0.101.08 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1991 |
Nr. 60 |
ausgegeben am 24. September 1991 |
Protokoll Nr. 8
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Abgeschlossen in Wien am 19. März 1985
Zustimmung des Landtages: 4. Juli 1985
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1990
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet) unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, gewisse Bestimmungen der Konvention zu ändern, um das Verfahren der Europäischen Kommission für Menschenrechte zu verbessern und vor allem zu beschleunigen,
in der Erwägung, dass es ferner zweckmässig ist, gewisse Bestimmungen der Konvention betreffend das Verfahren des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Der bisherige Wortlaut des Art. 20 der Konvention wird Abs. 1 jenes Artikels und wird durch folgende vier Absätze ergänzt:
"2) Die Kommission tagt in Plenarsitzung. Sie kann jedoch Kammern bilden, die jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kammern können gemäss Art. 25 dieser Konvention eingereichte Gesuche prüfen, die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt werden können oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Konvention aufwerfen. Vorbehaltlich dieser Einschränkung und der Bestimmungen des Abs. 5 des vorliegenden Artikels üben die Kammern alle Befugnisse aus, die der Kommission durch die Konvention übertragen sind.
Das Mitglied der Kommission, das für einen Hohen Vertragsschliessenden Teil gewählt wurde, gegen den sich das Gesuch richtet, hat das Recht, der Kammer anzugehören, der dieses Gesuch zugewiesen worden ist.
3) Die Kommission kann jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Ausschüsse einsetzen, welche die einstimmig auszuübende Befugnis haben, ein gemäss Art. 25 eingereichtes Gesuch für unzulässig zu erklären oder in ihrem Register zu streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
4) Eine Kammer oder ein Ausschuss kann jederzeit zugunsten des Plenums der Kommission auf die Zuständigkeit verzichten; das Plenum kann auch ein einer Kammer oder einem Ausschuss zugewiesenes Gesuch an sich ziehen.
5) Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der Kommission ausgeübt werden:
a) gemäss Art. 24 eingereichte Beschwerden zu prüfen;
b) Verfahren vor dem Gerichtshof gemäss Art. 48a anzustrengen;
c) die Geschäftsordnung gemäss Art. 36 festzusetzen."
Art. 2
Art. 21 der Konvention wird durch folgenden Abs. 3 ergänzt:
"3) Die Kandidaten müssen das höchste sittliche Ansehen geniessen und müssen entweder die Befähigung für die Ausübung hoher richterlicher Ämter besitzen oder Personen von anerkanntem Ruf auf dem Gebiet das innerstaatlichen oder internationalen Rechts sein."
Art. 3
Art. 23 der Konvention wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder der Kommission oder mit der für dieses Amt erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar ist."
Art. 4
Der geänderte Wortlaut des Art. 28 der Konvention wird Abs. 1 jenes Artikels; der geänderte Wortlaut des Art. 30 wird Abs. 2. Der neue Art. 28 lautet nunmehr wie folgt:
1) Falls die Kommission das Gesuch annimmt,
a) hat sie zum Zweck der Tatsachenfeststellung mit den Vertretern der Parteien eine kontradiktorische Prüfung und, falls erforderlich, eine Untersuchung der Angelegenheit vorzunehmen; die betreffenden Staaten haben, nachdem ein Meinungsaustausch mit der Kommission stattgefunden hat, alle Erleichterungen, die zur wirksamen Durchführung der Untersuchung erforderlich sind, zu gewähren;
b) hat sie sich gleichzeitig zur Verfügung der beteiligten Parteien zu halten, damit eine gütliche Regelung der Angelegenheit auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention niedergelegt sind, erreicht werden kann.
2) Gelingt es der Kommission, eine gütliche Regelung zu erzielen, so hat sie einen Bericht anzufertigen, der den beteiligten Staaten, dem Ministerkomitee und dem Generalsekretär des Europarates zur Veröffentlichung zu übersenden ist. Der Bericht hat sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung zu beschränken."
Art. 5
In Art. 29 Abs. 1 der Konvention werden die Wörter "einstimmigen Beschluss" durch die Wörter "Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitgliedern" ersetzt.
Art. 6
Die folgenden Bestimmung wird in die Konvention eingefügt:
1) Die Kommission kann in jedem Stadium des Verfahren entscheiden, ein Gesuch in ihrem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme geben,
a) dass der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt;
b) dass die Sache einer Lösung zugeführt worden ist oder
c) dass es aus anderen von der Kommission festgestellten Gründen nicht länger gerechtfertigt ist, die Prüfung des Gesuchs fortzusetzen.
Die Kommission setzt jedoch die Prüfung eines Gesuches fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Kommission niedergelegt sind, dies erfordert.
2) Beschliesst die Kommission, ein Gesuch nach der Annahme in ihrem Register zu streichen, so fertigt sie einen Bericht an, in dem der Sachverhalt und die mit Gründen versehene Entscheidung, das Gesuch zu streichen, enthalten sind. Der Bericht wird sowohl den Parteien als auch dem Ministerkomitee zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission kann ihn veröffentlichen.
3) Die Kommission kann die Wiedereintragung eines Gesuches in ihr Register anordnen, wenn sie dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält."
Art. 7
In Art. 31 der Konvention lautet Abs. 1 wie folgt:
"1) Wird die Prüfung eines Gesuchs nicht gemäss Art. 28 (Abs. 2), 29 oder 30 abgeschlossen, so hat die Kommission einen Bericht über den Sachverhalt anzufertigen und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, dass der betreffende Staat seine Verpflichtungen aus der Konvention verletzt hat. In diesem Bericht können die Ansichten einzelner Mitglieder der Kommission über diesen Punkt aufgenommen werden."
Art. 8
Art. 34 der Konvention lautet wie folgt:
"Vorbehaltlich der Art. 20 (Abs. 3) und 29 trifft die Kommission ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder."
Art. 9
Art. 40 der Konvention wird durch folgenden Abs. 7 ergänzt:
"7) Die Mitglieder des Gerichtshofs gehören dem Gerichtshof nur als Einzelperson an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder des Gerichtshofs oder mit der für dieses Amt erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar ist."
Art. 10
Art. 41 der Konvention lautet wie folgt:
"Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig."
Art. 11
In Art. 43 erster Satz der Konvention wird das Wort "sieben" durch das Wort "neun" ersetzt.
Art. 12
1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 13
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Art. 12 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Art. 14
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Art. 13;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokolls unterschreiben.
Geschehen zu Wien am 19. März 1985 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)