden:
a) Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
b) Diazetylmorphin und seine Salze;
c) Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
d) Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch).
2) Die Regierung kann Herstellung und Inverkehrbringung weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer darauf verzichten.
3) Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der Sanitätskommission in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
4) Die Regierung kann, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht, Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Betäubungsmittel nach den Abs. 1 und 3 der wissenschaftlichen Forschung oder zu Bekämpfungsmassnahmen dienen oder die Stoffe nach Abs. 1 Bst. b und c für eine beschränkte medizinische Anwendung benützt werden.
Art. 7
1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von konzessionierten Apotheken oder Spitalapotheken können Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben.
2) Die Sanitätskommission kann die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken.
Art. 8
1) Zum Verordnen von Betäubungsmitteln sind die in Art. 7 genannten Ärzte und Tierärzte befugt.
2) Allfällige Abmachungen mit Nachbarstaaten über die beiderseitige Zulassung der in den Grenzgebieten wohnhaften Medizinalpersonen zur Berufsausübung bleiben vorbehalten.
Art. 9
1) Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft notwendig ist.
2) Dasselbe gilt für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.
Art. 10
Die Regierung kann die Befugnisse nach Art. 7 für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Art. 20 bis 26 begangen hat.
Art. 11
In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen.
3. Krankenanstalten und Institute
Art. 12
1) Krankenanstalten können von der Regierung die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der in Art. 7 genannten Personen verantwortlich ist.
2) Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der Regierung die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zum Zweck der Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.
3) Vorbehalten bleibt Art. 6.
4. Meldung von Betäubungsmittelmissbräuchen
Art. 13
1) Behörden, Ämter, Ärzte und Apotheker sind ermächtigt, die in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellten Fälle von Betäubungsmittelmissbrauch, bei denen sich Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patienten, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit als angezeigt erachten, der für die Betreuung zuständigen Behörde zu melden.
2) Öffentlich Bedienstete, die Funktionen eines Erziehers oder Betreuers ausüben, sind nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn sie erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Art. 21 dieses Gesetzes verstossen hat.
Art. 14
Die Betäubungsmittel unterliegen der Kontrolle durch die Regierung.
Art. 15
1) Die Regierung kann Stoffe, die an sich nicht zur Betäubungsmittelabhängigkeit führen, aber in die in Art. 2 genannten Stoffe übergeführt werden können, der Kontrolle durch die Sanitätskommission unterstellen.
2) Die Regierung kann Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und - in bestimmter Konzentration oder Menge - ganz ausnehmen, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von Liechtenstein ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen.
Art. 16
1) Für jede Abgabe von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Ausgenommen sind die Abgaben von Betäubungsmitteln der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und der Apotheker an das Publikum.
2) Die zur Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln berechtigten Firmen und Personen stellen der Sanitätskommission die erforderlichen Abschriften der Lieferscheine zu.
Art. 17
1) Die im Besitze einer Bewilligung gemäss den Art. 3 und 12 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen.
2) Die in Art. 3 erwähnten Firmen und Personen haben der Sanitätskommission jeweils auf Jahresende über ihren Verkehr mit Betäubungsmitteln und die Vorräte zu berichten.
3) Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner der Sanitätskommission vierteljährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.
4) Die gemäss Art. 7 zum Bezug und Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigten oder gemäss Art. 12 dafür verantwortlichen Personen haben sich über die Verwendung der bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen.
Art. 18
1) Betäubungsmittel müssen gesondert von allen andern Waren in dafür geeigneten Räumen unter Verschluss aufbewahrt werden.
2) Betäubungsmittel dürfen nur unter Angabe der Sachbezeichnung in den Handel gebracht werden.
3) Jede an das Publikum gerichtete Anpreisung von Betäubungsmitteln ist untersagt.
4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und Anpreisung von Betäubungsmitteln sowie über die Angaben in Bepackungsprospekten.
Art. 19
1) Die der Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Krankenanstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazu gehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von der Sanitätskommission verlangten Auskünfte zu erteilen.
2) Die Personen, denen die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln übertragen ist, sind zur Geheimhaltung der dabei gewonnenen Kenntnisse verpflichtet.
Art. 20
1) Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut,
wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet,
wer sie unbefugt lagert, versendet oder befördert,
wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt,
wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt, wer hiezu Anstalten trifft,
wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt,
wer öffentlich zu Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt,
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, wegen Vergehens vom Landgericht mit strengem Arrest bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Franken bestraft. In schweren Fällen ist der Täter wegen Verbrechens mit Kerker von einem bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann, zu bestrafen.
2) Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter
a) weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann,
b) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat,
c) durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3) Werden die Widerhandlungen nach Abs. 1 fahrlässig begangen, so wird der Täter vom Landgericht wegen Vergehens mit Arrest bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 21
1) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 20 begeht, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.
2) In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
Art. 22
1) Im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist, kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren oder einer Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren vorläufig aufschieben, sofern sich der Täter einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung unterzieht, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände ein Erfolg dieser Behandlung zu erwarten ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
2) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die das Gericht festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen haben dem Gerichte einen Abbruch der Behandlung mitzuteilen.
3) Das Gericht erster Instanz widerruft den Aufschub des Strafvollzuges und ordnet den Vollzug der aufgeschobenen Strafe an, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird, der Verurteilte den nach Abs. 2 geforderten Nachweis nicht erbringt, die Behandlung offensichtlich erfolglos ist oder er eine nicht bloss geringfügige Straftat begeht.
Art. 23
Wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder anzustiften versucht, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.
Art. 24
1) Wer als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker Betäubungsmittel anders als nach Art. 7 verwendet oder abgibt und wer als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Art. 9 oder 11 verwendet oder abgibt und wer als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Art. 9 verordnet, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, vom Landgericht wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Franken bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Kerker von einem bis zu 20 Jahren, mit welcher eine Geldstrafe bis zu 500 000 Franken verbunden werden kann.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 25
1) Wer die in den Art. 16 und 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Lieferscheine und Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche Angaben macht oder Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen unterlässt,
wer von Lieferscheinen oder Betäubungsmittelkontrollen, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten, Gebrauch macht,
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, vom Landgericht wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Franken bestraft.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 26
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine strafbare Handlung nach den Art. 20 bis 25 vorliegt, vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 27
Der Beamte, der zu Ermittlungszwecken selber oder durch einen andern ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt oder Betäubungsmittel persönlich oder durch einen andern entgegennimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekanntgibt.
Art. 28
1) Die den Gegenstand einer strafbaren Handlung nach Art. 20 bis 26 bildenden Sachen oder ihr Erlös sind, gleichviel wem sie gehören, vom Landgericht zugunsten des Staates für verfallen zu erklären, und zwar auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Andere Sachen, insbesondere die zum Konsum, zur Herstellung oder Verarbeitung dienenden Materialien und Gerätschaften sowie die zum Transport verwendeten, nicht einer öffentlichrechtlichen Transportunternehmung gehörigen Fahrzeuge, können für verfallen erklärt werden, wenn der Fahrzeughalter oder Fahrzeugeigentümer wusste, dass sein Fahrzeug zu verbotenem Zweck missbraucht wird.
2) Ein Fremder, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen nach den Art. 20 bis 26 begangen hat, ist ebenfalls nach diesem Gesetz zu behandeln.
3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall der den Gegenstand einer strafbaren Handlung nach Art. 20 bis 26 bildenden Sachen oder ihres Erlöses selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Art. 29
Die besonderen Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bleiben vorbehalten.
Art. 30
Die Fürstliche Verordnung vom 13. Juli 1982, LGBl. 1982 Nr. 49, wird aufgehoben.
Art. 31
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef