| 916.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1991 |
Nr. 85 |
ausgegeben am 27. November 1991 |
Gesetz
vom 2. Oktober 1991
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 20. Oktober 1966 über den Tierseuchenfonds, LGBl. 1966 Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1981, LGBl. 1982 Nr. 28, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. e, f und g
1) Der Tierseuchenfonds wird geäufnet durch:
e) die jährlichen Beiträge der Vieh- und Bienenbesitzer;
f) die jährlichen Beiträge des Landes;
g) die jährlichen Beiträge der Gemeinden;
Aufgehoben
1) Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. e, f und g genannten Beiträge sind durch die Regierung mit Verordnung festzusetzen. Bei der Bestimmung der Beiträge ist auf die jeweilige Höhe des Tierseuchenfonds Bedacht zu nehmen.
2) Als oberste Grenze für die Höhe der Beiträge gemäss Abs. 1 wird festgesetzt:
a) für die jährlichen Beiträge der Vieh- und Bienenbesitzer:
je Stück Rindvieh und Pferde Fr. 2.-
je Stück Schweine, Ziegen und Schafe Fr. 1.-
je Bienenvolk Fr. 1.-
b) für die jährlichen Beiträge des Landes:
je Stück Rindvieh und Pferde Fr. 4.-
je Stück Schweine, Ziegen und Schafe Fr. 2.-
je Bienenvolk Fr. 2.-
je Kopf der Bevölkerung Fr. 1.-
c) für die jährlichen Beiträge der Gemeinden:
je Stück Rindvieh und Pferde Fr. 2.-
je Stück Schweine, Ziegen und Schafe Fr. 1.-
je Bienenvolk Fr. 1.-
je Kopf der Bevölkerung Fr. -.50
d) Die Geschädigten erhalten 100 % der endgültig festgesetzten Schätzungssumme:
wenn Tiere infolge einer seuchenhaft verlaufenden und schwere wirtschaftliche Folgen mit sich bringenden Krankheit oder infolge einer Krankheit im Sinne des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 umgestanden sind, notgeschlachtet oder ausgemerzt werden müssen oder infolge einer diagnostischen oder prophylaktischen Behandlung umgestanden sind oder notgeschlachtet werden;
wenn zur erfolgreichen Bekämpfung der vorhin genannten Krankheiten oder um der Ausdehnung der Maul- und Klauenseuche vorzubeugen, Tiere auf behördliche Anordnung getötet werden müssen;
wenn gesunde Tiere wegen einer vom Veterinäramt angeordneten prophylaktischen Behandlung (Impfung) umstehen oder geschlachtet werden müssen;
wenn Bienenvölker an einer anzeigepflichtigen Krankheit umstehen oder auf Anordnung des Veterinäramtes beseitigt werden müssen, ebenso bei amtlich angeordneter Verbrennung von Gerätschaften (z.B. Waben, Rahmen usw.).
f) Die Geschädigten erhalten 50 % des möglichen Schlachterlöses, wenn das Fleisch von Tieren der Rindergattung durch Fleischschaubefund für die menschliche Ernährung als ungeniessbar beurteilt wird und folgende weitere Bedingungen erfüllt sind:
aa) das Fleisch muss von mehr als sechs Monate alten Tieren der Rindergattung stammen
bb) die Tiere dürfen nicht durch Unfall umgekommen oder anderweitig bereits verendet bzw. im Verenden getötet worden sein
cc) die Beurteilung des Fleisches darf nicht durch das Tierseuchengesetz vorgeschrieben sein
dd) das Tier muss seit mindestens zwei Monaten in inländischem Besitz sein und sich im Inland befinden
ee) der Schaden darf nicht durch Verschulden des Geschädigten, insbesondere durch mangelhafte Pflege oder Wartung oder wegen verspäteter Schlachtung des Tieres verursacht oder erheblich vergrössert worden sein.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef