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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 124 ausgegeben am 9. Juni 1995
Erklärung
bezüglich Art. 46 (Anerkennung der Kompetenz des Gerichtshofes) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (LGBl. 1982 Nr. 60)
Wir,
Hans-Adam II.,
Regierender Fürst von und zu Liechtenstein
erklären:
Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt, gemäss Art. 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für eine neue Dauer von drei Jahren ab dem 8. September 1994 die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem anderen Vertragsstaat der Konvention, der die gleiche Verpflichtung eingeht, für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und die Anwendung der Kovention beziehen, als obligatorisch.
Zu Urkund dessen haben Wir die vorliegende Erklärung unterzeichnet.
Vaduz, den 30. September 1994
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef