734.018 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1990 |
Nr. 84 |
ausgegeben am 22. Dezember 1990 |
Verordnung
vom 4. Dezember 1990
über elektrische Niederspannungsinstallationen
Aufgrund von Art. 2 und Art. 30 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 16, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1) Diese Verordnung gilt für elektrische Niederspannungs-Installationen (Installationen), die mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, betrieben werden.
2) Ferner gilt sie für Installationen, die mit Spannungen nach Abs. 1 gespeist, jedoch mit Hochspannung betrieben werden (Röntgen-, Neon-, Ionisations-, Lackierungs-, Viehhütinstallationen usw.).
3) Für elektrische Niederspannungs-Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 bis 7) dieser Verordnung. Können jedoch solche Installationen Personen oder Sachen gefährden, gilt diese Verordnung im vollen Umfang.
4) Die Verordnung gilt nicht für:
a) Fernmeldeanlagen, soweit sie der Schwachstromverordnung vom 7. August 1984 unterstehen;
b) bahnspezifische elektrische Einrichtungen.
5) Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann die Regierung oder in weniger bedeutenden Fällen das Starkstrominspektorat auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
Art. 2
Installationen
1) Installationen sind:
a) Hausinstallationen nach Art. 7 des Elektrizitätsgesetzes unter Einschluss der fest angeschlossenen sowie der gesteckten, ortsfesten Erzeugnisse;
b) Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen;
c) Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz;
d) stromverteilende und stromverbrauchende Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere Installationen für:
1. Strassen und öffentliche Plätze sowie für Tunnels und andere unterirdische Bauten;
2. Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe;
3. Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen;
4. Campingplätze u.ä.;
5. Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, landwirtschaftliche Maschinen usw.;
e) Installationen in Zivilschutzbauten;
f) ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Bst. a bis e fest oder gesteckt angeschlossen werden.
2) Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des öffentlichen Netzes und der Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher in einem Gebäude oder Verteilkasten des Installationsinhabers.
Art. 3
Elektrokontrolleur
Elektrokontrolleur ist, wer den entsprechenden von der Regierung anerkannten Fachausweis erworben hat.
Art. 4
Kontrollorgane
1) Kontrollorgane sind:
a) die kontrollpflichtigen Unternehmungen;
b) das Starkstrominspektorat.
2) Kontrollpflichtige Unternehmungen sind:
a) die Elektrizitätswerke;
b) die Unternehmungen, die elektrische Energie direkt an Installationen nach Art. 2 Abs. 1 abgeben (Grossabnehmer mit nieder- oder hochspannungsseitiger Energiemessung);
c) die Betreiber von Eigenversorgungsanlagen, die den Hausinstallationen gleichgestellt sind, sofern sie nicht zusätzlich elektrische Energie in Niederspannung aus einem Fremdnetz beziehen.
Art. 5
Sicherheit
1) Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen gefährden.
2) Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Normen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) und die technischen Vorschriften der PTT-Betriebe sowie die technischen Weisungen des Starkstrominspektorates für besondere Installationen.
3) Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so ist nach jenen Normen vorzugehen, die sich sinngemäss anwenden lassen. Das Starkstrominspektorat entscheidet in Zweifelsfällen.
4) Sind Installationen für jedermann oder für Personal, das über ihre Gefahren nicht unterrichtet ist, zugänglich, muss der Inhaber dafür sorgen, dass unter Spannung stehende Teile auch bei Unachtsamkeit weder direkt noch indirekt (z. B. mit Werkzeugen, Geräten des täglichen Gebrauchs usw.) berührt werden können.
Art. 6
Vermeidung von Störungen
1) Elektrische Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instandgehalten werden, dass sie den bestimmungsgemässen Gebrauch von anderen Niederspannungs-Installationen, elektrischen Erzeugnissen und Schwachstrominstallationen nicht in unzumutbarer Weise stören.
2) Störungsgefährdete Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instandgehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Gebrauch nicht durch andere Niederspannungs-Installationen und elektrische Erzeugnisse in unzumutbarer Weise gestört wird.
3) Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Beeinflussungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Regierung.
Art. 7
Pflicht des Installationsinhabers
Der Installationsinhaber (Eigentümer, Pächter, Mieter usw.) sorgt dafür, dass die Installationen den Anforderungen der Art. 5 und 6 entsprechen. Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.
II. Bewilligungen für Installationsarbeiten
A. Allgemeine Installationsbewilligung
Art. 8
Bewilligungspflicht
Wer Installationen erstellt, ändert oder instandstellt und wer ortsfeste elektrische Erzeugnisse an Installationen fest oder gesteckt anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder instandstellt, braucht eine Bewilligung der Liechtensteinischen Kraftwerke.
Art. 9
Voraussetzungen
1) Personen, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen, erhalten eine allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie fachkundig sind und Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
2) Betriebe erhalten eine allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie:
a) mindestens eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (technischer Leiter); dies gilt auch für selbständig geführte Zweigbetriebe;
b) Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
3) Fachkundig ist:
a) wer die Prüfung in den berufskundlichen Fächern der von der Regierung anerkannten höheren Fachprüfung (Meisterprüfung) für Elektroinstallateure nach dem vom EVD genehmigten Reglement bestanden hat;
b) wer sich gegenüber dem Starkstrominspektorat über eine genügende praktische Tätigkeit ausweist und elektrotechnische Studien abgeschlossen hat an:
1. einer von der Regierung anerkannten Hochschule;
2. einer von der Regierung anerkannten Ingenieurschule HTL;
3. einer gleichwertigen Lehranstalt; über die Gleichwertigkeit der Lehranstalt entscheidet die Regierung;
c) wer eine mit der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung abgelegt hat und eine dreijährige Praxis im Installieren in Liechtenstein oder der Schweiz nachweist; die Regierung entscheidet über die Anerkennung nach Anhören des Starkstrominspektorates. Sie kann eine Prüfung anordnen.
4) Als genügende praktische Tätigkeit im Sinne von Abs. 3 Bst. b gilt in der Regel eine dreijährige Praxis im Planen, Installieren oder Kontrollieren von Installationen nach international anerkannten Regeln im In-oder Ausland. Die Regierung entscheidet und kann eine Prüfung anordnen.
Art. 10
Ersatzbewilligung
1) Beschäftigt ein Betrieb vorübergehend keine fachkundige Person, so können die Liechtensteinischen Kraftwerke eine Ersatzbewilligung erteilen. Ersatzbewilligungen für kontrollpflichtige Unternehmungen erteilt das Starkstrominspektorat.
2) Eine Ersatzbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb bzw. die kontrollpflichtige Unternehmung mindestens einen Elektrokontrolleur oder eine Person beschäftigt, welche die Voraussetzungen als Betriebselektriker (Art. 13) erfüllt. Diese Person ist in der Ersatzbewilligung aufzuführen.
3) Die Ersatzbewilligung ist sechs Monate gültig; sie kann vom Starkstrominspektorat um höchstens sechs Monate verlängert werden.
4) Solange der Betrieb bzw. die kontrollpflichtige Unternehmung eine Ersatzbewilligung besitzt, muss das zuständige Kontrollorgan der Sicherheit durch eine vermehrte Kontrolle Rechnung tragen. Die Kosten trägt der Inhaber der Ersatzbewilligung.
Art. 11
Installationsarbeiten ohne Bewilligung
1) Keine Installationsbewilligung benötigen:
a) kontrollpflichtige Unternehmungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 9 erfüllen;
b) fachkundige Personen nach Art. 9 Abs. 3, Elektrokontrolleure sowie Elektromonteure mit Fähigkeitszeugnis, die in selbstbewohnten Wohn- und zugehörigen Nebenräumen, welche in ihrem Eigentum stehen, Installationsarbeiten ausführen;
c) Personen, die in selbstbewohnten Wohn- und zugehörigen Nebenräumen Installationsarbeiten hinter Verbraucher-Überstromunterbrechern an einphasigen Lampen- und Steckdosenstromkreisen mit Fehlerstromschutzschaltern für maximal 30 mA Nennauslösestrom ausführen;
d) Personen, die in selbstbewohnten Wohn- und zugehörigen Nebenräumen Beleuchtungskörper und zugehörige Schalter montieren und demontieren.
2) Für Installationen nach Abs. 1 Bst. b besteht die Meldepflicht gemäss Art. 24 dieser Verordnung.
3) Installationen nach Abs. 1 Bst. c müssen von einer fachkundigen Person nach Art. 9 Abs. 3 oder von einem Elektrokontrolleur kontrolliert werden. Die kontrollierende Person muss die Arbeiten der kontrollpflichtigen Unternehmung melden.
B. Eingeschränkte Installationsbewilligungen
Art. 12
Arten
Das Starkstrominspektorat kann eingeschränkte Installationsbewilligungen erteilen:
a) für innerbetriebliche Installationsarbeiten (Art. 13);
b) für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen (Art. 14);
c) für weitere sachlich begrenzte Installationsarbeiten (Art. 15).
Art. 13
Bewilligung für innerbetriebliche Installationsarbeiten
1) Eine Bewilligung für innerbetriebliche Installationsarbeiten wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Installationsarbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die
a) das liechtensteinische oder eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können,
b) das liechtensteinische oder eidgenössische Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallationsgewerbe nahestehenden Beruf besitzen oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können, oder
c) die Betriebselektrikerprüfung nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a bestanden haben.
2) Über die dem Elektroinstallationsgewerbe nahestehenden Berufe und die Gleichwertigkeit der Ausbildung nach Abs. 1 Bst. b entscheidet die Regierung nach Anhören des Starkstrominspektorates.
3) Die Bewilligung berechtigt zu folgenden innerbetrieblichen Installationsarbeiten:
a) Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen;
b) Änderung und Ergänzung der Installation hinter einem Gruppen- oder Verbraucher-Überstromunterbrecher;
c) Zusammenbau von vorfabrizierten Bauelementen mit vollständigen, eingelegten Installationen.
Art. 14
Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen
1) Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert (z.B. Aufzüge, Förderanlagen, Alarmanlagen, Leuchtschriften) wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, welche
a) die Voraussetzungen als Betriebselektriker (Art. 13) erfüllen und drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht nachweisen, oder
b) drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht nachweisen und die Prüfung nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b bestanden haben.
2) Die Bewilligung berechtigt zu den darin aufgeführten Installationsarbeiten; ausgeschlossen sind der Anschluss sowie die Arbeiten an Leitungen, die der Stromzufuhr zur Installation dienen.
Art. 15
Bewilligung für weitere sachlich begrenzte Installationsarbeiten
1) Die Bewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, welche die Voraussetzungen als Betriebselektriker (Art. 13) erfüllen.
2) Die Bewilligung berechtigt zu sachlich begrenzten Installationsarbeiten wie das Auswechseln von fest angeschlossenen oder von gesteckten ortsfesten Geräten.
3) In besonderen Fällen kann das Starkstrominspektorat für sachlich begrenzte Installationsarbeiten Bewilligungen an Personen erteilen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllen.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16
Inhalt der Bewilligung
Die Installationsbewilligung legt fest:
a) den Bewilligungsinhaber;
b) bei allgemeinen Installationsbewilligungen für Betriebe den technischen Leiter;
c) bei eingeschränkten Installationsbewilligungen die Person, welche die für die Erteilung der Bewilligung verlangten Fachkenntnisse besitzt, sowie Art und Umfang der bewilligten Installationsarbeiten.
Art. 17
Gültigkeit
Die Bewilligung ist nicht übertragbar und unbefristet gültig.
Art. 18
Widerruf
1) Die Bewilligung wird widerrufen, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b) der Bewilligungsinhaber oder sein Personal trotz Mahnung in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstossen.
2) Die kontrollpflichtige Unternehmung beziehungsweise das Starkstrominspektorat kann den Widerruf einer Bewilligung veröffentlichen.
Art. 19
Änderung
Der Bewilligungsinhaber muss der kontrollpflichtigen Unternehmung beziehungsweise dem Starkstrominspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Bewilligung erfordert.
Art. 20
Bewilligungsverzeichnis
Die kontrollpflichtigen Unternehmungen beziehungsweise das Starkstrominspektorat führen Verzeichnisse der von ihnen erteilten Bewilligungen; diese Verzeichnisse sind öffentlich.
Art. 21
Prüfungen
1) Das Starkstrominspektorat führt die Prüfungen durch für:
a) Betriebselektriker nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c;
b) Personen, welche Installationsarbeiten nach Art. 14 Abs. 1 ausführen (Ersteller besonderer Installationen).
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten.
III. Ausführung von Installationsarbeiten
Art. 22
Personal
1) Betriebe müssen je 20 in der Installation beschäftigte Elektrokontrolleure, Elektromonteure, Lehrlinge oder Hilfskräfte mindestens eine fachkundige Person vollzeitlich beschäftigen, welche die technische Aufsicht ausübt; dies gilt auch für selbständig geführte Zweigbetriebe.
2) Inhaber von Installationsbewilligungen und kontrollpflichtige Unternehmungen dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Personen übertragen, welche
a) über das Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur verfügen, oder
b) eine gleichwertige Ausbildung besitzen; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Regierung nach Anhören des Starkstrominspektorates.
3) Lehrlinge oder Hilfskräfte dürfen Installationsarbeiten nur unter Anleitung und Aufsicht von Personen nach Abs. 2 ausführen.
4) Personen nach Abs. 2 dürfen höchstens fünf Lehrlinge oder Hilfskräfte beaufsichtigen.
Art. 23
Innerbetriebliche Kontrollen
1) Die in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten regelmässig kontrolliert werden. Eine Kontrolle ist insbesondere vor der Inbetriebsetzung von Teilen oder ganzen Installationen durchzuführen.
2) Eine fachkundige Person nach Art. 9 Abs. 3 oder ein Elektrokontrolleur ist verantwortlich für die Durchführung der Schlusskontrolle. Die Werte der Isolationsmessung, der Schutzmassnahmen und der Schutzorgane sind in einem Schlussprotokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der kontrollberechtigten Person zu unterzeichnen. Wird die Kontrolle vom Chefmonteur oder bauleitenden Monteur durchgeführt, so hat dieser mit zu unterzeichnen.
Art. 24
Melden der Installationsarbeiten
1) Die in der allgemeinen Installationsbewilligung aufgeführten Personen müssen Installationsarbeiten vor der Ausführung den zuständigen Kontrollorganen mit der Installaltionsanzeige melden. Der Abschluss der Installationsarbeiten ist mit der Fertigstellungsanzeige und dem Protokoll der Schlusskontrolle zu melden.
2) Die in eingeschränkten Bewilligungen aufgeführten Personen melden ihre Installationsarbeiten vor der Ausführung der kontrollpflichtigen Unternehmung. Anstelle einer Schlussmeldung führen sie ein Verzeichnis der ausgeführten Arbeiten. Sie führen Schlusskontrollen durch und bewahren die unterzeichneten Protokolle zu Handen des Starkstrominspektorates auf.
3) Beträgt der Anschlusswert der Installationen weniger als 2 kW, so können die Kontrollorgane erlauben, dass Installationsarbeiten ohne vorherige Meldung ausgeführt werden.
Art. 25
Arbeiten an Installationen
1) Arbeiten an elektrischen Installationen dürfen grundsätzlich nur ausgeführt werden, wenn diese nicht unter Spannung stehen. Der betreffende Teil der Installation ist vor der Arbeit:
a) abzutrennen;
b) gegen Wiedereinschaltung zu sichern;
c) auf Spannungsfreiheit zu prüfen;
d) zu erden und kurzzuschliessen, wenn die Gefahr von Spannungsübertragungen oder Rückeinspeisung besteht;
e) gegen benachbarte, unter Spannung verbliebene Teile abzudecken.
2) An unter Spannung stehenden elektrischen Installationen dürfen nur Elektromonteure mit Fähigkeitsausweis oder Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung arbeiten. Sie müssen für solche Arbeiten entsprechend den neuesten Erkenntnissen speziell ausgebildet und ausgerüstet sein und vom Inhaber der Bewilligung oder von der kontrollpflichtigen Unternehmung überwacht werden.
3) Für Arbeiten an Installationen unter Spannung sind immer zwei Personen einzusetzen. Der eine ist als Chef zu bestimmen.
Art. 26
Installationsverbot
Das Starkstrominspektorat kann kontrollpflichtigen Unternehmungen Installationsarbeiten verbieten, wenn sie ihre Pflichten trotz Mahnung verletzen.
IV. Installationskontrolle durch die Kontrollorgane
A. Aufgaben der Kontrollorgane
Art. 27
Kontrollpflichtige Unternehmungen
1) Die kontrollpflichtigen Unternehmungen kontrollieren:
a) die Installationen nach Art. 2 Abs. 1, an die sie elektrische Energie in Niederspannung abgeben und die nicht von anderen Kontrollorganen kontrolliert werden;
b) die nicht-bahnspezifischen Installationen der konzessionierten Transportunternehmungen.
2) Die kontrollpflichtigen Unternehmungen führen Verzeichnisse über diese Kontrollen.
3) Bestehen Zweifel über Pflicht und Zuständigkeit zur Installationskontrolle, so entscheidet die Regierung nach Anhören des Starkstrominspektorates.
Art. 28
Starkstrominspektorat
1) Das Starkstrominspektorat überwacht die kontrollpflichtigen Unternehmungen in der Durchführung der Kontrolle der Installationen und kann an deren Stelle Massnahmen ergreifen, wenn sie ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen. Die Kosten trägt die kontrollpflichtige Unternehmung.
2) Das Starkstrominspektorat kontrolliert:
a) die Installationen an Rohrleitungsanlagen;
b) die Installationen von Tankanlagen mit Pflichtlagern;
c) die Installationen von Abwasserreinigungsanlagen;
d) die Installationen in Zivilschutzbauten, welche mit Eigenstromversorgungsanlagen ausgerüstet sind oder die gegenüber den Wirkungen des nuklearen elektromagnetischen Pulses (NEMP) geschützt sind;
e) Installationen für die Elektrofischerei;
f) die Installationen, die von Inhabern einer eingeschränkten Bewilligung erstellt, geändert oder instandgestellt worden sind.
3) Das Starkstrominspektorat kann die Kontrolle nach Abs. 2 kontrollpflichtigen Unternehmungen übertragen.
4) Das Starkstrominspektorat führt Verzeichnisse über die von ihm erteilten Bewilligungen und Ausweise. Diese Verzeichnisse sind öffentlich.
B. Durchführung der Kontrolle
Art. 29
Allgemeines
1) Die Kontrollorgane kontrollieren die Installationen nach Art. 2 Abs. 1 innerhalb eines Jahres nach der Inbetriebnahme (Abnahmekontrolle) und nachher in regelmässigen Abständen (periodische Kontrolle).
2) Sie können die Installationen ausserdem stichprobenweise kontrollieren oder wenn Grund für die Annahme besteht, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen (Anzeige, Unfall usw.).
3) Bei jeder Kontrolle prüfen die Kontrollorgane, ob die Installationen den Art. 5 und 6 entsprechen.
4) Bei Installationen nach Art. 32 Abs. 1 Bst. d sowie bei Installationen, deren Isolationswiderstände dauernd durch geeignete Einrichtungen (z.B. Fehlerstromschutzschalter) überwacht werden, kann auf die Messung der Isolationswiderstände verzichtet werden. Die Schutzmassnahmen sind jedoch auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu prüfen.
Art. 30
Anforderungen an das Kontrollpersonal
1) Für die Abnahmekontrolle und die periodische Kontrolle von Installationen dürfen die Kontrollorgane nur fachkundige Personen nach Art. 9 Abs. 3 oder Elektrokontrolleure einsetzen.
2) Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Kontrolle beauftragt werden.
Art. 31
Kontrollverbot
1) Das Starkstrominspektorat kann den von ihm beaufsichtigten kontrollpflichtigen Unternehmungen die Durchführung von Kontrollen untersagen, wenn deren Kontrollpersonal seine Pflichten trotz Mahnung verletzt.
2) Das Starkstrominspektorat führt ein Verzeichnis der kontrollpflichtigen Unternehmungen, denen die Kontrolltätigkeit untersagt worden ist. Das Verzeichnis ist öffentlich.
Art. 32
Periodische Kontrolle
1) Die Installationen werden in folgenden Abständen (Kontrollperioden) kontrolliert:
a) alle Jahre:
1. in den vom Amt für Volkswirtschaft festgelegten Explosions-Schutzzonen 0 und 1,
2. in medizinisch genutzten Räumen für Operationen und Intensivpflege,
3. in Bühnen von Theatern,
4. in Räumen, in denen Sprengstoff oder pyrotechnische Produkte hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
5. auf Baustellen und Märkten;
b) mindestens alle fünf Jahre:
1. in den vom Amt für Volkswirtschaft festgelegten Explosions-Schutzzonen 2 sowie in Räumen, in denen wegen Staubentwicklung Explosionsgefahr besteht,
2. in Räumen mit Dauertemperaturen über 30 °C oder unter - 4 °C,
3. in Räumen, in denen die elektrischen Installationen korrosionsgefährlichen Stoffen ausgesetzt sind,
4. in Untertagbauten wie Tunneln, Kavernen,
5. in Betriebsräumen der Industrie und des Grossgewerbes,
6. in Laboratorien und Prüffeldern von Industrien, Gewerbebetrieben, Schulen usw.,
7. in Bauten und Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, wie Warenhäuser, Theater, Kinos, Tanzlokale, Hotels mit zehn und mehr Gästezimmern, Asyle, Kinderheime, Spitäler,
8. auf Campingplätzen,
9. die Installationen für die Elektrofischerei;
c) mindestens alle zehn Jahre:
1. in nassen, gewerbsmässig benutzten Räumen,
2. in feuergefährdeten, gewerbsmässig benutzten Räumen,
3. in gewerblichen Werkstätten und in Schulhäusern,
4. in landwirtschaftlichen Betrieben,
5. in Gaststätten und in Hotels mit weniger als zehn Gästezimmern,
6. in Zivilschutzbauten, welche mit Eigenstromversorgungsanlagen ausgerüstet sind, gegenüber den Wirkungen des nuklearen elektromagnetischen Pulses (NEMP) geschützt sind oder medizinisch genutzt werden,
7. die Eigenversorgungsanlagen nach Art. 2 Abs.1 Bst. c;
d) mindestens alle 20 Jahre: alle übrigen Installationen; diese Kontrollen sollen sich vor allem auf die Prüfung der Schutzorgane erstrecken, während für die übrigen Teile dieser Installationen je nach deren Zustand Stichproben genügen.
2) Das Kontrollorgan bestimmt die Kontrollperiode bei der Abnahmekontrolle. Das Starkstrominspektorat entscheidet in Zweifelsfällen.
Art. 33
Kontrollbericht
1) Das Kontrollorgan erstellt über jede Kontrolle einen Bericht; Mängel sind darin aufzuführen.
2) Nach der Abnahmekontrolle sowie nach periodischen Kontrollen erhält der Installationsinhaber einen Kontrollbericht.
3) Ist umstritten, ob eine Installation den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so entscheidet das Starkstrominspektorat.
Art. 34
Behebung der Mängel
1) Werden an den Installationen Mängel festgestellt, so fordert das Kontrollorgan den Inhaber der Installation auf, innert drei Monaten die Mängel zu beheben oder die mangelhafte Installation zu entfernen. Das Kontrollorgan kann die Frist auf begründetes Gesuch des Inhabers hin um höchstens zwölf Monate verlängern.
2) Werden innert der gesetzten Frist weder die Mängel behoben noch die Installation entfernt, so trifft das Starkstrominspektorat auf Antrag des Kontrollorgans die geeigneten Massnahmen.
3) Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können, müssen sofort behoben werden; andernfalls lässt das Kontrollorgan nach Anhörung des Inhabers und rechtzeitiger Voranzeige die Stromzufuhr unterbrechen.
4) Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefahr, so veranlasst das Kontrollorgan die sofortige Unterbrechung der Stromzufuhr zum personen- und sachgefährdenden Installationsteil. Muss die Stromzufuhr für ganze Installationen unterbrochen werden, ist das Starkstrominspektorat schriftlich zu orientieren.
5) Der Inhaber der Installation oder der die Mängel behebende Installateur ist verpflichtet, die Beseitigung der Mängel bis zum Ablauf der Frist zu melden. Die Kontrollorgane wachen über den rechtzeitigen Eingang dieser Meldung und machen Nachkontrollen. Die Kosten der Nachkontrolle können dem Inhaber der Installation belastet werden.
6) Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, die bei den Hausinstallationskontrollen festgestellten oder von einem Installationsinhaber gemeldeten Mängel zu beheben und die in den Kontrollberichten festgesetzten Fristen einzuhalten.
Art. 35
Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten
1) Die Kontrollorgane bewahren die Meldungen nach den Art. 24 und 34 Abs. 5 sowie die Kontrollberichte nach Art. 33 bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle, mindestens jedoch während fünf Jahren, auf.
2) Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen zu kontrollierenden Installationen; darin sind einzutragen:
a) Ort und Inhaber der Installation;
b) die Kontrollperioden;
c) jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis);
d) allfällige Anordnungen nach Art. 34;
e) der Name des Installateurs;
f) der Name des energieliefernden Werkes.
V. Gebühren, Rechtsmittel, Strafbestimmungen
Art. 36
Gebühren
Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung wird eine Gebühr nach Art. 3 der Verordnung vom 7. August 1984 über das Starkstrominspektorat erhoben.
Art. 37
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen der Liechtensteinischen Kraftwerke oder des Starkstrominspektorates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 38
Strafbestimmungen
Eine Widerhandlung nach Art. 30 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 16, begeht, wer:
a) Installationsarbeiten ohne die dafür notwendige Bewilligung (Art. 8, 13 bis 15) ausführt;
b) Kontrollen vornimmt, ohne fachkundig zu sein oder den von der Regierung anerkannten Fachausweis als Elektrokontrolleur zu besitzen.
Art. 39
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Art. 118 bis 124 und Art. 129 bis 132 der Starkstromverordnung vom 7.August 1984, LGBl. 1985 Nr. 26;
b) Verordnung vom 7. August 1984 über die Hausinstallationskontrolle, LGBl. 1985 Nr. 27.
Art. 40
Übergangsbestimmungen
1) Unternehmen, die bisher im Besitz einer Bewilligung waren, haben innerhalb von drei Jahren ihre Organisation der neuen Verordnung anzupassen.
2) Wer bisher im Besitz einer eingeschränkten Bewilligung war, hat innerhalb von zwei Jahren dem Starkstrominspektorat nachzuweisen, dass er die Erfordernisse dieser Verordnung erfüllt.
3) Die Kontrollorgane erstellen die Bewilligungsverzeichnisse (Art. 20) und die Verzeichnisse der von ihnen zu kontrollierenden Installationen (Art. 35 Abs. 2) innerhalb von zwei Jahren.
4) Die Ausweise über das Bestehen der Kontrolleurprüfung nach bisherigem Recht gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als anerkannte Fachausweise für Elektrokontrolleure.
5) Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 3 nicht erfüllen, jedoch vor dem 10. Dezember 1964 im Besitz einer uneingeschränkten Installationsbewilligung sind, gelten im Sinne dieser Verordnung als fachkundig.
Art. 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef