831.10 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1991 |
Nr. 7 |
ausgegeben am 19. Januar 1991 |
Gesetz
vom 5. Dezember 1990
über die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1981, LGBl. 1981 Nr. 66, wird wie folgt abgeändert:
Verfahren
1) Die Regierung passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem sie auf Antrag des Verwaltungsrates und nach Anhören des Aufsichtsrates den Rentenindex neu festsetzt.
2) Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom statistischen Amt ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
3) Die Regierung stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Abs.2.
4) Die Regierung kann die ordentlichen Renten früher anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 5 % angestiegen ist; sie kann sie später anpassen, wenn dieser Index innerhalb von zwei Jahren um weniger als 5 % angestiegen ist.
5) Die Regierung kann anstatt einer früheren Anpassung der ordentlichen Renten die Ausrichtung einer einmaligen Teuerungszulage zum Ausgleich der Teuerung eines Jahres beschliessen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 5 % angestiegen ist.
6) Die Regierung kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
7) Bei der Neufestsetzung der ordentlichen Renten kann die Regierung die Einkommensgrenzen in Art. 76 Abs. 1 der Preisentwicklung anpassen.
8) Die Regierung lässt periodisch prüfen und durch den Verwaltungs- und Aufsichtsrat der Alters- und Hinterlassenenversicherung begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Sie stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef