831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 1 ausgegeben am 15. Januar 1996
Verordnung
vom 12. Dezember 1995
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 1 und 2
1) Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer wird mit 24 Franken für einen vollen Verpflegungstag bzw. mit 720 Franken im Monat bewertet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.
2) Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so werden das Morgenessen mit vier Franken, das Mittagessen mit sieben Franken, das Abendessen mit fünf Franken und die Unterkunft mit acht Franken bewertet.
II.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef