831.201 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1993 |
Nr. 105 |
ausgegeben am 23. Dezember 1993 |
Verordnung
vom 30. November 1993
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
Art. 40ter Abs. 1 und 4 Bst. a
1) Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von minderjährigen Versicherten, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohns aller Lehrlinge gemäss der jährlichen Lohn- und Gehaltserhebung des Schweizerischen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Allfällige Kinderzulagen gemäss Art. 49 des Gesetzes sowie der Eingliederungszuschlag nach Art. 49bis des Gesetzes sind in diesen Beträgen inbegriffen.
4) Von dem nach den Abs. 1 bis 3 oder nach Art. 38 Abs. 2 ermittelten Taggeld werden abgezogen:
a) ein Dreissigstel des monatlichen Erwerbseinkommens, das der Versicherte während der Ausbildung erzielt;
Die neuen Bestimmungen von Art. 40ter Abs. 1 und 4 Bst. a sind anwendbar auf die Festsetzung von Taggeldern, auf welche der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Regierungschef-Stellvertreter