0.101 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1991 |
Nr. 47 |
ausgegeben am 7. September 1991 |
Erklärung
vom 27. August 1991
bezüglich Artikel 25 (Anerkennung der Individualbeschwerde) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (LGBl. 1982 Nr. 60)
Wir,
Hans-Adam II.,
Regierender Fürst von und zu Liechtenstein,
erklären:
Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt, gemäss Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für eine neue Dauer von drei Jahren ab dem 8. September 1991 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte zur Behandlung von an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Gesuchen jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung, welche behauptet, sich durch eine nach der Übergabe dieser Erklärung eingetretene Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte beschwert zu fühlen.
Zu Urkund dessen haben Wir die vorligende Erklärung unterzeichnet.
Vaduz, den 27. August 1991
gez. Hans-Adam
Regierender Fürst
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef