741.621
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 57 ausgegeben am 27. März 1998
Verordnung
vom 3. März 1998
über den Transport gefährlicher Güter
auf der Strasse (VTGGS)
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf Strassen mit öffentlichem Verkehr (Art. 1 Abs. 1 SVG) sowie auch auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr, sofern die Beförderung nicht ausschliesslich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet.
2) Vom Geltungsbereich nach Abs. 1 erfasst sind auch:
a) Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden;
b) der Verkehr mit diesen Gütern;
c) mit diesen Fahrzeugen beförderte gefährliche Güter;
d) Container, Tanks und Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden;
e) das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung;
f) das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke und Container im Hinblick auf die Beförderung;
g) zeitweilige Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung;
h) verkehrsbedingtes Verweilen dieser Güter im Fahrzeug vor und nach der Ortsveränderung;
i) der Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger.
3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 mit Fahrzeugen, die der Landespolizei gehören oder der Verantwortung der Landespolizei unterstehen.
4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie Arbeitnehmerschutz, Gewerberecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "gefährliche Güter": Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäss den in Art. 3 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist;
b) "Absender": der Absender gemäss Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung veranlasst hat;
c) "Verpacker": wer die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC), einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet;
d) "Befüller": wer die gefährlichen Güter in einen Tank oder in ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung oder einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt oder das befüllte Fahrzeug oder den befüllten Container zur Beförderung vorbereitet;
e) "Betreiber eines Tankcontainers": wer als Eigentümer, Einsteller oder sonstiger Verfügungsberechtigter den Tankcontainer zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet;
f) "Verlader": wer die gefährlichen Güter selbst in ein Fahrzeug oder einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt;
g) "Beförderer": wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäss Art. 1 Abs. 1 durchführt;
h) "Empfänger": der Empfänger gemäss Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäss den für den Beförderungsvertrag geltenden Vorschriften einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger, wer die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;
i) "Fahrzeug": mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h sowie ihre Anhänger (Art. 2 der Richtlinie 94/55/EG; Art. 9 VTS), die für Beförderungen gemäss Art. 1 Abs. 1 verwendet werden;
k) "Unternehmen":
1. jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck;
2. jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck;
3. jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit zeitweilig lagert, sammelt, verpackt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz hat;
l) "Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung", nachstehend "Gefahrgutsicherheitsbeauftragter" genannt: jede vom Leiter eines Unternehmens benannte Person, die die Aufgaben und Funktionen über den Transport gefährlicher Güter wahrnimmt und Inhaber eines Schulungsnachweises ist;
m) "Kontrolle": jede Kontrolle, Prüfung, Untersuchung oder Formalität, die aus Sicherheitsgründen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird;
n) "Beförderungseinheit": ein Motorfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Motorfahrzeug mit Anhänger, Sattelschlepper und Sattelauflieger.
2) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
a) SVG für das Strassenverkehrsgesetz;
b) VRV für die Verkehrsregelnverordnung;
c) SSV für die Signalisationsverordnung;
d) VTS für die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
e) VZV für die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
f) VVS für die schweizerische Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen;
g) VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung;
h) EWRA für das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
i) EWR für den Europäischen Wirtschaftsraum;
k) ADR für das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
l) ADN für das Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen;
m) BIGA für das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
n) RID für die Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter;
o) CSC für das Internationale Übereinkommen über sichere Container;
p) IBC für Intermediate Bulk Container;
q) ECE WP 15 für Working Party (Arbeitsgruppe) 15 der Economic Commission for Europe, zuständig für das ADR und ADN;
r) UIC für Union International des Chemins de fer.
3) Wo in dieser Verordnung die männliche Form einer Personen- oder Berufsbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
Art. 3
Anwendbare Vorschriften
Für die Beförderung gefährlicher Güter nach Art. 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
a) innerhalb des Fürstentums Liechtenstein sowie mit einem in einem EWR-Mitgliedstaat immatrikulierten und zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug vom Fürstentum Liechtenstein in einen anderen EWR-Mitgliedstaat und von einem anderen EWR-Mitgliedstaat in das Fürstentum Liechtenstein:
- die Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse und die Anhänge A und B der Richtlinie 96/86/EG des Rates vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse an den technischen Fortschritt;
b) in allen übrigen Fällen:
- die Anlagen A und B des ADR.
Art. 4
Verweisungen und Publikationen
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus Anhang 1 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
4) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
5) Die Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR werden nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut liegt bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, der Motorfahrzeugkontrolle, dem Amt für Umweltschutz, dem Tiefbauamt und dem Amt für Zivilschutz und Landesversorgung zur Einsicht auf.
II. Verpackungen und Fahrzeuge
Art. 5
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen
1) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC), dürfen als Versandstücke für Beförderungen im Sinne dieser Verordnung nur verwendet werden, wenn:
a) sie der Gefährlichkeit und Menge der zu befördernden gefährlichen Güter entsprechend beschaffen und ausgerüstet sind;
b) die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung zulässig ist;
c) sie, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft und bewilligt sind;
d) ihr Bauartmuster, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend bewilligt ist und sie diesen entsprechen; und
e) an ihnen die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und die Verpackung diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
2) Das Amt für Umweltschutz weist anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen (Art. 44) auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften Verpackungen erforderlichen Kurzbezeichnungen zu, aus welcher der Sachverständige oder die Prüfstelle feststellbar ist. Die Kurzbezeichnung setzt sich aus Buchstaben und Ziffern zusammen.
Art. 6
Bewilligung von Versandstückmustern und von einzelnen Verpackungen
1) Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) sind, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
2) Über einen Antrag auf Bewilligung des Bauartmusters einer Verpackung entscheidet das Amt für Umweltschutz.
3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (Art. 44) darüber vorzulegen, dass das Bauartmuster den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist nach den in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Reichen die vorliegenden Unterlagen zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen des Amtes für Umweltschutz weitere Unterlagen beizubringen.
4) Das Amt für Umweltschutz kann seiner Bewilligung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmässigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vorschriftsmässigkeit dieser Prüfungen bestehen.
5) In der Bewilligung setzt das Amt für Umweltschutz für das bewilligte Bauartmuster ein Kennzeichen fest. Das Kennzeichen hat den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu entsprechen. Der Hersteller des Bauartmusters hat dafür zu sorgen, dass auf jeder von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackung, die dem Bauartmuster entspricht, das festgesetzte Kennzeichen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechend angebracht ist. Entspricht das Bauartmuster nicht mehr den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, so darf das Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung des Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Kennzeichen möglich ist, ist unzulässig.
6) Sofern es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Bewilligung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.
7) Die Bestimmungen der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften über die Bewilligung von Mustern von Versandstücken durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Bewilligungsbehörde ausgestellten Zeugnisse bleiben unberührt.
8) Die Abs. 1 und 3 bis 7 sind auf die Bewilligung von einzelnen Verpackungen sinngemäss anzuwenden. Über einen Antrag auf Bewilligung einer einzelnen Verpackung hat das Amt für Umweltschutz zu entscheiden.
Art. 7
Bewilligungswidrige Verpackungen und Versandstücke
1) Gelangt der Landespolizei zur Kenntnis, dass ein bewilligtes Bauartmuster einer Verpackung (Versandstückmuster) oder eine bewilligte einzelne Verpackung nicht mehr der Bewilligung nach Art. 6 entspricht, so hat sie das Amt für Umweltschutz unverzüglich zu benachrichtigen.
2) Das Amt für Umweltschutz hat festzustellen, dass der Bewilligungsentscheid und die aufgrund dieses Entscheides ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im Sinne der Vorschriften nach Art. 3 gelten und hat das Bewilligungszeichen zu widerrufen.
3) Dies gilt auch für die Verpackungen (Versandstücke), die einem bewilligten Bauartmuster angehören und diesem nicht entsprechen.
Art. 8
Bewilligung von Containern
1) Soweit Container zur Beförderung gefährlicher Güter aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu bewilligen sind, sind auf diese Bewilligung und das Verfahren hierfür im Fürstentum Liechtenstein bei Grosscontainern und Tankcontainern die Bestimmungen des CSC oder die UIC-Merkblätter (Rn. 10 118/5 ADR) anzuwenden. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist ein Gutachten eines Sachverständigen gemäss Art. 44 beizugeben.
2) Das Amt für Umweltschutz kann zur Bewilligung von Containern nach Abs. 1 Sachverständige aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat beiziehen.
3) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen sind für Bewilligungen von Containern, einschliesslich Tankcontainern, Art. 5 bis 7 sinngemäss anzuwenden.
Art. 9
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn:
a) sie, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Gefährlichkeit und der Menge der zu befördernden Güter entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind;
b) sie nach den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften im Verkehr verwendet werden dürfen, ihre Bauart oder das einzelne Fahrzeug bewilligt ist und sie zum Verkehr zugelassen sind;
c) sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften sowie Art. 34 und 35 entsprechen;
d) sie gemäss den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften erstmals und wiederkehrend überprüft sind, ihre Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist;
e) sie, sofern und insoweit dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt und entgiftet sind;
f) Tanks, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend bewilligt und überprüft sind und deren Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist;
g) an ihnen die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter angebracht sind; und
h) die in Art. 13 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für Motorwagen und/oder Anhänger abgeschlossen und die erhöhte Deckung im Fahrzeugausweis eingetragen ist. Ausgenommen davon ist der Transport mit Fahrzeugen gefährlicher Güter, welche die Freigrenze nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften nicht übersteigen.
III. Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Bewilligung, Ausnahmen
Art. 10
Sicherheitsvorsorge; Zulässigkeit der Beförderung
1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmass der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben sofort die zweckmässigen Schutzmassnahmen, die in den schriftlichen Weisungen aufgeführt sind, zu treffen und im Fall einer möglichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Landespolizei, die Feuerwehr und das Amt für Umweltschutz zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
2) Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden. Gefährliche Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen von einem Fahrzeug in ein anderes umgepumpt werden, wo diese Flüssigkeit leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in eine Kanalisation fliessen könnte. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt oder entleert, so sind zusätzliche Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.
3) Bei abgestellten, unbewachten Tankwagen muss der Armaturenschrank abgeschlossen sein, ebenso die Auslaufschieber bei abgestellten, unbewachten Tankanhängern.
4) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn:
a) dies nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 12 erteilt worden ist;
b) bei gefährlichen Gütern, die nur aufgrund einer Beförderungsbewilligung gemäss Art. 11 befördert werden dürfen, diese Bewilligung erteilt ist;
c) die Verwendung der Verpackung als Versandstück gemäss Art. 5, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung, zulässig ist;
d) die sonstigen Bestimmungen der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, insbesondere über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung, die Verstauung, das Reinigen und Entgiften, erfüllt sind;
e) die Verwendung der Fahrzeuge gemäss Art. 9 zulässig ist;
f) der Führer des Fahrzeuges oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, entsprechend den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist;
g) dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls die Beförderungsbewilligung nach Art. 11 oder die Ausnahmebewilligung nach Art. 12 übergeben worden sind; und
h) die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände, Beförderungs- und Ausnahmebewilligungen (Bst. g) den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechend mitgeführt werden.
5) Der Absender darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn:
a) die Voraussetzungen des Abs. 4 Bst. a, b und c erfüllt sind;
b) er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmässig ausgefüllten Begleitpapiere oder, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmässige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, sofern dieser nicht bereits im Besitze dieser Papiere ist;
c) er dem Beförderer die erforderlichen Weisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt; und
d) die Gefahrzettel, die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften erforderlich sind, an der Beförderungseinheit vorschriftsgemäss angebracht sind oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
6) Handelt der Absender in fremdem Auftrag, so muss der Auftraggeber dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäss Abs. 5 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben und die hiefür erforderlichen Weisungen erteilt haben.
7) Der Verpacker hat die Verpackungsvorschriften einschliesslich der Vorschriften über die Zusammenpackung und, wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken zu beachten.
8) Der Befüller
a) hat sich vor dem Befüllen der Tanks oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung oder Container für Güter in loser Schüttung zu vergewissern, dass sich die Tanks, Fahrzeuge und Container sowie deren Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden,
b) darf Tanks, Fahrzeuge und Container nur mit den für diese Tanks, Fahrzeuge oder Container zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen,
c) hat beim Befüllen von Tanks die Bestimmungen hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten,
d) hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten,
e) hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen,
d) hat darauf zu achten, dass an den von ihm befüllten Tanks aussen keine gefährlichen Reste des Füllguts anhaften, und
e) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, an den von ihm befüllten Tanks sowie Fahrzeugen für Güter in loser Schüttung oder Containern für Güter in loser Schüttung die jeweils vorgeschriebenen orangefarbenen Kennzeichnungen und die jeweils vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.
9) Der Betreiber eines Tankcontainers
a) hat für die Beachtung der Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnungen zu sorgen,
b) hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Bedingungen der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften erfüllt, und
c) hat eine ausserordentliche Prüfung durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
10) Der Verlader
a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften befördert werden dürfen,
b) hat die Fahrzeug- und Verladevorschriften sowie die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug zu beachten, und
c) hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
11) Der Empfänger
a) darf die Abnahme der gefährlichen Güter nicht unnötig verzögern,
b) hat die in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen vorzunehmen, und
c) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen und gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen und Containern keine Gefahrgutkennzeichnungen mehr sichtbar sind.
Art. 11
Beförderungsbewilligung
1) Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf der Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, wenn in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften eine solche Bewilligung vorgeschrieben ist.
2) Wird der Transport eines Eisenbahnwagens mit gefährlichen Gütern auf der Strasse mit Rollschemeln nach Art. 81 Abs. 1 VRV bewilligt, kommen für die eingesetzte Beförderungseinheit und den Führer die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen der Anlage B des ADR sowie die Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung. Der Eisenbahnwagen unterliegt zudem den Vorschriften des RID.
3) Der Antrag für die Beförderungsbewilligung hat zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich der chemischen und physikalischen Beschaffenheit;
b) alle in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen;
c) die genaue und vollständige Angabe der Beförderungsstrecke;
d) die genaue Bezeichnung des Lade- und Entladeortes;
e) den Zeitpunkt des Beginns und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung;
f) die Zeitpunkte und Orte der in Aussicht genommenen Fahrtunterberechnungen;
g) sämtliche Nachweise darüber, dass die Verwendung der Verpackungen und Versandstücke für diese Beförderung zulässig ist;
h) sämtliche Nachweise darüber, dass die Verwendung der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge für diese Beförderung zulässig ist;
i) den Nachweis der mit den an der Beförderung beteiligten Verkehrsunternehmungen für diese Beförderung getroffenen Abmachungen.
Bei Anträgen auf Bewilligung einer begrenzten oder unbegrenzten Anzahl von Beförderungen (Abs. 5) können die Angaben nach den Bst. e und f entfallen.
4) Reichen die gemäss Abs. 3 vorliegenden Unterlagen zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Motorfahrzeugkontrolle weitere Unterlagen beizubringen.
5) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieser Verordnung gegeben ist. Sie ist, insofern dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder in der jeweiligen Bewilligung festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Als solche Einschränkung der Gültigkeit ist, falls dies zum Schutz vor den von der Beförderung ausgehenden Gefahren oder zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter erforderlich ist, insbesondere auch eine den Erfordernissen dieses Schutzes angemessene Begleitung durch die Landespolizei vorzuschreiben. Wird eine Begleitung vorgeschrieben, so ist die Beförderungsbewilligung im Einvernehmen mit dem Chef der Landespolizei zu erteilen. Die Bewilligung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Bewilligung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.
6) Wird die Beförderung bewilligt, so hat die Motorfahrzeugkontrolle die Landespolizei von der Erteilung der Beförderungsbewilligung in Kenntnis zu setzen und ihr eine Abschrift der Bewilligung zuzustellen.
7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsbewilligungen aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäss.
8) Die Beförderungsbewilligung ist zu entziehen oder, sofern dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind. Die Beförderungsbewilligung ist auch zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften oder Massnahmen als unzureichend erweisen.
9) Einem Rechtsmittel gegen eine Verfügung gemäss Abs. 8 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 116 LVG die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
Art. 12
Ausnahmebewilligung
1) Die Regierung kann auf Antrag Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieser Verordnung nicht zulässig sind, bewilligen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung darf erteilt werden:
a) zum Zwecke der Erprobung;
b) zum Zwecke der vorzeitigen Anwendung definitiv beschlossener Änderungen der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften; oder
c) wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung durchgeführt werden soll.
2) Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und mit Auflagen zu versehen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordert.
Art. 13
Befristete Abweichungen (ADR-Vereinbarungen)
1) Die Regierung kann unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen von den Anlagen A und B des ADR abschliessen, damit im Fürstentum Liechtenstein die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Die Regierung hat die ECE WP 15 sowie die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten hievon in Kenntnis zu setzen.
2) Die befristeten Abweichungen werden von der Regierung mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Rn. 2 010 und 10 602 der Anlagen A und B des ADR in Form einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vereinbart. Die Regierung hat den zuständigen Behörden aller anderen EWR-Mitgliedstaaten den Beitritt vorzuschlagen.
Art. 14
Gefahrgutsicherheitsbeauftragter
1) Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, das Land Liechtenstein und deren Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechtes, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen oder Entladen umfassen, haben bis zum 31. Dezember 1999 einen oder mehrere Gefahrgutsicherheitsbeauftragte schriftlich zu bestellen. Die Unternehmen haben dem Amt für Umweltschutz und der Landespolizei auf Verlangen die Namen ihrer Gefahrgutsicherheitsbeauftragten mitzuteilen.
2) Der Gefahrgutsicherheitsbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters oder Inhabers eines Betriebes entsprechend den Tätigkeiten des Unternehmens die im Anhang I der Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.
3) Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge fortlaufend zu führen und innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen.
4) Die Funktion des Gefahrgutsicherheitsbeauftragten kann auch vom Leiter des Unternehmens, vom Inhaber des Betriebes, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutsicherheitsbeauftragten zu erfüllen.
5) Der Gefahrgutsicherheitsbeauftragte muss Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster im Anhang III der Richtlinie 96/35/EG sein. Dieser ist von einem der Regierung anerkannten Schulungsveranstalter auszustellen. Zur Erlangung des Schulungsnachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen wird. Die Prüfung muss mindestens die im Anhang II der Richtlinie 96/35/EG aufgeführten Sachgebiete umfassen. Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf Monaten vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und einen Test bestanden hat.
6) In anderen EWR-Mitgliedstaaten ausgestellte gültige Schulungsnachweise im Sinne von Abs. 5 sind im Fürstentum Liechtenstein ausgestellten Schulungsnachweisen gleichgestellt.
7) Der Gefahrgutsicherheitsbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, Zwischenfall oder schwerem Verstoss, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Verladens oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird.
8) Der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes hat dafür zu sorgen, dass:
a) der Gefahrgutsicherheitsbeauftragte wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt wird;
b) der Gefahrgutsicherheitsbeauftragte vor seiner Bestellung zum Gefahrgutsicherheitsbeauftragten im Besitze einer gültigen und auf die Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises ist;
c) der Gefahrgutsicherheitsbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen Auskünfte erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen;
d) der Gefahrgutsicherheitsbeauftragte die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält;
e) der Gefahrgutsicherheitsbeauftragte seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stellen im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann;
f) der Gefahrgutsicherheitsbeauftragte zu vorgesehenen Anträgen auf Änderungen oder Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann; und
g) der Jahresbericht nach Abs. 3 und der Unfallbericht nach Abs. 7 mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt oder eingesendet wird.
9) Die in den vorstehenden Abs. 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen oder Betriebe, deren betroffene Tätigkeiten gemäss Abs. 1 sich erstrecken auf:
a) die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die der Landespolizei gehören oder ihrer Verantwortung unterstehen; oder
b) begrenzte Mengen je Beförderungseinheit, die unterhalb der in Art. 3 Bst. b der Richtlinie 96/35/EG angeführten Grenzwerte liegen.
10) Die Aufsicht über die Bestellung der Gefahrgutsicherheitsbeauftragten obliegt dem Amt für Umweltschutz.
Art. 15
Sofortmassnahmen
Die Regierung kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten, wenn:
a) sich nach Untersuchung eines Unfalles oder Zwischenfalles herausstellt, dass in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich sind;
b) die Massnahmen gemäss Bst. a bei den für die Weiterentwicklung der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zuständigen internationalen Gremien im hiefür vorgesehenen Verfahren beantragt worden sind; und
c) das für Änderungen der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften geltende Inkraftsetzungsverfahren nicht abgewartet werden kann.
Art. 16
Unzulässige Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften oder Tafeln gehalten werden können, die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes an den Versandstücken und Fahrzeugen anzubringen sind, dürfen an Versandstücken oder Fahrzeugen nicht angebracht sein, es sei denn, andere Vorschriften sehen eine derartige Kennzeichnung vor. Ausgenommen ist die Kennzeichnung nach Art. 33.
IV. Pflichten des Unternehmers und des Führers
Art. 17
Pflichten des Unternehmers
1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 9 erfüllt sind.
2) Der Unternehmer darf das Lenken einer Beförderungseinheit nur Führern überlassen, die im Sinne des Art. 19 besonders ausgebildet sind.
3) Der Unternehmer darf eine Beförderungseinheit an Führer nur überlassen, wenn er eine dem Fahrzeug entsprechende Einführung über die Bedienungselemente vorgenommen hat und der Führer der Bedienung gerecht wird.
Art. 18
Pflichten des Führers
1) Der Führer darf eine Beförderungseinheit nur in Betrieb nehmen, wenn:
a) er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist;
b) er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; und
c) die orangefarbenen Tafeln und die sonstigen Aufschriften und bildlichen Darstellungen vorschriftsgemäss angebracht sind.
2) Der Führer hat bei der Beförderung die in Art. 10 Abs. 4 Bst. g angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen und den Kontrollbehörden auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
3) Dem Führer ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. Diese Regelung gilt ebenso für den nach Rn. 10 311 ADR vorgeschriebenen Beifahrer.
Art. 19
Besondere Ausbildung der Führer
1) Führer von Beförderungseinheiten müssen besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen.
2) Die nach Abs. 3 bestimmten Verbände sind berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich an einem Lehrgang teilgenommen haben, die Bescheinigung gemäss Abs. 1 auszustellen.
3) Die besondere Ausbildung darf im Fürstentum Liechtenstein nur im Rahmen anerkannter Lehrgänge durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat die Regierung zu entscheiden. Sofern der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muss diese das 25. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein massgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein zu bestellen.
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Organisation und die Ausbildungskurse.
5) Die Anerkennung gemäss Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften erfüllt.
6) Die Anerkennung gemäss Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
V. Kontrollen in Unternehmen und auf der Strasse
Art. 20
Kontrollen in Unternehmen
1) Neben den Massnahmen gemäss Art. 21 können durch die Landespolizei - vorbeugend oder, wenn unterwegs Verstösse festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Wenn ein oder mehrere insbesondere der im Anhang II der Richtlinie 95/50/EG genannten Verstösse im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt werden, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsmässigen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Massnahmen unterzogen werden.
3) Die Landespolizei führt die Kontrollen bei den Absendern, Beförderern und Empfängern durch und kann Muster von Gütern, Verpackungen und Behältnissen der in Art. 3 anwendbaren Vorschriften verlangen und beschlagnahmen. Sie kann hiefür Sachverständige und/oder besonders geschulte Personen beiziehen.
Art. 21
Kontrollen auf der Strasse
1) Die Landespolizei führt nach Massgabe der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Strassen- und Binnenverkehr, welche durch die Verordnung Nr. 3356/91 abgeändert wurde, der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Strassen- und Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmittel und nach der Richtlinie 95/50/EG vom 6. Oktober 1995 über einheitliches Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse in regelmässigen Abständen Kontrollen über die Einhaltung der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften durch.
2) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste nach Anhang 2 durchzuführen.
3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Strassennetzes zu erfassen.
4) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäss Abs. 2 ist von der Landespolizei dem Führer des Fahrzeuges nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Anstelle der Prüfliste kann die Kontrollbescheinigung nach Anhang 3 ausgehändigt werden.
5) Die Ausfertigung der Prüfliste oder Kontrollbescheinigung ist vom Führer bei der Beförderung des kontrollierten Gefahrguttransportes mitzuführen und bei weiteren Kontrollen auf Verlangen vorzuweisen.
6) Weitere Kontrollen eines Gefahrguttransportes können nur dann erfolgen, wenn für die Landespolizei Grund zur Annahme besteht, dass seit der letzten auf dem Gebiet des EWR durchgeführten Kontrolle eine wesentliche Änderung der zu überprüfenden Punkte laut Prüfliste gemäss Abs. 2 eingetreten sein könnte. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten kann in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
7) Der Führer eines Gefahrguttransportes hat auf Verlangen der Landespolizei an Ort und Stelle oder an einem von ihr bezeichneten geeigneten Platz das Fahrzeug kontrollieren zu lassen. Als geeigneter Platz gilt ein solcher, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstösse festgestellt wurden, in einen vorschriftsmässigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
8) Die Kontrolle eines Gefahrguttransportes darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Ist eine Kontrolle in dieser Zeitspanne nicht möglich, kommen die Bestimmungen nach Art. 23 Abs. 1 bis 6 zur Anwendung.
Art. 22
Überwachung der Beförderung
1) Die Landespolizei kann jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieser Verordnung gegeben ist. Zu dieser Prüfung können Sachverständige und/oder besonders geschulte Personen beigezogen werden.
2) Der Führer hat auf Verlangen der Landespolizei, sofern dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des Motorfahrzeuges oder Anhängers zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Sofern dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen die hierfür notwendigen Mengen und Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Art. 23
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung
1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so ist die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Können festgestellte Mängel an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen leicht behoben werden, so ist die Unterbrechung der Beförderung aufzuheben, nachdem die Mängel behoben worden sind und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.
2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit nur nach den Weisungen der Landespolizei in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen ist die Landespolizei berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmassnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund der Anordnung nicht mehr gegeben ist.
3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landespolizei die Gemeindevorstehung und das Amt für Zivilschutz und Landesversorgung unter Bekanntgabe der in oder an der Beförderungseinheit verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Massnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind unter Beizug von Sachverständigen und/oder besonders geschulten Personen die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Gefahr im Verzug liegt auch vor, wenn sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen ergibt, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist. Diesfalls ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch unter Beizug von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen, die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen und anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden. Der Führer und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmassnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Landespolizei dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Die Landespolizei hat, unter Beizug von Sachverständigen und/oder besonders geschulten Personen, sodann auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit oder dem beförderten gefährlichen Gut bis zur Erlassung einer Verfügung gemäss Art. 24 und 25 zu geschehen hat. Bei Beförderungen, die aufgrund einer Beförderungsbewilligung erfolgen, ist die Beförderungsbewilligung abzunehmen.
5) Gegen die vorläufige Untersagung gibt es kein abgesondertes Rechtsmittel. Sie erlischt mit der Erlassung eines Entscheides nach Art. 24 und 25.
6) Die Landespolizei hat das Amt für Umweltschutz über die unverzügliche Untersagung zu verständigen und die vorliegenden Akten sowie die gemäss Abs. 4 abgenommene Beförderungsbewilligung vorzulegen.
Art. 24
Untersagung und Einschränkung der Beförderung
1) Das Amt für Umweltschutz hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht aufgrund einer Beförderungsbewilligung erfolgt, zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen und Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist diese nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.
2) Bei der Untersagung oder Einschränkung gemäss Abs. 1 ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Massnahmen die Beförderungseinheit oder das gefährliche Gut auf kürzestem Weg von den Strassen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen ist.
3) Einem Rechtsmittel gegen eine Verfügung gemäss Abs. 1 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 116 LVG die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
Art. 25
Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsbewilligung
1) Das Amt für Umweltschutz hat, nachdem es gemäss Art. 23 Abs. 6 verständigt wurde, unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderung zu untersagen oder einzuschränken oder die Beförderungsbewilligung zu entziehen oder einzuschränken ist. Sie kann eine Überprüfung des Fahrzeuges anordnen.
2) Der Führer hat auf Verlangen des Amtes für Umweltschutz alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen und Art. 22 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäss.
3) Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsbewilligung ausgesprochen, so ist die Beförderungsbewilligung, sofern sie nicht bereits gemäss Art. 23 Abs. 4 abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.
4) Der Führer hat die Verfügung über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsbewilligung bei den Begleitpapieren mitzuführen.
5) Der Führer gilt hinsichtlich der gemäss Art. 23 und 25 erlassenen Anordnungen und Verfügungen als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
Art. 26
Kontrollberichte
1) Die Landespolizei hat dem Amt für Volkswirtschaft für jedes Kalenderjahr bis spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster im Anhang 4 erstellten Bericht über die durchgeführten Kontrollen mit folgenden Angaben vorzulegen:
a) soweit möglich, erfasster oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Strasse (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern);
b) Anzahl der durchgeführten Kontrollen;
c) Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (Fürstentum Liechtenstein, andere EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten);
d) Anzahl der festgestellten Verstösse und Art der Verstösse;
e) Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt den Bericht nach Abs. 1 bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres an die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten.
VI. Einfahrt in den EWR; Amtshilfe
Art. 27
Einfahrt in den EWR
Fahrzeuge, die nicht im EWR zugelassen sind, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung befördert werden, ist die Einfahrt in den EWR zu verweigern. Von der Verweigerung der Einreise kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.
Art. 28
Amtshilfe bei Verstössen
1) Die Behörden der EWR-Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von Verstössen nach Art. 7 und 8 der Richtlinie 95/50/EG erforderlich ist.
2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstösse durch ein gebietsfremdes Fahrzeug oder Unternehmen sind den zuständigen Behörden desjenigen EWR-Mitgliedstaates zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat.
3) Verlangt die Behörde eines EWR-Mitgliedstaates, in dem schwerwiegende oder wiederholte Verstösse mit einem im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Fahrzeug festgestellt wurden, Massnahmen gegenüber dem Fahrzeughalter oder Unternehmen, so ist diesem Verlangen nachzukommen.
4) Gibt eine Strassenkontrolle, bei welcher der Fahrzeugführer eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuges unterzogen wird, Anlass zur Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstösse vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, da die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, so kann der betreffende EWR-Mitgliedstaat bei der Abklärung um Amtshilfe ersucht werden. Im umgekehrten Fall wird einem EWR-Mitgliedstaat Amtshilfe geleistet.
5) Die Meldungen und Ersuchen nach Abs. 2 bis 4 erfolgen über die Regierung.
VII. Besondere Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Inland
Art. 29
Sprengstoffe
1) In Abweichung vom Zusammenladeverbot nach Abs. 1 und 2 der Rn. 11 403 ADR können höchstens 1000 Sprengkapseln und/oder Sprengzünder und höchstens 100 kg (netto) Sprengstoff der Klasse 1.1 ADR, die nach der schweizerischen Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 zu Sprengzwecken zugelassen sind, auf dem gleichen Fahrzeug befördert werden.
2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Transporte sind die nach Abs. 1 zugelassenen Sprengmittel der Klasse 1.1 ADR, die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Art. 59 Abs. 2 und 3 der Sprengstoffverordnung mitzuführen.
3) Die Kennzeichnung der Fahrzeuge richtet sich nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften.
Art. 30
Transport von leeren, ungereinigten Tanks
Tankrevisionsunternehmen, die eine Bescheinigung über die Durchführung von Tankrevisionen besitzen, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie im Inland während den Revisionsarbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, in Abweichung zu den vorhergehenden Bestimmungen wie folgt transportieren:
a) vorn und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend der Rn. 10 500 (1) ADR befinden; und
b) der Führer ist von der nach Art. 19 vorgeschriebenen besonderen Ausbildungspflicht befreit.
Im übrigen sind die gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu beachten.
Art. 31
Aufbewahrung von Unfallmerkblättern
1) Unfallmerkblätter, die auf die im Fahrzeug befindlichen Güter nicht zutreffen, müssen zur Vermeidung von Verwechslungen von den zutreffenden Dokumenten getrennt in einem Behältnis oder in einer Plastikmappe mit der Aufschrift "Ungültige schriftliche Weisungen" aufbewahrt werden.
2) In Fällen, in denen bei der Versandstückbeförderung in einer Sammelladung bei Gütern einzelner Klassen aufgrund der jeweiligen geringen Masse kein Unfallmerkblatt erforderlich ist, insgesamt aber die unfallmerkblattpflichtige Grenze überschritten wird, kann für die Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9 ADR ein Sammelunfallmerkblatt verwendet werden, das die allgemein zu ergreifenden Notmassnahmen enthält.
3) Wird bei solchen Sammelladungen die 1000 kg Grenze eines einzelnen Gutes überschritten, so ist zusätzlich zum Sammelunfallmerkblatt für dieses Gut ein Einzel-, Gruppen- oder Klassenunfallmerkblatt mitzuführen.
4) Abs. 1 bis 3 gilt nur für Führer von Fahrzeugen, die im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind und nur Inlandtransporte durchführen.
Art. 32
Gefahrentafel und Gefahrzettel für Anhänger
Anhänger zur Beförderung von Tanks oder Stückgut, die vom Zugfahrzeug getrennt, alleine auf einem öffentlichen Verkehrsraum nach Art. 2 der Richtlinie 94/55/EG abgestellt werden, müssen im Inland mit den Gefahrzetteln und/oder Gefahrentafeln nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften gekennzeichnet sein.
Art. 33
Warntafeln beim Transport von Sonderabfällen
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Abfälle (Rn. 2 000 (5) und Rn. 10 014 (4) ADR; VVS) transportiert werden, müssen ungeachtet der Beförderungsmasse mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden weissen Warntafeln von 40 cm Grundlinie und mindestens 30 cm Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift ‘A’ mit einer Buchstabenhöhe von 20 cm und einer Schriftstärke von 2 cm tragen. Sie sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1.50 m über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Für das Anbringen hat der Führer zu sorgen.
Art. 34
Feuerlöschgerät
1) Zugelassene Feuerlöschgeräte im Sinne der in Art. 3 anwendbaren Vorschriften sind auf Fahrzeugen, die im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind, ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens einem Jahr nachzuprüfen. Auf dem Feuerlöschgerät ist der Name des Prüfers und das Datum der nächsten Prüfung anzugeben.
2) Die Feuerlöschgeräte sind so anzubringen, dass sie für den Fahrzeugführer leicht zugänglich und stets griffbereit sind und bei Bedarf ohne grösseren Zeitverlust abgenommen werden können. Werden sie in einem geschlossenen Behältnis mitgeführt, so sind deren Behältnisse gut einsehbar mit einem ‘F’ in roter Schrift zu kennzeichnen.
3) Wird ein Feuerlöschgerät ausserhalb der Führerkabine angebracht, so ist es an der Längsachse auf der Seite des Führers und an der aufgrund der Bauart des Fahrzeuges nächstmöglichen Stelle anzubringen.
Art. 35
Sonstige Ausrüstung
1) Fahrzeuge im Sinne von Art. 9 dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie ausgerüstet sind mit:
a) einem Unterlegkeil, dessen Grösse und Gewicht dem Fahrzeug angepasst ist;
b) einem Werkzeugkasten für Notreparaturen am Fahrzeug;
c) zwei funktionstüchtigen, tragbaren Lampen mit orangefarbenen Blinklichtern, die von der Beleuchtungseinrichtung des Fahrzeuges unabhängig sind und keine Brandgefahr darstellen;
d) vier Signaltafeln 'Andere Gefahren' (1.30 SSV); und
e) einer Schutzausrüstung gemäss Anhang 5.
2) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge mit Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Fahrzeuge von Tankcontainern, die ein Gesamtfassungsvermögen von über 1000 l gefährlicher Flüssigkeiten aufweisen, müssen zusätzlich zu den Ausrüstungen gemäss Abs. 1 mitführen:
a) einen weiteren Unterlegkeil;
b) ein typengeprüftes Notbesteck nach Anhang 6, das beim Auslaufen von Flüssigkeiten erste Massnahmen zur Begrenzung der Schäden, vor allem bei einer Gewässerverschmutzung, ermöglicht;
c) eine Schaufel aus nicht funkenerzeugendem Material, die an einer gut zugänglichen Stelle unterzubringen ist;
d) einen Eimer; und
e) ein geeignetes Bindemittel (ca. 10 kg).
Art. 36
Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer
1) Ungeachtet des Gesamtgewichtes müssen Führer eines im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Fahrzeuges besonders ausgebildet sein, die gefährliche Güter im Stückgut, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, über der Freimenge im Inland transportieren. Für die Ausbildung gilt sinngemäss Art. 19 Abs. 1.
2) Inhaber von durch das BIGA ausgestellten Sprengausweisen sind im Inland berechtigt, gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) über die Freimenge hinaus zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen.
3) Der Führer eines Transportes nach Abs. 2 muss den der Ladung entsprechenden Sprengausweis oder zumindest eine Kopie mitführen und der Landespolizei auf Verlangen vorweisen.
Art. 37
Halten und Parkieren
1) Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften dürfen nur mit angezogener Stellbremse halten oder parkieren.
2) Das freie Halten oder Parkieren eines Fahrzeuges nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn der Transport selbst es nicht erfordert (Beladen, Entladen, Kontrolle des Fahrzeuges oder Ladung, Verpflegung des Führers, schlechte Witterungsverhältnisse usw.). Nach Möglichkeit soll ein längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.
3) Beim Halten oder Parkieren eines Fahrzeuges, das eine besondere Gefahr darstellt, muss der Führer oder die Fahrzeugbesatzung die gefährliche Zone mit vier Signalen 'Andere Gefahren' absichern und die Landespolizei unverzüglich verständigen.
Art. 38
Verkehr auf einzelnen Strassenstrecken oder in Tunneln
1) Fahrzeuge mit bestimmten Mengen gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften dürfen einzelne Strassenstrecken wie Tunnels mit ungenügenden Sicherheitseinrichtungen oder Strassen, die durch Gewässerschutzgebiete führen, nicht befahren. Die Regierung legt die Strassenstrecken fest.
2) Die Einschränkungen auf diesen Strassenstrecken werden mit den entsprechenden Signalen der SSV angezeigt. Diese Signale sind am Anfang der betreffenden Strassenstrecken und als Vorsignale bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit aufzustellen. Die Regierung kann Ausnahmen gestatten.
VIII. Auskunftspflichten; Rechtsmittel
Art. 39
Auskunftspflicht
Die Absender, Verpacker, Befüller, Betreiber, Verlader, Beförderer, Unternehmer, Fahrzeughalter, Fahrzeugbesatzung, Auftraggeber und Gefahrgutsicherheitsbeauftragten gefährlicher Güter nach Art. 2 sowie die Hersteller von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Verpackungen dieser Güter haben den Vollzugsbehörden alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung sowie für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb und den Fahrzeugen die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.
Art. 40
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle und des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
IX. Strafbestimmungen; Administrativmassnahmen
Art. 41
Strafbestimmungen
1) Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die in Art. 3 genannten Vorschriften verstösst, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft.
2) Wer die Vollzugsbehörden in ihrer Kontrolltätigkeit behindert oder ihnen den Zutritt zum Betrieb oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihnen wahrheitswidrige Angaben erteilt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft.
3) Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Gesetz mit strengerer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nur nach der strengeren Bestimmung beurteilt.
Art. 42
Administrativmassnahmen
Die Motorfahrzeugkontrolle kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordung die Voraussetzungen nach Art. 13 und 15 SVG erfüllt sind.
X. Vollzug
Art. 43
Vollzug
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umweltschutz, der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei.
2) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.
Art. 44
Sachverständige
1) Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgeräten (Druckbehältern), Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:
a) für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in Würenlingen;
b) für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Dübendorf unter Aufsicht des zuständigen Bundesamtes.
2) Die Regierung kann ungeachtet von Abs. 1 Prüfstellen und Sachverständige zulassen, die befugt sind, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und darüber Befunde und Gutachten zu erstellen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45
Übergangsbestimmungen
1) Fahrzeuge gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. i, die vor dem 1. April 1998 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht dieser Verordnung, aber den am 31. März 1998 geltenden liechtensteinischen Rechtsvorschriften entsprechen und auf diesem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2011 für Beförderungen nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften weiter verwendet werden.
2) Inhaber einer nach bisherigem Recht ausgestellten Bescheinigung gemäss Art. 19 Abs. 1 (Rn. 10 315 ADR) können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2000 für die Beförderung gefährlicher Güter weiterbenutzt werden. Davon ausgenommen sind Beförderungen gefährlicher Güter in Tanks sowie Beförderungen von Explosivstoffen, deren Gültigkeit am 31. März 1998 endet.
3) Verpackungen, die vor dem 1. April 1998 hergestellt, aber nicht entsprechend dem ADR zugelassen worden sind, dürfen für den Transport im Fürstentum Liechtenstein nur benützt werden, wenn:
a) das Herstellungsdatum auf den Verpackungen angegeben ist;
b) sie die Prüfungen nach den am 31. März 1998 geltenden Vorschriften bestehen könnten; und
c) sie auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.
Dies gilt für Grosspackmittel und Fässer aus Metall mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 l während höchstens 15 Jahren ab dem Herstellungsdatum, für sonstige Verpackungen aus Metall und alle Kunststoffverpackungen während höchstens fünf Jahren ab dem Herstellungsdatum, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998.
4) Gefährliche Güter, die bis zum 31. März 1998 verpackt wurden, dürfen im Fürstentum Liechtenstein bis zum 31. Dezember 1998 befördert werden, sofern diese Güter entsprechend der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR), LGBl. 1996 Nr. 147, klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind.
Art. 46
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR), LGBl. 1996 Nr. 147, wird aufgehoben.
Art. 47
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
EWR-Rechtsvorschriften
Referenzvermerk in der EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der
EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Publikations- und Änderungsdaten
LGBl.
Anh. XIII -
17e.01
394 L 0055: Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse (ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 7), berichtigt im ABl. Nr. L 301 vom 14.12.1995, S. 47
Beschluss Nr. 22/1996
1996 175
 
geändert durch:
 
Anh. XIII -
17e.02
Beschluss Nr. 7/1997
1997 126
Anh. XII -
17d.01
395 L 0050: Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35)
Beschluss Nr. 19/1996
1996 102
Anh. XIII -
13a.01
396 L 0035: Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. Nr. L 145 vom 19.6.1996, S. 10)
Beschluss Nr. 6/1997
1997 125
Anhang 2
Prüfliste
(Art. 21 Abs. 2 VTGGS i.V.m. Anhang 1 der Richtlinie 95/50/EG)
1. Kontrollort: 2. Datum:
3. Uhrzeit: ...............................................
4. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des Fahrzeuges
5. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des Anhängers/Sattelanhängers:
6. Art des Fahrzeuges: Α LKW Α Zugmaschine Α Sattelzug (Sattelmotorfahrzeug) Α Lieferwagen
7. Unternehmen, das die Beförderung ausführt, Anschrift:
8. Staatsangehörigkeit:
9. Führer:
10. Beifahrer:
11. Absender/Verlader, Anschrift, Beladeort:
12. Empfänger, Anschrift, Entladeort:
13. Bruttomasse Gefahrgut je Beförderungseinheit:
14. Mengengrenze der Rn. 10011 überschritten Α ja Α nein
15. Beförderung erfolgt in:
Α Tankfahrzeug Α Aufsetztank Α Tankcontainer Α Batterie-Fahrzeug
Α loser Schüttung Α Container Α Versandstücken
Mitzuführende Unterlagen
16. Beförderungs-/Begleitpapier(e)
(z. B. Beförderungsgenehmigung) Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
17. Schriftliche Weisungen Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
18. Bilaterales Abkommen/Multilaterales
Übereinkommen/Einzelstaatliche Genehmigung Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
19. Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
20. Schulungsbescheinigung des Führers Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
Ladung
21. Gut zur Beförderung zugelassen Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
22. Beförderung in loser Schüttung Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
23. Beförderung in Tanks Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
24. Beförderung in Containern Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
25. Fahrzeugart zur Beförderung
des Guts zugelassen Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
26. Zusammenladeverbot Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
27. Handhabung und Verstauung Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
28. Entweichen des Gefahrgutes oder
Beschädigung der Versandstücke Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
29. UN-Nummern/Bezettelung der
Versandstücke/UN-Verpackungscode Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
30. Kennzeichnung des Fahrzeuges
und/oder des Containers Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
31. Gefahrzettel für Beförderung in Tank
oder loser Schüttung Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
Ausrüstung des Fahrzeuges
32. Werkzeugsatz für behelfsmässige
Reparaturen Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
33. Mindestens ein Unterlegkeil je Motor-
fahrzeug bis 3.5 t Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
je zwei Unterlegkeile mit mehr als 3.5 t
und bei Anhängern mit mehr als 750 kg Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
34. Zwei orangefarbene Warnleuchten Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
35. Ein oder zwei Feuerlöscher Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
36. Schutzausrüstung für den Führer/Beifahrer Α geprüft Α Verstoss festgestellt Α entfällt
37. Sonstiges/Bemerkung
Hinweis
Diese Prüfliste dient als Nachweis für die Kontrolle der Beförderungseinheit und gilt nur 12 Stunden. Die Landespolizei kann bei Vorzeigen dieser Prüfliste von einer nochmaligen Überprüfung der Beförderungseinheit absehen, wenn zwischen diesen beiden Kontrollen keine Ladungsänderung(en) vorgenommen wurde(n).
Der Fahrzeugführer wird daher gebeten, für den Fall einer nochmaligen Kontrolle diese Prüfliste bereitzuhalten.
38. Kontrollbehörde/Prüfer
Stempel/Unterschrift
Anhang 3
Kontrollbescheinigung
(Art. 21 Abs. 4 VTGGS i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG)
Kontrollort:
Datum:
Uhrzeit:
Amtliches Kenn-
zeichen des Motorfahrzeuges:
Amtliches Kenn-
zeichen des Anhängers:
Fahrt von:
Fahrt nach:
Kontrolle auf Einhaltung der Vorschriften:
- Strassenverkehrsgesetz (SVG)
- Verkehrsregelnverordnung (VRV); Masse und Gewichte
- Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)
- Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 und nationale Verordnung ARV
- Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC)
- Multilaterale Übereinkommen (Rn. 2010 u. 10602 ADR)
- Bilaterale Abkommen (Rn. 2010 u. 10602 ADR)
- Abfallgesetz (GESO)
Beanstandungen:
beanstandetes Rechtsgebiet:
Bemerkungen:
Diese Kontrollbescheinigung dient als Nachweis für die Kontrolle der Beförderungseinheit und gilt nur 12 Stunden. Die Landespolizei kann bei Vorzeigen dieser Bescheinigung von einer nochmaligen Überprüfung der Beförderungseinheit absehen, wenn zwischen diesen beiden Kontrollen keine Ladungsänderung(en) vorgenommen wurde(n).
Der Fahrzeugführer wird daher gebeten, für den Fall einer nochmaligen Kontrolle diese Kontrollbescheinigung bereitzuhalten.
Kontrollstempel / Unterschrift
Anhang 4
Bericht
über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse betreffend Verstösse und Sanktionen
(Art. 26 VTGGS i.V.m. Art. 9 und Anhang III der Richtlinie 95/50/EWG)
Staat: .......................................................... Jahr: .............................................................
Auf der Strasse durchgeführte Kontrollen
Anzahl der Kontrollen: .................................................
Fahrzeuge mit Zulassungen in dem Gebiet1
 
des
Fürstentums

Liechtenstein
anderer
Mitgliedstaaten

des EWR
von
Drittstaaten
Gesamtzahl
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge
       
Anzahl der festgestellten Verstösse, aufgeschlüsselt nach Art des jeweiligen Verstosses
       
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen
       
Beförderte Tonnen, aufgeschlüsselt nach der Art des Gefahrgutes
       
Wegstrecke nach der Art des Gefahrgutes
       
Kontrollbehörde: ............................................................................................
Anhang 5
Mindestanforderungen an die Schutzausrüstung
(Art. 35 Abs. 1 Bst. e)
Die persönliche Schutzausrüstung für den Fahrer muss entsprechend den Unfallmerkblättern mindestens beinhalten:
- eine Augenspühlflasche mit klarem Wasser
- eine dichtschliessende Schutzbrille
- ein Paar geeignete Schutzhandschuhe (chemiebeständig)
- ein leichter Schutzanzug oder eine geeignete Schürze aus nicht saugfähigem Material (Kunststoff)
- ein Paar geeignete Schutzstiefel
- eine Fluchtmaske mit Filter (Nasen und Mundbereich müssen voll geschützt werden können)
Anhang 6
Mindestanforderungen an das Notbesteck
(Art. 35 Abs. 2 Bst. b)
Das Notbesteck soll beim Auslaufen von Flüssigkeiten der Klasse 3 Ziff. 31c erste Massnahmen zur Begrenzung der Schäden, vor allem bei einer Gewässergefährdung, ermöglichen. Mit den Bestandteilen des Notbestecks soll es einer Person allein möglich sein, bei Unfällen an einem Tank entstandene Risse bis zu etwa 30 cm Länge oder Löcher bis zu 10 cm Durchmesser behelfsmässig abzudichten. Undichte Armaturen, wie Stutzen, Schieber, Ventile, Schaugläser, Zähler, Filter, Entlüftungen usw. sollen durch Umwicklungen mit reissfesten Folien ebenfalls behelfsmässig abgedichtet werden können. Das Material soll sich in einem zweiteiligen Blechkasten befinden, der allenfalls zum Auffangen von Tropfgut benutzt werden kann. Eine leicht verständliche Bedienungsanleitung muss beiliegen. Das Notbesteck muss leicht zugänglich in der Führerkabine oder möglichst nahe derselben untergebracht sein.
Inventar des Notbestecks
- ein geeignetes Tankschnellverschlussmaterial zum Abdichten von Rissen bis zu 30 cm Länge
- ein Holzkeil schmal
- ein Holzkeil breit
- ein Holzkegel ca. 6 cm Durchmesser
- ein Holzkegel ca. 10 cm Durchmesser
- ein konischer Gummistopfen 20/50
- ein konischer Gummistopfen 40/75
- eine Dichtfolie 45/45 cm
- eine Dichtfolie 90/90 cm
- ein Drahtdrehapparat
- drei Drahtbinder à 20 cm
- drei Drahtbinder à 30 cm
- drei Drahtbinder à 50 cm
- ein Hammer aus nicht funkenerzeugendem Marterial, ca. 1 kg
- eine Rolle Isolierband
- eine Rolle Schnur
- eine Schutzbrille, einige Stofflappen
- eine Inventarliste in geeigneter Schutzhülle
- eine Warnweste
- eine Handlampe
- ein geeigneter Atemschutz, sofern giftge Stoffe befördert werden
Typenprüfung
Es dürfen nur typengeprüfte Notbestecke in den Handel gebracht und verwendet werden. Diese Typengenehmigung ist durch die Motorfahrzeugkontrolle durchzuführen.
Anwendung des Tanknotbestecks
Im Rahmen des Zumutbaren und aus Sicherheitsgründen für den Fahrer dürfen nur Lecks mit Stoffen der Klasse 3 Ziff. 31c (Heizöl, Dieselöl, Kerosin usw.) abgedichtet werden. Dies sind entzündbare flüssige Stoffe mit erhöhtem Flammpunkt, nicht giftig und nicht ätzend.

1   Im Sinne dieses Anhangs gilt als Zulassungsland das Land, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist.