741.11 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1994 |
Nr. 53 |
ausgegeben am 29. September 1994 |
Verordnung
vom 2. August 1994
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978 (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Tragen von Sicherheitsgurten
1) In Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbussen und leichten Sattelschleppern müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Für das Mitführen von Kindern bis zu sieben Jahren gilt Abs. 3.
2) Von der Regelung in Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Personen die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; Mitfahrende nur dann, wenn sie nicht auf den Rücksitzen Platz nehmen können;
b) Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird;
c) Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird;
d) Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird;
e) Taxifahrer, während sie Kunden befördern;
f) Führer und Mitfahrer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen im Notfalleinsatz;
g) Führer beim Rückwärtsfahren und Parkieren;
h) Berufsleute wie Kaminfeger, Mechaniker, Maler usw. in Arbeitskleidern, welche die Gurten beschmutzen würden.
3) Kinder bis zu sieben Jahren müssen auf Sitzen neben dem Führer mit einer ECE-geprüften oder einer anderen von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) gesichert sein. Kinder von 7 bis 12 Jahren müssen auf allen Plätzen mit einer solchen Vorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert sein, werden auf den Sitzen hinter dem Führer mehr Kinder in diesem Alter mitgeführt, als dort Plätze bewilligt sind (Art. 58 Abs. 2 und 3), sind mindestens so viele zu sichern, als Sicherheitsgurten vorhanden sind.
Art. 4bis, Bezeichnung, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. f
Art. 4bis wird neu zu Art. 4a.
2) Von der Regel in Abs. 1 sind ausgenommen:
f) Führer und Mitfahrer von mit Raupen versehenen Motorrädern, von dreirädrigen Motorrädern und Kleinmotorrädern sowie von Motorrädern und Kleinmotorrädern mit geschlossener Kabine (wie Kabinenroller und dergleichen).
1) Unter Vorbehalt einer niedrigeren allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Art. 6 beträgt die Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten:
a) 80 km/h für:
- schwere Motorwagen ohne Anhänger, ausgenommen gewerbliche Traktoren;
- Gesellschaftswagen mit einem Gepäckanhänger bis zu 3500 kg Gesamtgewicht;
- leichte Motorwagen mit einem Anhänger bis zu 1000 kg Gesamtgewicht.
1) Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer, bevor das Fahrzeug den Streifen erreicht, jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder ihn erkennbar benutzen will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig so mässigen, dass er dieser Pflicht nachkommen kann.
Eskortierungen
1) Führer von Polizeifahrzeugen, die vorgeschriebene Eskortierungen und Personenschutzaufgaben durchzuführen sowie dem Schutz unterstellte Personen zu begleiten, zu schützen und einen störungsfreien Fahrtverlauf zu gewährleisten haben, dürfen von den Verkehrsvorschriften abweichen. Namentlich ist die Benützung von Blaulicht mit oder ohne Wechselklanghorn, das Abweichen von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite, das Fahren links von unterbrochenen und ununterbrochenen Linien, Sperrflächen und Einspurstrecken, die Beanspruchung des Vortrittrechtes, das Halten und Parkieren, das Nebeneinanderfahren von Motorrädern oder in verdichteter Gliederung (mehrere Motorräder) sowie Motorwagen (Personenschutz), die Weiterfahrt nach Verkehrsunfällen (Art. 54 Abs. 3) mit nur eingeschaltetem Blaulicht oder mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn unter Berücksichtigung der nötigen Sorgfalt gestattet.
2) Die Abweichung von den Verkehrsvorschriften ist nur gestattet, solange die Begleitung und der Schutz des in Abs. 1 beschriebenen Personenkreises dies erfordert.
Art. 20 Abs. 2 Bst. c und e und Abs. 3
2) Das freiwillige Halten ist untersagt:
c) auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
e) auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
3) Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur erlaubt zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.
Parkieren über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen
1) Ausserhalb von dafür besonders signalisierten oder markierten Parkplätzen ist das Parkieren über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht, Normalanhänger, Langmaterialanhänger, Arbeitsanhänger und Sattelanhänger zum Sachentransport mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg verboten.
2) In begründeten Fällen kann die Landespolizei Ausnahmen von Art. 1 bewilligen.
Aufgehoben.
1) Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern nicht ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist und für die Fussgänger ein mindestens 1.50 m breiter Raum frei bleibt. Ebenfalls muss beim kurzfristigen Anhalten auf dem Trottoir, bei Güterumschlag sowie beim Ein- und Aussteigenlassen von Personen für Fussgänger ein mindestens 1.50 m breiter Raum frei bleiben.
1bis) Aufgehoben
Aufgehoben.
Wohnquartiere und dergleichen
Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.
Kreisverkehrsplätze
1) Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.
2) Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden.
3) Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
3) Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die Motorfahrzeugkontrolle kann für Fahrzeuge des Landes Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebs- und Verkehrssicherheit zulassen.
4) Aufgehoben.
2) Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt. Sie dürfen jedoch den Vortritt nicht beanspruchen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.
3) Wo bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung eine Verkehrsinsel den Streifen unterteilt, gilt jeder Teil des Übergangs als selbständiger Streifen.
6) Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten bleiben abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.
2) Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden.
4) Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rot-weisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.
5) Motorwagen, die einen sichthemmenden Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben dem Anhänger und nach hinten mindestens 100 m weit überblicken kann. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit mehr als 2.50 m breiter Ladung ziehen.
Pflichten des Halters zur Abgaswartung des Fahrzeuges
1) Die in Liechtenstein zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in Liechtenstein zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgas- und Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, sowie landwirtschaftliche Arbeitskarren.
2) An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 83a Abs. 1 und 2 BAV), innerhalb der nachfolgenden Fristen warten lassen:
a) leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr:
- ohne Katalysator alle 12 Monate;
- mit Katalysator alle 24 Monate;
b) Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h alle 24 Monate;
c) Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle 48 Monate.
3) Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 83a Abs. 4 und 5 BAV) vorhanden ist.
4) Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
5) Die Regierung regelt die Einzelheiten mittels Weisungen.
1) Aufgehoben.
2) In Motorwagen dürfen, unter Vorbehalt von Abs. 3, nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.
3) Auf den Sitzen hinter dem Führer dürfen soviele Kinder unter 7 Jahren mitfahren als dort sitzen können; drei Kinder von 7 bis 12 Jahren gelten als zwei Personen.
Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 4 und 5
Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und dergleichen
1) Auf Ladeflächen von Motorwagen, auf gewerblichen Traktoren und auf Arbeitsmotorwagen darf nur das Personal zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal. Mitfahrende müssen auf eingerichteten Sitz- und Stehplätzen oder geschützter Ladefläche Platz nehmen.
2) Motorwagen zum Sachentransport können zu andern nicht gewerbsmässigen Personentransporten verwendet werden, wenn die Motorfahrzeugkontrolle die Sitz- und Schutzeinrichtungen genehmigt hat.
4) Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei oder für Umzüge und dergleichen kann die Motorfahrzeugkontrolle weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport und auf Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.
5) Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.
1) Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen nur Arbeitspersonal und Familienangehörige des Betriebsinhabers oder seiner Arbeitnehmer und nur bei landwirtschaftlichen Fahrten mitgeführt werden.
1) Auf Motorrädern mit Sozius- oder Doppelsitz darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen; er hat rittlings zu sitzen und muss Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf behördlich genehmigtem Kindersitz mitgeführt werden.
4) Auf Anhängern an Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Personen befördert werden. Das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen ist jedoch, unter Berücksichtigung des zulässigen Anhängergewichtes (Art. 67 Abs. 3), gestattet.
5) Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die Motorfahrzeugkontrolle mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind.
Breite
1) Motorwagen und Anhänger dürfen mit der Ladung 2.50 m, Kühlaufbauten von dickwandigen, für die Beförderung von Gütern entsprechend den ATP-Klassen B, C, E und F zugelassenen Isotherm-Fahrzeugen mit Kühlaggregat, 2.60 m breit sein. Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Art. 71 Abs. 2.
2) Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2.50 m auch auf Strassen vorweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2.30 m signalisiert ist. Heu, Stroh und andere lose Ladungen dürfen auf Fahrten zwischen Feld und Hof bis 3.50 m breit sein.
3) Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein.
Länge
1) Die Länge von Motorwagen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, darf ohne Ladung (Art. 71 Abs. 3) höchstens 12 m, jene der Gelenkbusse 18 m betragen.
2) Die Länge von Fahrzeugkombinationen darf ohne Ladung (Art. 71 Abs. 3) höchstens betragen:
a) 6 m bei gewerblichen Motoreinachsern mit Anhängern;
b) 12 m bei gewerblichen Motorkarren mit Anhängern;
c) 16.50 m bei Sattelmotorfahrzeugen;
d) 18.35 m bei Anhängerzügen, für die nichts anderes bestimmt ist.
3) Bei Fahrzeugen, die für den Transport von Motorwagen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Motorwagen die zulässige Länge höchstens 1.10 m nach hinten und 0.50 m nach vorne im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 71 Abs. 3) überschreiten.
Höhe
Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen.
Gewichte
1) Das Betriebsgewicht gemäss Art. 8 Abs. 2 BAV von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:
a) 28 t bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen;
b) 28 t bei Motorwagen mit mehr als drei Achsen;
c) 28 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
d) 25 t bei dreiachsigen Motorwagen im Normalfall, 26 t bei dreiachsigen Motorwagen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist;
e) 18 t bei zweiachsigen Motorwagen;
f) 24 t bei Anhängern mit drei oder mehr Achsen;
g) 18 t bei zweiachsigen Anhängern oder Doppelachsanhängern;
h) 10 t bei einachsigen Anhängern;
i) 3.5 t bei gewerblichen Motoreinachsern mit Anhänger;
k) 0.3 t bei dreirädrigen Kleinmotorrädern zum Warentransport.
2) Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in Abs. 1 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
3) Die Belastung einer Einzelachse darf höchstens 10 t, jene einer Doppelachse höchstens 18 t und jene einer Dreifachachse höchstens 24 t betragen. Eine Überschreitung dieser Belastungsgrenzen um höchstens 2 t ist für die Antriebsachse sowie für die angetriebene Doppelachse zulässig. Im Rahmen dieser Gewichte kann die Regierung Weisungen erlassen über die zulässigen Achslasten in Abhängigkeit vom Achsabstand gemäss den Anforderungen der Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 18. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Strassenfahrzeuge.
4) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 % des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Attentionsgewicht).
5) Das Betriebsgewicht beladener Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger, darf im Verhältnis zum Leergewicht des Zugfahrzeuges die folgenden Werte nicht übersteigen:
a) 50 % bei Anhängern ohne Betriebsbremse;
b) 150 % bei Anhängern mit Auflaufbremse;
c) 250 % bei Anhängern mit durchgehender Bremse;
d) 500 % bei Anhängern mit durchgehender Bremse an Traktoren sowie an geländegängigen Motorwagen.
Anhänger an leichten Motorwagen ohne Allradantrieb dürfen mit der Ladung das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
6) Die Gewichtsverhältnisse nach Abs. 5 gelten nicht für Anhänger an Motorfahrzeugen mit 30 km/h Höchstgeschwindigkeit und für landwirtschaftliche Anhänger an gewerblichen Traktoren. Diese Anhänger müssen vom Zugfahrzeug aus gebremst werden können, wenn ihr Betriebsgewicht 200 % des Leergewichtes des Zugfahrzeuges übersteigt. Ein zweiter Anhänger muss nicht gebremst werden, wenn er höchstens halb so schwer ist wie der erste. Die vom Fahrzeughersteller garantierte maximale Anhängelast darf nicht überschritten werden.
7) Überschreitungen der nach den Abs. 1 und 2 zulässigen Gewichte der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu 5 % und der zulässigen Achsbelastungen bis zu 2 %, in jedem Fall bis 100 kg, sind nicht zu ahnden.
8) Die Regierung kann Weisungen erlassen über die Gewichtsberechnung der nach Rauminhalt verfrachteten Ladungen sowie über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.
Art. 66 Abs. 2, 3, 4 und 5
2) Es gelten folgende Ausnahmen:
a) Gewerbliche Motorkarren dürfen zwei Anhänger ziehen;
b) Gewerbliche Traktoren dürfen zwei einachsige gewerbliche oder zwei landwirtschaftliche Anhänger ziehen;
c) Im Nahverkehr kann die Motorfahrzeugkontrolle zwei ein- oder mehrachsige gewerbliche Anhänger bewilligen.
3) An Landwirtschaftstraktoren und an landwirtschaftliche Motorkarren sind zwei landwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an landwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf Fahrten zwischen dem Hof und Feld kann an landwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.
4) Anhänger zur Personenbeförderung dürfen nur im Linienverkehr verwendet werden. Landwirtschaftliche Anhänger sind nur an Motorfahrzeugen mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und an gewerblichen Traktoren gestattet. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3.5 t Gesamtgewicht zulässig.
5) Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten wird; an den übrigen leichten Motorwagen dürfen Anhänger nur mitgeführt werden, wenn ihr Betriebsgewicht die geprüfte, im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigt. Dies gilt nicht bei Pannen und ähnlichen Notfällen sowie bei der Verwendung von Fahrzeugen mit Kollektivausweis.
1) Vor dem Wegfahren hat der Führer zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist.
3) Aufgehoben.
Art. 71 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und Abs. 5
1) Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens einen Fünftel des Betriebsgewichtes tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
2) Die Ladung darf Motorwagen und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen:
a) Unteilbare Sportgeräte von höchstens 2.50 m Breite auf Sportgeräteanhängern;
5) Aufgehoben.
Art. 74 Abs. 1, 2, 3 und 4
1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, kann die Regierung für Gesellschaftswagen im Linienverkehr Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen und gemäss den nachstehenden Bestimmungen auch für die Ausnahme der Fahrzeuge und das Mitführen von Anhängern.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann eine Breite bis 2.50 m auch auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite zulassen sowie die folgenden Höchstlängen:
a) 15 m bei einzelnen Gesellschaftswagen;
b) 18.35 m, wenn ein Anhänger zum Gütertransport mitgeführt wird sowie bei Sattelmotorfahrzeugen mit Gepäckanhänger;
c) 23 m, wenn ein Anhänger zum Personentransport mitgeführt wird und beim Gelenkbus mit Gepäckanhänger;
d) 28 m, wenn ein Anhänger zum Personentransport und ein Gepäckanhänger mitgeführt werden.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann an Gesellschaftswagen im Linienverkehr bewilligen:
a) einen zweiachsigen Anhänger zur Personenbeförderung und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3.5 t Gesamtgewicht, oder
b) einen Anhänger zum Gütertransport.
4) Im Linienverkehr verwendete Gelenkbusse und Sattelmotorfahrzeuge zur Personenbeförderung dürfen höchstens einen Gepäckanhänger bis 3.5 t Gesamtgewicht mitführen.
Art. 75 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4
Arbeitsmotorwagen; Schlittenanhänger; Transportbehälter
1) Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
4) Fahrbare Transportbehälter dürfen mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle mit geeigneten Zugfahrzeugen von und zur Verladestation geschleppt werden. Die Bewilligung wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt.
2) Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Dauerbewilligungen sind auf höchstens 36 Monate zu befristen. Zur Überschreitung von Höchstbreite und Höchstgewicht (Art. 77) sind nur Einzelbewillungen zulässig, ausgenommen für zusammengehörige Transporte auf derselben Strecke, für Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen sowie für die Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im kombinierten Verkehr (Art. 81).
1) Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 62 bis 65) sind nur zulässig:
b) für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können; von dieser Regel kann zur Vermeidung eines zweiten Transportes abgewichen werden, wenn ein Arbeitsmotorwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt.
Aufgehoben.
Bedingungen für Ausnahmeanhänger
1) Die Motorfahrzeugkontrolle begrenzt das Gewicht der Ausnahmeanhänger entsprechend den vorhandenen Bremsen und dem Zugvermögen des Zugfahrzeugs. Sie gestattet Abweichungen vom vorschriftsmässigen Gewichtsverhältnis zwischen Zugwagen und Anhänger (Art. 65 Abs. 5) nur, wenn die Verwendung eines schweren Zugfahrzeuges unzumutbar ist. Anhänger ohne Bremsen sind nur an Zugfahrzeugen mit ausreichendem Leergewicht gestattet.
2) Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. Die Motorfahrzeugkontrolle kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an leichten Motorwagen höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen. Zwei Schaustellerwagen können bewilligt werden, auch wenn die gesetzliche Höchstlänge für Anhängerzüge überschritten wird.
3) Die Bewilligung für Ausnahmebehälter, ausgenommen fahrbare Behälter (Art. 75 Abs. 4), wird auf den Anhänger ausgestellt und auf bestimmte Zugfahrzeuge beschränkt.
Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im kombinierten Verkehr
1) Die Beförderung von Eisenbahnwagen mit Rollschemeln auf der Strasse kann in einem Umkreis von in der Regel 10 km von der Umladestation von der Motorfahrzeugkontrolle bewilligt werden. Fahrziel (Empfänger) und genaue Fahrstrecke sind in der Bewilligung anzugeben.
2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Motorfahrzeugkontrolle im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr (Grenzpassage per Bahn) die Beförderung eines Ladebehälters (Container), Wechselaufbau bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von 44 t, bewilligen, wenn die Mass- und Gewichtsvorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für Fahrten im grenznahen Gebiet (Art. 78 Abs. 1).
3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden:
a) für Transportgüter, die unteilbar sind;
b) für Transportgüter, die nur mit unzumutbarem Aufwand umladbar sind oder die beim Umladen leicht Schaden leiden könnten;
c) in weiteren begründeten Fällen, namentlich wenn die Rollschemel einen Geleiseanschluss ersetzen.
2) Sind die gesetzlichen Masse überschritten oder ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so dürfen auf verkehrsreichen Strassen zu den folgenden Zeiten keine Ausnahmefahrzeuge verkehren und keine Ausnahmetransporte durchgeführt werden:
- von 07.00 Uhr bis 08.30 Uhr,
- von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
- von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Die Motorfahrzeugkontrolle kann Ausnahmen erteilen.
3) Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind gleichgestellt:
e) unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken dienen.
1) Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und folgenden Feiertagen: Neujahr, Heilige Drei Könige, Maria Lichtmess, St. Josefstag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten und St. Stefanstag (26. Dezember). Das Fahrverbot gilt auch für den Durchgangsverkehr.
5) Zulässig sind ferner Fahrten zu Hilfeleistungen bei Unfällen, Fahrzeugpannen, Betriebsstörungen, Schneeräumungen und im Streudienst.
2) Nachtfahrbewilligungen dürfen unter den Bedingungen von Abs. 1 erteilt werden:
h) zum Transport frischer Fische und Meeresfrüchten, ausser in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag.
Vorschriften und Weisungen; Ausnahmen
Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Vorschriften und Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann sie Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, gestatten.
Übergangsbestimmungen zu Art. 57a
1) Für die vor dem 1. Juli 1994 immatrikulierten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (ausgenommen Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftliche Motorwagen) hat der Halter bis zum 1. März 1995 ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.
2) Für die vor dem 1. Juli 1994 immatrikulierten Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftlichen Motorwagen mit Selbstzündungsmotoren hat der Halter bis zum 1. Juli 1995 ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.
3) Für Fahrzeuge, die von der Typenprüfung befreit sind und vor dem 1. März 1995 durch Einzelprüfung zum Verkehr zugelassen werden, kann die Rauchmessung nach bisherigem Anhang 3 BAV erfolgen.
4) An Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 28. Februar 1995 erstmals in Verkehr gesetzt werden, kann bei der Abgas-Nachkontrolle vor der ersten Inverkehrssetzung auf eine Rauchmessung verzichtet werden.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Oktober 1994 in Kraft.
2) Art. 57a Abs. 2 Bst. a tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1994 in Kraft.
3) Art. 62, 63, 64, 65 und Art. 66 Abs. 2, 3, 4 und 5 treten gleichzeitig mit dem Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes, LGBl. 1992 Nr. 114, in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef