831.201 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1996 |
Nr. 47 |
ausgegeben am 4. April 1996 |
Verordnung
vom 12. März 1996
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Der Anhang (Liste der Hilfsmittel) zur Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
7.02* Kontaktlinsen
sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.
Versicherte, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Kosten für Kontaktlinsen bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus für beide Augen übernommen wurden, haben nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anspruch auf eine letztmalige Kostenübernahme von Kontaktlinsen für beide Augen nach bisherigem Recht. Versicherte, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Kosten für Kontaktlinsen bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus für ein Auge übernommen wurden, haben nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anspruch auf eine letztmalige Kostenübernahme von Kontaktlinsen für ein Auge nach bisherigem Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef