| 916.42 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 37 |
ausgegeben am 8. Februar 1993 |
Gesetz
vom 9. Dezember 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 13. Juli 1966 über das Veterinärwesen, LGBl. 1966 Nr. 17, in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 1985, LGBl. 1986 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
3) Die Regierung ernennt für den Leiter des Veterinäramtes einen Tierarzt als Stellvertreter, der den Landestierarzt in fachlicher Hinsicht, insbesondere im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung vertritt. Seine Entschädigung richtet sich nach dem von der Regierung für amtliche Verrichtungen festgelegten Tarif.
1) Die Ausübung des Berufes als Tierarzt ist konzessionspflichtig. Die Konzession wird von der Regierung erteilt, wenn der Bewerber:
a) liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
2) Die Anstellung von Assistenten und Studenten-Praktikanten durch einen konzessionierten Tierarzt oder tierärztlichen Betrieb bedarf einer Bewilligung der Regierung. Die Bewilligung wird befristet und für die Anstellung liechtensteinischer Staatsangehöriger und Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt. Ausnahmen bezüglich der Staatsangehörigkeit sind möglich, wenn sich kein liechtensteinischer Staatsangehöriger oder ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum finden lässt oder bei ausgewiesenen Notsituationen. Die unmittelbare fachliche Aufsicht und die Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers müssen gewährleistet sein.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 6c Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Vertrag vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
3) Art. 6 Abs. 1 Bst. a tritt unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wie folgt in Kraft:
a) Auf den 1. Januar 1995 mit Bezug auf Selbständigerwerbende, die im Lande wohnhaft sind;
b) Auf den 1. Januar 1997 mit Bezug auf die übrigen Selbständigerwerbenden.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef