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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1985 |
Nr. 37 |
ausgegeben am 28. Juni 1985 |
Verfassungsgesetz
vom 17. April 1985
über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 67 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, erhält einen Abs. 2 mit folgendem Wortlaut:
2) Die Art und der Umfang der Kundmachung von Gesetzen, Finanzbeschlüssen, Staatsverträgen, Verordnungen, Beschlüssen internationaler Organisationen und des aufgrund völkerrechtlicher Verträge anwendbaren Rechts im Landesgesetzblatt werden im Wege der Gesetzgebung geregelt.
Dieses Verfassungsgesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef