vom 15. Oktober 1996
des Beschlusses Nr. 75/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 75/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 75/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 75/95
vom 15. Dezember 1995
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch Beschluss Nr. 22/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Oktober 1994
1 geändert.
Die Entscheidung 94/923/EG der Kommission vom 14. November 1994 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Bodenverbesserungsmitteln
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 94/924/EG der Kommission vom 14. November 1994 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Toilettenpapier
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 94/925/EG der Kommission vom 14. November 1994 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Küchenrollen
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 2eb (Entscheidung 94/10/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"2ec.
394 D 0923: Entscheidung 94/923/EG der Kommission vom 14. November 1994 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Bodenverbesserungsmitteln (
ABl. Nr. L 364 vom 31.12.1994, S. 21).
2ed.
394 D 0924: Entscheidung 94/924/EG der Kommission vom 14. November 1994 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Toilettenpapier (
ABl. Nr. L 364 vom 31.12.1994, S. 24).
2ee.
394 D 0925: Entscheidung 94/925/EG der Kommission vom 14. November 1994 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Küchenrollen (
ABl. Nr. L 364 vom 31.12.1994, S. 32)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 94/923/EG, 94/924/EG und 94/925/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1995
(Es folgen die Unterschriften)