a) für die Genehmigung der Planvorlagen und die Abnahmekontrolle gemäss Verordnung über die Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen bei einem geschätzten Anlagewert:
bis Fr. 1 000 eine Gebühr von Fr. 175
über Fr. 1 000 bis Fr. 100 000 eine Gebühr von Fr. 165
+ 8 ‰ des Anlagewertes,
über Fr. 100 000 bis Fr. 1 000 000 eine Gebühr von Fr. 825
+ 2,2 ‰ des Anlagewertes,
über Fr. 1 000 000 bis Fr. 2 000 000 eine Gebühr von Fr. 1 925
+ 1,1 ‰ des Anlagewertes,
über Fr. 2 000 000 bis Fr. 3 000 000 eine Gebühr von Fr. 2 475
+ 0,825 ‰ des Anlagewertes;
über Fr. 3 000 000 1,65 ‰ des Anlagewertes;
d) für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Bewilligungen, den Erlass von Verboten und anderen Verfügungen und Entscheidungen, gestützt auf die Starkstromverordnung, eine Gebühr bis 550 Franken;