0.101 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1988 |
Nr. 36 |
ausgegeben am 7. Oktober 1988 |
Erklärung
vom 6. September 1988
bezüglich Art. 46 (Anerkennung der Kompetenz des Gerichtshofes) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 LGBl. 1982 Nr. 60)
Wir, Franz Josef II., Regierender Fürst von und zu Liechtenstein,
erklären:
Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt, gemäss Art. 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für eine neue Dauer von drei Jahren ab dem 8. September 1988 die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem anderen Vertragsstaat der Konvention, der die gleiche Verpflichtung eingeht, für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und die Anwendung der Konvention beziehen, als obligatorisch.
Zu Urkund dessen haben Wir die vorliegende Erklärung unterzeichnet.
Vaduz, den 6. September 1988
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
(Die Erklärung wurde am 6. September 1988 hinterlegt.)