916.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 71 ausgegeben am 14. Mai 1998
Gesetz
vom 12. März 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. Juli 1966 über das Veterinärwesen, LGBl. 1966 Nr. 17, in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 1985, LGBl. 1986 Nr. 4, des Gesetzes vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 37, und des Gesetzes vom 23. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 111, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. n
n) Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für Tierärzte.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssätze
1) Die Ausübung des Berufes als Tierarzt ist, vorbehaltlich der Art. 6g bis 6l, konzessionspflichtig. Die Konzession wird von der Regierung erteilt, wenn der Bewerber:
Sachüberschrift vor Art. 6g
h) Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 6g
aa) Zulassung
Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates des EWRA niedergelassen sind und dort ihren Beruf ausüben, sind zur grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein im Bereich eines in diesem Gesetz geregelten Berufes zugelassen.
Art. 6h
bb) Erleichterungen des Dienstleistungsverkehrs
1) Die in Art. 6g bezeichneten Personen sind vom Erfordernis von Konzessionen und Bewilligungen nach diesem Gesetz befreit. Sie sind nicht berechtigt im Rahmen der Dienstleistungserbringung eigene Praxisräumlichkeiten (inklusive medizinisch-technische Einrichtungen) oder einen Berufssitz in Liechtenstein zu unterhalten.
2) Wird für die Aufnahme oder Ausübung einer diesem Gesetz unterliegenden Berufstätigkeit von liechtensteinischen Staatsangehörigen die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, sind die in Art. 6g bezeichneten Personen von diesem Erfordernis befreit.
Art. 6i
cc) Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringer
Die in Art. 6g bezeichneten Personen haben beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie liechtensteinische Staatsangehörige; insbesondere unterliegen sie denselben beruflichen und administrativen Disziplinarvorschriften. Das Landesveterinäramt unterrichtet den Staat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unverzüglich über Verstösse des Betreffenden gegen diese Vorschriften und allenfalls getroffene Masssnahmen.
Art. 6k
dd) Anzeigepflicht
Die in Art. 6g bezeichneten Personen haben die Erbringung jeder Dienstleistung in Liechtenstein dem Landesveterinäramt vorher schriftlich anzuzeigen, falls die Dienstleistung einen vorübergehenden Aufenthalt in Liechtenstein erforderlich macht. In dringenden Fällen kann diese Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Art. 6l
ee) Vorzulegende Dokumente; Mitteilungspflicht
1) Die in Art. 6g bezeichneten Personen haben zusammen mit der erstmaligen Anzeige gemäss Art. 6k folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer die betreffende Tätigkeit im EWR-Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmässig ausübt;
b) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäss Art. 6 und der hierzu erlassenen Verordnung besitzt;
c) einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit.
Die Bescheinigungen gemäss Bst. a und b dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.
2) Die Vorlage der Dokumente gemäss Abs. 1 ist alle fünf Jahre zu wiederholen.
3) Die ordnungsgemässe Anzeige ist vom Landesveterinäramt zu bestätigen.
4) Wird dem Dienstleistungserbringer das Recht auf selbständige Berufsausübung als Tierarzt untersagt, so verliert die Bescheinigung gemäss Abs. 1 Bst. a ihre Gültigkeit.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef