174.60
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 12 ausgegeben am 31. Januar 1992
Gesetz
vom 12. Dezember 1991
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung.
I.
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates, LGBl. 1982 Nr. 21, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Regierung
1) Die Mitglieder der Regierung haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, welche ihnen aus der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen im Ausland erwachsen.
2) Den Stellvertretern der Mitglieder der Regierung steht für die Teilnahme an den Regierungssitzungen die gleiche Fahrtkostenentschädigung und das gleiche Sitzungsgeld zu wie den Landtagsabgeordneten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef