| 0.631.112 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995
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Nr. 76
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ausgegeben am 28. April 1995
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Vertrag
zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Änderung des Vertrages vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
Abgeschlossen in Bern am 2. November 1994
Zustimmung des Landtages: 8. März 1995
Inkrafttreten: 1. Mai 1995
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
Der Schweizerische Bundesrat
haben beschlossen, den Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet zu ändern, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:
Herrn Dr. Mario Frick,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Bundesrat Flavio Cotti,
Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Der Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Art. 8bis Abs. 2 (neu)
2) Gehört die Schweiz solchen Übereinkommen oder Organisationen nicht an, bedarf die Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein einer besonderen Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.
Art. 11 (am Ende, streichen)
... und von der Direktion des III. Zollkreises in Chur vollzogen.
Art. 37 (Änderung)
Über die aus dem Fürstentum Liechtenstein aufgrund des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben eingehenden Einnahmen führt die Eidgenössische Steuerverwaltung besondere Rechnung. Alljährlich wird auf Schluss des Kalenderjahres über diese Einnahmen abgerechnet und der Fürstlichen Regierung der Betrag der reinen Einnahmen, vermindert um den Verwaltungskostenanteil, ausbezahlt. Der Verwaltungskostenanteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft setzt sich zusammen aus 1 % der reinen Einnahmen sowie einer fixen Jahrespauschale von 30 000 Franken.
Der vorliegende Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 2. November 1994.
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Für das Fürstentum Liechtenstein:
gez. Dr. Mario Frick
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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
gez. Flavio Cotti
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