| 734.014 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1985 |
Nr. 29 |
ausgegeben am 29. Mai 1985 |
Verordnung
vom 7. August 1984
über den Schutz gegen elektromagnetische Störungen (Störschutzverordnung)
Aufgrund von Art. 4 und 7 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 16
1
, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Anwendbarkeit
1) Diese Verordnung bildet die Verständigungsgrundlage für die Massnahmen, die zu treffen sind, wenn elektrische Anlagen oder Apparate staatliche, staatlich konzessionierte oder staatlich bewilligte radioelektrische Übermittlungseinrichtungen elektromagnetisch stören.
2) Werden radioelektrische Übermittlungseinrichtungen gestört, die nicht konzessions- oder bewilligungspflichtig sind, so haben sich die Inhaber der störenden und der gestörten Anlagen oder Apparate direkt zu verständigen.
3) Diese Verordnung gilt für bestehende und neue elektrische Anlagen und Apparate.
Art. 2
Störungen
Als Störung gilt eine unerwünschte Beeinflussung radioelektrischer Übermittlungseinrichtungen für Zeichen, Laute oder Bilder, die auftritt, wenn der minimale Störabstand am Empfängereingang unterschritten wird, obwohl das Nutzsignal den Mindestwert der geschützten Feldstärke erreicht (Anhang 1).
2) Die anzuwendenden Messmethoden sind in den Anhängen festgelegt.
II. Entstörungsmassnahmen
Art. 3
Grundsatz
1) Das Störvermögen elektrischer Anlagen und Apparate ist durch geeignete Bauweisen, Baustoffe und nötigenfalls Störschutzmittel auf die in den Anhängen aufgeführten Werte zu begrenzen.
2) Wenn Störungen durch einen vorschriftswidrigen Zustand der störenden oder gestörten Anlagen oder Apparate verursacht werden, so ist zunächst der vorschriftsgemässe Zustand herzustellen.
3) Treten trotzdem Störungen auf, so sind sie durch Entstörungsmassnahmen zu beseitigen oder zu vermindern.
4) Störungen sind in der Regel an ihrem Entstehungsort zu bekämpfen. Die radioelektrische Übermittlungseinrichtung soll jedoch so gebaut, gespeist und benützt werden, dass sie gegen Störungen möglichst unempfindlich ist. Die Richtwerte für die Störfestigkeit sind im Anhang 1 enthalten.
Art. 4
Störvermögen
1) Für das zulässige Störvermögen elektrischer Anlagen und Apparate sind die in den Anhängen festgelegten Werte massgebend. Sie entsprechen in der Regel den internationalen Empfehlungen des Comité International Spécial des Perturbations Radioélectriques (CISPR).
2) Im Einzelfall kann die Generaldirektion PTT ausnahmsweise Abweichungen von den festgelegten Werten bewilligen oder verfügen. Die Prüfstellen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) sind darüber wenn nötig zu orientieren.
Art. 5
Störschutzvorrichtungen
1) Störschutzvorrichtungen müssen vorschriftsgemäss ausgeführt und angebracht werden.
2) Störschutzvorrichtungen elektrischer Anlagen und Apparate dürfen weder Personen noch Sachen gefährden, die Betriebssicherheit der Anlagen und Apparate nicht beeinträchtigen und deren Wirkungsgrad nicht wesentlich herabsetzen.
Art. 6
Hochfrequenzanlagen
1) Industrielle, wissenschaftliche, medizinische Anlagen (ISM) und andere nicht fernmeldetechnische Einrichtungen, die hochfrequente Energie erzeugen, müssen in der Regel die in den Anhängen genannten ISM-Frequenzen verwenden.
2) Sofern andere Frequenzen verwendet oder zusätzlich erzeugt werden, sind für das zulässige Störvermögen die in den Anhängen festgelegten Werte massgebend.
3) Frequenzen ausserhalb der ISM-Bereiche dürfen nicht ohne Bewilligung der Generaldirektion PTT verwendet werden.
Art. 7
Vollzug
Die von der Regierung bezeichnete Kontrollstelle bestimmt wenn nötig die zweckmässigen Entstörungsmassnahmen.
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef