Art. 3
Es werden angepasst:
a) Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4:
3) Unbekannte Bedachte können auf Verlangen der Verwaltung im Aufgebotsverfahren mit der Massgabe aufgefordert werden, dass einzelne nicht behobene Leistungen mit Ablauf von drei Jahren seit der Aufforderung zu Gunsten des Landes verfallen, es wäre denn, dass die Statuten es anders bestimmen würden.
Schlussabteilung
Einführungs- und Übergangsbestimmungen
2) Melden sich alsdann innerhalb der Ankündigungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte in den Armenfonds der Heimatgemeinde bzw. der Heimatgemeinde selbst oder, wenn der Verschollene niemals in Liechtenstein gewohnt hat oder ein Ausländer ist, dem Lande zu.
2) Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die Regierung die Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen, ihre Aussteller aber unterliegen einer von der Regierung im Verwaltungsstrafverfahren zugunsten des Landes zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.
b) Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung), LGBl. 1972 Nr. 32/2:
Geldstrafen fliessen der Gemeinde zu, in der der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat und werden von dieser dem allenfalls bestehenden Armenfonds zugewiesen. Falls aber der Verpflichtete im Inland keinen bekannten Wohnsitz haben sollte, fliessen die Geldstrafen dem Lande zu
b) Einführungs-Gesetz vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923, LGBl. 1924 Nr. 11:
2) Die Erträgnisse der Bussen und Strafen, welche in Ausführung der auf Grund des Zollvertrages anwendbaren Bestimmungen ausgesprochen werden und dem Fürstentum zukommen, fallen dem Lande zu.
2) Wer einen der in diesen Artikeln genannten Gegenstände mittels eines falschen Ursprungszeugnisses oder Frachtbriefes oder Verheimlichung des Inhaltes einer Sendung oder auf irgendeine andere betrügerische Weise eingeführt oder in Verkehr gebracht hat, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Bussen bis zu 1 000 Franken zu Gunsten des Landes bestraft.
2) Wer der Einladung des Einigungsamtes nicht nachkommt, kann von diesem mit Ordnungsbussen bis zu 50 Franken zu Gunsten des Landes belegt werden.
d) Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24:
7) Der Erlös aus solchen Gegenständen ist nach Abzug allfällig erlaufender Kosten dem Land zu überweisen.
9) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fliessen Geldstrafen dem Lande zu.
7) Sind die beschlagnahmten Gegenstände von einem flüchtigen Unbekannten oder Bekannten, so fallen sie oder ihr Erlös ohne weiteren Ausspruch dem Land zu, wenn sich innerhalb von zwei Monaten seit der Beschlagnahme der Beschuldigte oder sonstige dinglich Berechtigte nicht melden; die Veräusserung kann in jedem Falle schon nach einer Woche seit der Beschlagnahme erfolgen.
e) Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1928 Nr. 14:
Der Ertrag der Geldstrafen fällt dem Lande zu.