947.102.251
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 131 ausgegeben am 14. Juni 1995
Verordnung
vom 2. Mai 1995
über den Verkehr mit Tabakerzeugnissen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Tabakerzeugnissen nach Massgabe von Kapitel XXV von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Inverkehrbringen;
b) die Marktüberwachung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf Tabakerzeugnisse nach Massgabe von Kapitel XXV von Anhang II EWRA Anwendung (Tabakerzeugnisse).
Art. 3
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
b) Kapitel XXV von Anhang II EWRA.
Art. 4
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden:
a) die Anlage;
b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Inverkehrbringen
Art. 6
Grundsatz
Unter Vorbehalt von Art. 7 und 8 können Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XXV von Anhang II EWRA entspricht.
Art. 7
Warnhinweise
1) Tabakerzeugnisse dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn die Verpackungen gesundheitsrelevante Warnhinweise gemäss Abs. 2 bis 6 tragen.
2) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Seite den allgemeinen Warnhinweis "Rauchen/Tabakkonsum gefährdet die Gesundheit" tragen.
3) Zigarettenpackungen müssen auf der anderen Breitseite alternierend die folgenden spezifischen Warnhinweise tragen:
a) "Rauchen verursacht Krebs";
b) "Rauchen verursacht Herz- und Gefässkrankheiten";
c) "Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten";
d) "Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes bereits während der Schwangerschaft";
e) "Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mitmenschen";
f) "Rauchen führt zu Krebs, chronischer Bronchitis und anderen Lungenkrankheiten",
wobei zu gewährleisten ist, dass jeder Hinweis mit gleicher Häufigkeit auf den Packungen erscheint.
4) Abs. 3 gilt analog für Packungen von Tabak zum Selberdrehen.
5) Packungen von Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak oder anderen zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selberdrehen, müssen neben dem allgemeinen Warnhinweis gemäss Abs. 2 einen der spezifischen Warnhinweise gemäss Abs. 3. Bst. a, b, c und e tragen, wobei zu gewährleisten ist, dass diese tatsächlich abwechselnd erscheinen.
6) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen neben dem allgemeinen Warnhinweis gemäss Abs. 2 den spezifischen Warnhinweis "Verursacht Krebs" tragen.
III. Marktüberwachung
Art. 8
Meldung
1) Wer erstmals Tabakerzeugnisse, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies dem Amt für Lebensmittelkontrolle zu melden.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht zu:
a) Hinweisen (Art. 9);
b) Nachweisen (Art. 10).
Art. 9
Hinweise
1) Wer Tabakerzeugnisse, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.
Art. 10
Nachweise
1) Wer Tabakerzeugnisse, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.
2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
b) den Zeitpunkt der Abgabe.
3) Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 11
Zuständigkeit
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle.
V. Schlussbestimmung
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anlage
Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(Stand: 1. Mai 1995)
1
Fundstelle EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
LGBl.
Anh. II -
Kap. XXV -

1.01
389 L 0622: Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. Nr. L 359 vom 8.12.1989, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
  
Anh. II -
Kap. XXV -

1.02
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. XXV -

2.01
390 L 0239: Richtlinie 90/239/EWG des Rates vom 17. Mai 1990 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten (ABl. Nr. L 137 vom 30.5.1990, S. 36)
1995
68

1   Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der Stand des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) am 1. Mai 1995 (=Fassung des EWRA vom 2. Mai 1992 sowie Beschlüsse Nr. 1/1994 bis 44/1994 und 1/1995 bis 10/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses). Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung). In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung, in der rechten Spalte die jeweilige Dokumentationsnummer (fettgedruckt; CELEX-Nummer) sowie der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte samt Verweis auf ihre Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung.