0.632.311.371
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 13 ausgegeben am 16. Januar 1998
Abkommen
zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Lettland
Abgeschlossen in Zermatt am 8. Dezember 1995
Zustimmung des Landtages: 18. September 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1998
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden EFTA-Staaten genannt)
und
die Republik Lettland (im folgenden Lettland genannt),
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;
in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Lettland bestehenden Bande, insbesondere die im Dezember 1991 in Genf unterzeichneten Erklärung und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhaufte Beziehungen herzustellen;
eingedenk ihrer festen Verpflichtung aus der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere der im Schlussdokument der Bonner KSZE-Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, mit Einschluss der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und der Grundfreiheiten und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat;
vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Meistbegünstigungsbehandlung und des Völkerrechts zu vertiefen;
entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Handelsbereich im Einklang mit den Grundsätzen des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), auszubauen unter Berücksichtigung der Absicht Lettlands, der WTO beizutreten;
in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet, insbesondere der WTO;
entschlossen, dieses Freihandelsabkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;
in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird;
ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte jedes massgeblichen Faktors die Möglichkeit zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
Art. 1
Zielsetzung
1) Die EFTA-Staaten und Lettland errichten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
2) Ziel dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es:
a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Lettland durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Lettland zu begünstigen;
b) im Handel zwischen den Vertragsstaaten gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;
c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur europäischen Wirtschaftsintegration und harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt:
a) mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen;
b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind,
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Lettland.
Art. 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1) Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich regelmässiger Prüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Arrangements für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Art. 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 5 (Fiskalzölle), 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 7 (Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 12 (interne Steuern) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.
3) Die in Abs. 2 genannte Prüfung wird erstmals innerhalb des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens stattfinden. Nachfolgende Prüfungen sollen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Auf der Grundlage dieser Prüfungen werden die Vertragsstaaten über die zu treffenden Massnahmen entscheiden.
Art. 4
Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Lettland werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Lettland.
3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Lettland alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten.
Art. 5
Fiskalzölle
Die Bestimmungen gemäss Art. 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Protokoll C, auch für die Fiskalzölle.
Art. 6
Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Lettland werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten die bestehenden Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Lettland die bestehenden Ausführzölle und Abgaben gleicher Wirkung, ausgenommen jener in Anhang III, die von Lettland bis spätestens Ende 1998 beseitigt werden.
Art. 7
Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Lettland werden keine neuen mengemässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2) Die EFTA-Staaten beseitigen die mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung auf Ein- oder Ausfuhren mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang IV.
3) Lettland beseitigt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung auf Ein- oder Ausfuhren.
Art. 8
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zu Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und bei Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Art. 9
Staatsmonopole
1) Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Protokoll D sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Lettland besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet.
2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Art. 10
Technische Regelungen
1) Die Vertragsstaaten kommen überein:
a) unverzüglich Konsultationen aufzunehmen im Rahmen des Gemischten Ausschusses um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Markthinderniss schaffen oder schaffen könnten;
b) im Gemischten Ausschuss Möglichkeiten zu diskutieren, wie hinsichtlich der Beseitigung von Hindernissen enger zusammengearbeitet werden könnte. Diese Zusammenarbeit kann in Bereichen der technischen Regelungen und der Standardisierung sowie der Prüfverfahren und Zertifizierung stattfinden.
2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse zu notifizieren.
Art. 11
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.
2) In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Lettland eine bilaterale Vereinbarung, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht, abgeschlossen.
3) In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 12
Interne Steuern
1) Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Lettlands bewirken.
2) Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines der Vertragsstaates ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
Art. 13
Zahlungen
1) Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Lettland verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Vertragspartei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. Zahlungen zwischen den Vertragsstaaten werden in frei konvertierbaren Währungen stattfinden, sofern im Einzelfall die einzelnen Unternehmen nichts anderes vereinbaren.
2) Die Vertragsparteien wenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
Art. 14
Öffentliches Beschaffungswesen
1) Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität, insbesondere auf der Basis des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen im Anhang IV des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens.
2) Zu diesem Zweck erarbeiten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Regeln, mit dem Ziel, diese Liberalisierung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens sicherzustellen.
3) Der betroffene Vertragsstaat trachtet danach, dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten.
Art. 15
Schutz des geistigen Eigentums
1) Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen geeignete, wirksame und nichtdiskriminierende Massnahmen, um diese Rechte gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung zu schützen. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang V enthalten.
2) In Übereinstimmung mit den wesentlichen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere die Art. 4 und 5, werden die Vertragsstaaten den Angehörigen jedes Vertragsstaats keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als Angehörigen irgend eines anderen Staates. In Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. (d) des TRIPS-Abkommens können alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder Immunitäten aus internationalen Abkommen eines Vertragsstaates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind und den übrigen Vertragsstaaten bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert werden, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsstaaten darstellt.
3) Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgehen, vorausgesetzt, dass alle anderen Vertragsstaaten diesen Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und dass die diese neuen Vereinbarungen treffenden Vertragsstaaten bereit sind, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen.
4) Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag eines EFTA-Staates oder Lettlands die in diesem Artikel und im Anhang V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Niveau des Schutzes zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Art. 16
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Lettland zu beeinträchtigen:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil derselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführungen der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Abs. 1 und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Art. 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 17
Staatliche Beihilfen
1) Jede von einem Vertragsstaat gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Lettland beeinträchtigt.
2) Alle Praktiken, die zu Abs. 1 in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im Anhang VI festgelegten Kriterien beurteilt.
3) Die Vertragsstaaten gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnahmen durch den in Anhang VII vorgesehenen Informationsaustausch.
4) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit Abs. 1 dieses Artikels unvereinbar ist, kann er gemäss den in Art. 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18
Dumping
Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit Lettland Dumping-Praktiken im Sinne von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt Lettland im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann der betroffene Vertragsstaat im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und mit den in Art. 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Art. 19
Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche
a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet des einführenden Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder
b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen,
kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Art. 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 20
Strukturanpassungen
1) Lettland kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimungen von Art. 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) abweichen, in Form von Zollerhöhungen ergreifen.
2) Diese Massnahmen dürfen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukuranpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen.
3) Die im Zuge dieser Massnahmen von Lettland auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle dürfen den Satz von 25 % ad valorem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Diese dürfen nicht höher sein als die Zölle auf Importen vergleichbarer Waren aus irgendeinem Land. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 % der Gesamteinfuhren der in Art. 2 (a) genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betragen.
4) Diese Massnahmen werden während höchstens zwei Jahre angewandt, sofern der Gemischte Ausschuss keine längere Geltungsdauer gestattet. Ihre Anwendung endet spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, und keine derartige Massnahme kann eingeführt werden hinsichtlich eines Produktes, wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens drei Jahre abgelaufen sind.
5) Lettland unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnahmen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vorgängig ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Lettland unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten spätestens ab dem zweiten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.
Art. 21
Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
Wenn aufgrund der Art. 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und 7 (Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung)
a) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber der ausführende Vertragsstaat für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
b) im Zusammenhang mit einem für den ausführenden Vertragsstaat wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht,
und wenn dem ausführenden Vertragsstaat in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann dieser Vertragsstaat gemäss den in Art. 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.Diese Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Art. 22
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1) Die Vertragsstaaten trachten danach, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2) Befindet sich ein EFTA-Staat oder Lettland in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist ein EFTA-Staat bzw. Lettland unmittelbar davon bedroht, kann der betroffene EFTA-Staat bzw. Lettland im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und in der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 festgelegten Bestimmungen und Voraussetzungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Die Vertragsparteien bevorzugen preisliche Massnahmen. Die Massnahmen werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanzbedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt. Der EFTA-Staat bzw. Lettland unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten und den Gemischten Ausschuss unverzüglich von der Einführung der Massnahmen und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für deren Aufhebung. Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag eines anderen Vertragsstaates die Notwendigkeit der Beibehaltung der ergriffenen Massnahmen prüfen.
Art. 23
Schiedsverfahren
1) Für Streitfälle zwischen Vertragsstaaten, die sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten beziehen, die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann irgendein vom Streitfall betroffener Vertragsstaat das Schiedsgerichtsverfahren einleiten mittels einer schriftlichen Notifikation an den anderen vom Streifall betroffenen Vertragsstaat. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsstaaten zugesandt.
2) Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedgerichtes richtet sich nach Anhang VIII.
Art. 24
Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen
1) Bevor die Vertragsstaaten das in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon.
2) Unbeschadet von Abs. 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
3)
a) Was Art. 16 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und Art. 17 (staatliche Beihilfen) anbetrifft, so leistet der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder nach dreissig Tagen, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann der betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen.
b) Was Art. 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Lage, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von dreissig Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Lage zu begegnen.
c) Was Art. 30 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Lage und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen treffen.
4) Die getroffenen Schutzmassnahmen werden dem anderen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Lettland gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung Lettlands dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde.
5) Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehaltung nicht mehr rechtfertigen.
6) Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann der betreffende Vertragsstaat in den Fällen von Art. 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortigen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten zeitigen, die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden.
Art. 25
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Massnahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet:
a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken
i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen bezüglich nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmter Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder
ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen, oder
iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
Art. 26
Gemischter Ausschuss
1) Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet, der gleichzeitig im Einklang mit der im Dezember 1991 unterzeichneten Erklärung handelt.
2) Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Lettland weiter abzubauen.
3) Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 27
Verfahren des Gemischten Ausschusses
1) Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen.
2) Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.
3) Hat einVertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an demTag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist.
4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält.
5) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 28
Evolutivklausel
1) Die Vertragsstaaten prüfen im Lichte jedes massgeblichen Faktors die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiter auszubauen und zu vertiefen und sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter das Abkommen fallen. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieser Möglichkeit und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, namentlich im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen, übertragen.
2) Vereinbarungen, die aus dem in Abs. 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.
Art. 29
Dienstleistungen und Investitionen
1) Die Vertragsstaaten anerkennen die wachsende Bedeutung bestimmter Bereiche, wie jene der Dienstleistungen und der Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um einen schrittweisen Ausbau und eine Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere in Kontext der europäischen Integration arbeiten sie zusammen, um eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für Investitionen und für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die einschlägigen Resultate der Uruguay-Runde sowie alle relevanten Arbeiten der WTO. Sie trachten danach, die einheimischen und die ausländischen Operateure auf ihrem Gebiet nicht ungünstiger zu behandeln, vorausgesetzt, dass zwischen den Vertragsstaaten ausgewogene Rechte und Pflichten bestehen.
2) Die EFTA-Staaten und Lettland beraten die Modalitäten dieser Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, ihre Beziehungen auf Grund dieses Abkommens zu entwickeln und zu vertiefen.
Art. 30
Erfüllung von Verpflichtungen
1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.
2) Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Lettland, oder Lettland der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Art. 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 31
Anhänge und Protokolle
Die Anhänge zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge und Protokolle zu ändern.
Art. 32
Handelsbeziehungen aufgrund anderer Vereinbarungen
1) Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Lettland andererseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor.
2) Die Vertragsstaaten der Freihandelsabkommen zwischen Norwegen und Lettland und des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und Lettland kommen überein, dass diese Abkommen mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erlöschen.
Art. 33
Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf dem Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.
Art. 34
Zollunion, Freihandelszonen und Grenzverkehr
1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.
2) Zwischen den Vertragsparteien werden im Gemischten Ausschuss Konsultationen stattfinden hinsichtlich Abkommen über Zollunion, Freihandelszonen und, falls ersucht, über andere wichtige, ihre entsprechenden Handelspolitiken mit Drittländern betreffenden Fragen.
Art. 35
Änderungen
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Art. 31 (Anhänge und Protokolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsstaaten gutgeheissen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
Art. 36
Beitritt
1) Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt, zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt.
2) In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 37
Rücktritt und Beendigung
1) Jede Vertragsstaat kann unter Angabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2) Tritt Lettland zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist.
3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Art. 38
Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1996 in Kraft für jene Signatarstaaten, die auf diesen Zeitpunkt hin ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde beim Depositarstaat hinterlegten, vorausgesetzt, dass Lettland zu den Staaten gehört, die ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegten.
2) Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde nach dem 1. Juni 1996 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft, vorausgesetzt, dass das Abkommen in bezug auf Lettland spätestens zum gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.
3) Jeder Signatarstaat kann schon zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er das Abkommen provisorisch anwendet, falls das Abkommen für diesen Staat nicht vor dem 1. Juni 1996 in Kraft treten kann. Für einen EFTA-Staat ist die provisorische Anwendung nur möglich, wenn dieses Abkommen in Bezug auf Lettland in Kraft getreten ist, oder wenn Lettland das Abkommen provisorisch anwendet.
Art. 39
Depositar
Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, Genehmigung, den Beitritt oder die vorläufige Anwendung, das Inkrafttreten dieses Abkommens sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rückzug.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Zermatt, am 8. Dezember 1995 in einer einzigen authentischen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhänge und Protokolle1
Anhang I Auf welchen Art. 2 Bst. a Bezug nimmt
Protokoll A Betreffend Produkte, auf welche Art. 2 Bst. b Bezug nimmt
Anhang II Auf welchen Art. 2 Bst. c Bezug nimmt
Protokoll B Ursprungsregeln
Protokoll C Auf welches Art. 5 Abs. 1 Bezug nimmt
Anhang III Auf welchen Art. 6 Abs. 3 Bezug nimmt
Protokoll D Monopole, welche bei Inkrafttreten des Abkommens nicht gemäss Art. 9 ausgestaltet sind
Anhang IV Auf welchen Art. 7 Abs. 2 Bezug nimmt
Anhang V Auf welchen Art. 15 Bezug nimmt
Über das Geistige Eigentum
Anhang VI Über die Interpretation des Art. 17
Anhang VII Regeln zur Umsetzung von Art. 17 Abs. 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Lettland
Anhang VIII Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes
Protokoll E Betreffend die Behandlung der Importe von bestimmten Produkten im Rahmen der Errichtung von Pflichtlagern durch Liechtenstein und die Schweiz
Protokoll F Räumlicher Anwendungsbereich
Verständigungsprotokoll
betreffend das Abkommen zwischen den

EFTA-Staaten und der Republik Lettland
Protokoll B
1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, für jeden Fall, dass von den zuständigen Instanzen Beschlüsse betreffend die Verwirklichung der europäischen Komulierung gefasst werden, Protokoll B anzupassen.
2. Die Vertragsstaaten kommen überein, sich gegenseitig über das EFTA-Sekretariat den Zeitpunkt der Verwirklichung der am 1. Januar 1996 in Kraft befindlichen neuen HS-Version zu notifizieren. Die Notifikation soll nötigenfalls auch technische Veränderungen in den Anhängen und Protokollen dieses Abkommens enthalten, die durch die Einführung der neuen Version der HS-Nomenklatur verursacht werden.
3. Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen von Art. 5 des Protokolls B zu diesem Abkommen, und insbesondere mit Bezug auf Abs. 3 dieses Artikels, besteht Einvernehmen darüber, dass die im Freihandelsabkommen zwischen Estland, Lettland und Litauen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens anwendbare Ursprungsregeln als identisch erachtet werden mit den in Protokoll B enthaltenen Ursprungsregeln, vorausgesetzt, dass die erstgenannten Ursprungsregeln nicht liberaler sind als die Ursprungsregeln in diesem Abkommen. Für die Anwendung der Bestimmungen von Art. 5 auf Produkte, für die die Regeln liberaler sind, müssen die Ursprungsregeln des Protokolls B zu diesem Abkommen angewandt werden.
4. Die EFTA-Staaten und Lettland kommen überein, die Bestimmungen in Art. 17 des Protokolls B bis 31. Dezember 1996 nicht anzuwenden. Diese Abweichung wird durch den Gemischten Ausschuss verlängert unter der Bedingung, dass keine ernsthaften Handelsverzerrungen oder Auswirkungen durch irgendwelche schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Produzenten ähnlicher oder direkt wettbewerbsfähiger Produkte stattfinden als Folge der Nichtanwendung von Art. 17. Falls die gegenwärtige Praxis zwischen Lettland und den Europäischen Gemeinschaften verändert wird (z.B. Inkrafttreten der Europäischen Kumulierung), werden diese Abweichung und die Bestimmungen von Art. 17 des Protokolls B entsprechend angepasst.
5. Die EFTA-Staaten und Lettland kommen überein, weiterhin das vereinfachte Verfahren, einschliesslich der Zulassung ihrer ermächtigten Ausführer, wie bis anhin restriktiv anzuwenden.
Fiskalzölle
6. 1993 wurde in einem Referendum die Beseitigung von in der Schweiz und Liechtenstein angewandten Fiskalzöllen auf Mineralölen, Brennstoffen und bestimmten Motorfahrzeugen angenommen. Diese werden durch interne Steuern ersetzt. Mit der für den 1. Januar 1997 vorgesehenen Inkraftsetzung wird Protokoll C des Freihandelsabkommens hinfällig.
Mengenmässige Ausfuhrbestimmungen
7. Die Schweizerische Regierung beschloss, die mengenmässige Beschränkung auf Abfällen und Schrott aus Eisen (HS-Position No. 72.04) aufzuheben. Dieser vom Schweizerischen Parlament zu verabschiedende Beschluss wird am 1. Juli 1996 wirksam (Liste zu Anhang IV).
Allgemeine Ausnahmen
8. Das EFTA-Lettland-Abkommen steht Einfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sind und kraft der Bestimmungen von Art. 8 (Allgemeine Ausnahmen) erlassen werden, vorausgesetzt, dass derartige Verbote oder Beschränkungen zusammen mit gleichwertigen im Inland angeordneten Massnahmen oder solche in Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischenstaatlichen Abkommen über die Umwelt angewandt werden. Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des Begriffes "Umweltschutz" im Zusammenhang mit Art. 8 werden vom Gemischten Ausschuss geprüft.
Technische Regelungen
9. Die EFTA-Staaten und Lettland kommen überein, Konsultationen zu führen mit dem Zweck, Möglichkeiten ausfindig zu machen, um lettischen Institutionen zu helfen, in spezifischen Bereichen die notwendigen Fähigkeiten zu erlangen, um die relevanten internationalen Standards und Verfahren auf den Gebieten der Warenprüfung und der -zertifizierung zu erfüllen.
Öffentliches Beschaffungswesen
10. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die sich auf Abs. 2 von Art. 14 (öffentliches Beschaffungswesen) beziehende Bestimmungen den Deckungsbereich in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, effektive nationale Rechtsmittel in Beschwerdefällen sowie Bestimmungen hinsichtlich der Verwirklichung der neuen Verpflichtungen einschliessen werden.
Schutz des geistigen Eigentums
11. Hinsichtlich des EWR-Abkommens werden die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen in Art. 16 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.
Staatliche Beihilfen
12. Die EFTA-Staaten und Lettland kommen überein, Konsultationen im Gemischten Ausschuss durchzuführen mit dem Ziel, Möglichkeiten einer Ergänzung der im Anhang V zu Art. 17 (staatliche Beihilfen) enthaltenen Kriterien durch Kriterien aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraumesu prüfen.
Strukturanpassungen
13. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Höhe eines unter Art. 20 (Strukturanpassungen) angewandten Zolles nicht höher als 25 % sein darf.
14. Was Abs. 3 von Art. 20 (Strukturanpassungen) betrifft, so gilt, dass bei Unstimmigkeiten hinsichtlich des tatsächlichen Wertes der Einfuhren von industriellen Erzeugnissen die internationalen Handelsstatistiken wie jene der ECE/UNO, der WTO und OECD als Grundlage dienen.
Niederlassungsrecht
15. Die EFTA-Staaten und Lettland kommen überein, nach Inkrafttreten des EFTA-Lettland-Abkommen im Gemischten Ausschuss Konsultationen durchzuführen mit dem Ziel, Möglichkeiten der Erweiterung dieses Abkommens zu prüfen, um das Niederlassungsrecht abzudecken und die Vermeidung der Diskriminierung der Wirtschaftsoperateure anzustreben.

1   Die Anhänge und Protokolle können bei der Regierungskanzlei und beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.