741.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 134 ausgegeben am 30. August 1996
Verordnung
vom 6. August 1996
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Aufgrund von Art. 70 Abs. 5 und 6, Art. 72 Abs. 3, Art. 72a Abs. 5, Art. 75 und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV), LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1, 1a und 3
1) Versicherungsnachweise können nur von Versicherungsunternehmen ausgestellt werden, die nach der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind.
1a) Das Amt für Volkswirtschaft teilt der Motorfahrzeugkontrolle die Liste der Versicherungsunternehmen gemäss Abs. 1 mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt.
3) Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom liechtensteinischen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.
Art. 7 Abs. 2
2) Versicherungsnachweise sind von der Motorfahrzeugkontrolle während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren. In den ersten drei Monaten ab Inverkehrsetzung müssen die Versicherungsnachweise im Original vorhanden sein.
Art. 8 Abs. 4
4) Wird kein neuer Versicherungsnachweis beigebracht und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht bei der Motorfahrzeugkontrolle eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.
Art. 8a
Konkurs eines Versicherers
1) Wird über einen Versicherer der Konkurs eröffnet, so macht das Amt für Volkswirtschaft der Motorfahrzeugkontrolle davon unverzüglich Anzeige.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihr innert vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übergeben oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.
3) Wird auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis beigebracht oder sind die Kontrollschilder nicht bei der Motorfahrzeugkontrolle eingetroffen, so verfügt sie unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach Art. 15 Abs. 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, und schreibt letztere zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) aus.
Art. 32 Abs. 2
2) Wer auf einer besonderen Anlage regelmässige Veranstaltungen durchführt, hat der Motorfahrzeugkontrolle einen unbefristeten Versicherungsnachweis abzugeben. Der Versicherer hat der Motorfahrzeugkontrolle das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden. Art. 30 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 36 Abs. 3 und 4
3) Die Haftpflichtversicherung für Radfahrer muss bei Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, die gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Haftpflichtversicherung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind. Das Amt für Volkswirtschaft teilt der Motorfahrzeugkontrolle die Liste dieser Unternehmen mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt.
4) Aufgehoben.
Art. 38
Motorhandwagen und Motoreinachser
1) Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung sind die nachstehenden Motorfahrzeuge den Fahrrädern gleichgestellt:
a) Motorhandwagen;
b) Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden.
2) Diese Fahrzeuge müssen Fahrradkennzeichen tragen.
3) Die Kennzeichen sind zwischen diesen Fahrzeugen und den Fahrrädern frei übertragbar.
Art. 39
Motorfahrräder
1) Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung sind die Motorfahrräder, unter Vorbehalt von Abs. 2, den Fahrrädern gleichgestellt.
2) Motorfahrräder müssen ein Kontrollschild tragen. Dieses wird abgegeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis beibringt und die Haftpflichtversicherungs-Prämie entrichtet (Art. 81 Abs. 2 VZV).
Überschriften vor Art. 40
IV. Teil: Deckung der von ausländischen, nicht versicherten oder unbekannten Fahrzeugen verursachten Schäden
1. Abschnitt: Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger
a) Geltungsbereich
Art. 40
1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursacht werden.
2) Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Art. 65 SVG und Art. 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursachten Schaden einstehen muss.
3) Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind oder zuletzt zugelassen waren.
Überschrift vor Art. 41
b) Schadendeckung
Art. 41
Deckungsanspruch
1) Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom liechtensteinischen Versicherungsbüro Deckung verlangen.
2) Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein liechtensteinisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Art. 43 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
3) Eine über die liechtensteinische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn:
a) das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt;
b) für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt.
4) Der Deckungsanspruch unterliegt im übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG.
Art. 42
Deckungspflicht des liechtensteinischen Versicherungsbüros
1) Für die Deckung der Schäden nach Art. 40 ist das liechtensteinische Versicherungsbüro zuständig. Es wird durch den von der Regierung bezeichneten geschäftsführenden Versicherer vertreten. Dieser reguliert in der Regel die Schäden.
2) Der geschäftsführende Versicherer bezeichnet innert 30 Tagen einen anderen im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer als Vertreter (übernehmender Versicherer) des liechtensteinischen Versicherungsbüros, wenn:
a) er am Fall finanziell interessiert ist (Interessenkollision), ausser der ausländische Versicherer stimme der Regulierung durch den geschäftsführenden Versicherer zu;
b) mit dem Versicherer des schadenverursachenden ausländischen Fahrzeugs ein vom liechtensteinischen Versicherungsbüro genehmigter Korrespondenzvertrag zur Regulierung von Motorfahrzeug-Haftpflichtschäden abgeschlossen wurde;
c) dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
3) Das liechtensteinische Versicherungsbüro genehmigt einen Korrespondenzvertrag nach Abs. 2 Bst. b, wenn
a) beide Vertragspartner Mitglieder des jeweiligen nationalen Versicherungsbüros sind, und
b) der übernehmende Versicherer Gewähr für eine ordnungsgemässe Erfüllung der Ansprüche der Geschädigten bietet.
4) Haben Geschädigte, die noch nicht abgefunden sind, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das liechtensteinische Versicherungsbüro oder, mit dessen Zustimmung, der regulierende Versicherer einen ausländischen Versicherer oder ein ausländisches nationales Versicherungsbüro mit der Schadenregulierung im Namen des liechtensteinischen Versicherungsbüros beauftragen, sofern die Beteiligten ihre Einwilligung geben.
Art. 43
Pflichten der Geschädigten
1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 70 SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem geschäftsführenden Versicherer mit folgenden Angaben melden:
a) Unfall (Ort, Datum, Zeit, Hergang, Unfallbeteiligte, Zeugen und Unfallprotokoll);
b) Schaden (Art und Grössenordnung);
c) schädigendes Fahrzeug (Art, Marke, Farbe, Kontrollschild, Zulassungsstaat);
d) Hinweis, ob ein Polizeirapport erstellt wurde.
2) Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem liechtensteinischen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.
Überschrift vor Art. 44
Aufgehoben
Art. 44
Pflichten des übernehmenden Versicherers
1) Der übernehmende Versicherer hat dem liechtensteinischen Versicherungsbüro die von ihm behandelten Schadenfälle mit den Angaben zu melden, die es ihm erlauben:
a) dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, wer den Schadenfall bearbeitet;
b) die korrekte Schadenregulierung und Abrechnung nach Massgabe der Vereinbarungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros zu kontrollieren;
c) die von den nationalen Versicherungsbüros beschlossenen und die in den Statuten vorgesehenen Statistiken zu erstellen.
2) Er muss den Fall an den geschäftsführenden Versicherer zurückgeben, wenn
a) sich eine Interessenkollision ergibt,
b) ein anderer ausländischer Versicherer zuständig ist, oder
c) dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
Überschrift vor Art. 45
c) Versicherungspflicht
Art. 45
Grenzversicherung
1) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt in Liechtenstein eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 46 nicht erfüllt sind.
2) Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jeweiligen Staat entspricht.
3) Die Prämien werden vom liechtensteinischen Versicherungsbüro festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Regierung.
4) Grenzversicherungsnachweise werden vom liechtensteinischen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern herausgegeben.
Art. 46
Gleichwertige Versicherungsnachweise
Keine Grenzversicherung benötigt der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs, wenn die Schadendeckung im Fürstentum Liechtenstein aufgrund einer Vereinbarung des liechtensteinischen nationalen Versicherungsbüros mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist,
a) welche die ordentlichen Kontrollschilder des betreffenden Staates tragen, oder
b) für welche bei der Einreise eine für Liechtenstein gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder ein anderer für Liechtenstein genügender ausländischer Grenzversicherungsnachweis vorgewiesen wird.
Art. 47
Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer
1) Ausländische Motorfahrzeuge dürfen im Fürstentum Liechtenstein nur verkehren, solange die Schadendeckung nach Art. 45 oder 46 gewährleistet ist.
2) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder den Grenzversicherungsnachweis im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen, sofern nicht das Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.
Art. 48
Motorsportliche Veranstaltungen
Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über liechtensteinisches Gebiet, so kann die Regierung die Zustimmung verweigern, solange nicht ein im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer eine ausreichende Deckung allfälliger Schäden gewährleistet.
Überschrift vor Art. 49
d) Durchführungsbestimmungen
Art. 49
Aufgaben der Landespolizei
1) In den Rapporten hält die Landespolizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind.
2) Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem geschäftsführenden oder übernehmenden Versicherer eine Kopie davon und das Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten.
3) Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche Dokument (Art. 45 und 46) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzuhalten, ob und bei welchem Unternehmen eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.
Art. 50
Ausschluss von einstweiligen Verfügungen
Zur Sicherung der im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche für die Schäden, die ein ausländisches Motorfahrzeug verursacht hat, sind einstweilige Verfügungen und polizeiliche oder strafrichterliche Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderer vom ausländischen Haftpflichtigen mitgeführten Gegenstände nur auf Antrag des liechtensteinischen Versicherungsbüros möglich.
Überschrift vor Art. 51
2. Abschnitt: Ausländische Fahrräder
Art. 51
1) Ausländische Fahrräder benötigen ein liechtensteinisches oder schweizerisches Fahrradkennzeichen (Art. 35), wenn sie zu regelmässigen Fahrten nach Liechtenstein verwendet werden. Für ausländische Motorfahrräder sind hinsichtlich der Versicherung die Vorschriften über ausländische Motorfahrzeuge (Art. 40 ff.) sinngemäss anwendbar.
2) Verursacht der Benützer eines ausländischen Fahrrades, das nicht mit einem liechtensteinischen oder schweizerischen Fahrradkennzeichen versehen ist, einen Schaden im Fürstentum Liechtenstein, so gelten folgende Regeln:
a) der Geschädigte kann für die ihm zustehenden Ersatzansprüche in gleichem Umfang Deckung beanspruchen, wie wenn das schadenverursachende Fahrrad ein gültiges Fahrradkennzeichen getragen hätte;
b) die Schadendeckung obliegt dem inländischen Garantiefonds.
3) Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für ausländische Fahrzeuge, die nach Art. 38 den Fahrrädern gleichgestellt sind.
4) Für ausländische radsportliche Veranstaltungen, die über liechtensteinisches Gebiet führen, gilt Art. 48 sinngemäss.
Überschrift vor Art. 52
3. Abschnitt: Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge
Art. 52
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Schäden, die von unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen, Anhängern und Fahrrädern auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursacht werden.
Überschrift vor Art. 53
Aufgehoben
Art. 53
Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt
1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 72 SVG beanspruchen, so muss er:
a) den Schadenfall unverzüglich dem geschäftsführenden Versicherer melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung der schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können;
b) eine Bestätigung beibringen, dass ein Polizeirapport erstellt wurde.
2) Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden.
3) Bei den durch unbekannte Motorfahrzeuge, Anhänger oder Fahrräder verursachten Sachschäden beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken.
Art. 54
Deckungspflicht des inländischen Garantiefonds
1) Der inländische Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Art. 72 SVG zuständig. Er wird durch den von der Regierung bezeichneten geschäftsführenden Versicherer vertreten. Dieser reguliert in der Regel die Schäden.
2) Der geschäftsführende Versicherer bezeichnet einen anderen im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer als Vertreter (übernehmender Versicherer) des inländischen Garantiefonds, wenn:
a) er am Fall finanziell interessiert ist (Interessenkollision);
b) dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
3) Der übernehmende Versicherer hat dem inländischen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es ihm erlauben:
a) dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, wer den Schadenfall bearbeitet;
b) die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren.
4) Sofern die Voraussetzungen für die Schadenregulierung gegeben sind, erfüllt der inländische Garantiefonds Ansprüche der Geschädigten spätestens drei Monate nach Eintreffen der Schadenersatzforderung.
Art. 55
Ausländische Geschädigte
1) Von der Schadendeckung nach Art. 72 SVG sowie nach Art. 52 dieser Verordnung sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die zur Zeit des Unfalles nicht in einem Mitgliedstaat des EWR Wohnsitz hatten.
2) Vorbehalten bleiben:
a) abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen;
b) von der Regierung anerkannte Abkommen zwischen dem inländischen Garantiefonds und ausländischen nationalen Garantiefonds.
Überschriften vor Art. 56
4. Abschnitt: Übrige Bestimmungen
a) Liechtensteinisches Versicherungsbüro und inländischer Garantiefonds
Art. 56
Abkommen, Statuten
1) Das liechtensteinische Versicherungsbüro und der inländische Garantiefonds können mit anderen nationalen Versicherungsbüros und Garantiefonds Abkommen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs und über den Schutz von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr (Besucherschutz) abschliessen.
2) Die Statuten des liechtensteinischen Versicherungsbüros und des inländischen Garantiefonds sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 57
Verhältnis
1) Steht nicht fest, ob der Schaden letztlich von einem ausländischen Versicherer gedeckt wird, so erfolgt die Schadenregulierung nach Massgabe der Wahrscheinlichkeit zu Lasten des liechtensteinischen Versicherungsbüros oder des inländischen Garantiefonds. Im Zweifelsfall wird ein Schaden zu Lasten des inländischen Garantiefonds reguliert. In jedem Fall wird der Selbstbehalt nach Art. 53 Abs. 2 bis zur definitiven Regulierung zurückbehalten.
2) Stellt sich heraus, dass für den vom liechtensteinischen Versicherungsbüro nach Abs. 1 übernommenen Schaden definitiv kein ausländischer Versicherer deckungspflichtig ist, so nimmt es Rückgriff auf den inländischen Garantiefonds.
3) Wurde der Aufwand provisorisch vom inländischen Garantiefonds gedeckt und ergibt sich eine Deckungspflicht eines ausländischen nationalen Versicherungsbüros nachträglich, so nimmt er Rückgriff auf das liechtensteinische Versicherungsbüro. Das liechtensteinische Versicherungsbüro erstattet dem Geschädigten den zurückbehaltenen Selbstbehalt, sobald die Rückgriffszahlung aus dem Ausland eingegangen ist.
4) Das liechtensteinische Versicherungsbüro und der inländische Garantiefonds sind verpflichtet, einander gegenseitig alle Tatsachen zu melden, die einen Rückgriff nach den Abs. 2 und 3 begründen.
Art. 58
Besucherschutz
1) Nach Massgabe der von ihm abgeschlossenen Abkommen kann das liechtensteinische Versicherungsbüro auf Gesuch hin tätig werden für:
a) im Fürstentum Liechtenstein geschädigte Personen mit Wohnsitz im Ausland;
b) im Ausland geschädigte Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein.
2) Es kann:
a) für ausländische Geschädigte auf deren Wunsch einen in deren Wohnsitzstaat zugelassenen Versicherer zur Schadenregulierung ermächtigen, wenn der deckungspflichtige Versicherer zustimmt;
b) für im Ausland geschädigte Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein auf Gesuch hin einen im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Versicherer mit der Schadenregulierung beauftragen, wenn der deckungspflichtige Versicherer zustimmt.
Überschrift vor Art. 59
b) Beiträge der Motorfahrzeughalter zur Deckung des Aufwandes des liechtensteinischen Versicherungsbüros und des inländischen Garantiefonds
Art. 59
Berechnung der Beiträge
1) Das liechtensteinische Versicherungsbüro und der inländische Garantiefonds berechnen die Beiträge je aufgrund der vollen Schadendeckung und des übrigen Aufwandes pro Kalenderjahr. Sie berücksichtigen die Schadenzahlungen und die Bedarfs-Schadenrückstellungen für hängige Schadenfälle und tragen der voraussichtlichen Änderung des Schadenaufwandes Rechnung.
2) Zur Ermittlung des Grundbeitrages pro versichertes Fahrzeug wird der nach Abs. 1 berechnete Betrag durch die Anzahl der am 30. September des Vorjahres im Verkehr stehenden Motorfahrzeuge geteilt.
Art. 60
Beitrag der Motorfahrzeughalter
1) Die Motorfahrzeughalter leisten jährlich für:
a) jedes Motorrad, ausgenommen Motorfahrräder, und jeden Kollektiv-Fahrzeugausweis für Motorräder den halben Grundbeitrag;
b) jedes leichte Motorfahrzeug, ausgenommen Motorräder, und jeden Kollektiv-Fahrzeugausweis, ausgenommen solche für Motorräder und Anhänger, den Grundbeitrag;
c) jedes schwere Motorfahrzeug den doppelten Grundbeitrag.
2) Der Beitrag ist für ein Jahr oder, wenn das Fahrzeug für eine kürzere Dauer versichert ist, anteilmässig geschuldet. Massgebend ist der Grundbeitrag des Jahres, in dem die Versicherungsperiode beginnt.
3) Die Zinsen der Beiträge verbleiben dem liechtensteinischen Versicherungsbüro, dem inländischen Garantiefonds und den Versicherern als Sicherheitsmarge.
Art. 60a
Pflichten der Motorfahrzeugkontrolle
1) Die Motorfahrzeugkontrolle meldet dem liechtensteinischen Versicherungsbüro und dem inländischen Garantiefonds jährlich bis Ende März die Anzahl der versicherten Fahrzeuge pro Versicherer und Fahrzeugkategorie und die Anzahl Tage, während denen die einzelnen Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren.
2) Fahrzeuge, die mit provisorischen, Tages- oder Händlerschildern im Verkehr verwendet werden, sind von den Vorschriften des Abs. 1 ausgenommen.
Art. 60b
Pflichten der Versicherer
1) Jeder im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherer meldet dem liechtensteinischen Versicherungsbüro und dem inländischen Garantiefonds jährlich bis Ende März:
a) die Anzahl der versicherten Fahrzeuge, die mit Tages- oder provisorischen Schildern immatrikuliert sind, pro Fahrzeugkategorie (Motorräder ohne Motorfahrräder, leichte Motorfahrzeuge ohne Motorräder, schwere Motorfahrzeuge) und die Anzahl Tage, während denen die einzelnen Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren;
b) die Anzahl Händlerschilder, für die er Deckung gewährt.
2) Die Versicherer erheben die Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.
3) Sie überweisen diese Beiträge dem liechtensteinischen Versicherungsbüro und dem inländischen Garantiefonds innert 30 Tagen nach der Rechnungstellung durch den geschäftsführenden Versicherer.
Überschrift vor Art. 61
V. Teil: Strafbestimmungen
Art. 61 Abs. 3
3) Wer ein den Fahrrädern nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b gleichgestelltes Fahrzeug führt, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist, wer ein ausländisches Fahrrad, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist, zu regelmässigen Fahrten im Fürstentum Liechtenstein verwendet, wird von der Regierung wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft.
Überschrift vor Art. 62
VI. Teil: Schlussbestimmungen
II.
Übergangsbestimmung
1) Beginnt die Versicherungsperiode für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung vor dem 1. Januar 1997 und dauert sie längstens bis zum 31. Dezember 1997, so wird der Beitrag für die Aufwendungen der Versicherer an Schäden, die durch unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge verursacht wurden, nach dem bisherigen Recht (Art. 55a) erhoben.
2) Die Beiträge für das liechtensteinische Versicherungsbüro werden erstmals erhoben mit der Prämie für Versicherungsverträge, deren Versicherungsperiode am 1. Januar 1997 oder später zu laufen beginnt.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef