Änderung der Regeln 6, 15, 17, 24, 25, 27 und 35
Inkrafttreten: 1. Januar 1998
Regel 6 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. c
2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche]
a) Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschliesslich das Abkommen massgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Abs. 2 Ziff. v und Abs. 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet Bst. b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen massgebend ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Abs. 1 Bst. b ist oder gewesen ist.
3) [Eintragung und Veröffentlichung]
c) Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Abs. 1 Bst. b um die erste nachträgliche Benennung nach jener Regel in bezug auf eine bestimmte internationale Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträglichen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch. Anschliessend ist diese nachträgliche Benennung in Englisch und in Französisch in das internationale Register einzutragen. Die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung aller Angaben, die aufgrund dieser Ausführungsordnung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch und Französisch abzufassen.
Regel 15 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii, iii, iv und v
1) [Nicht vorschriftsmässiges internationales Gesuch]
a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:
ii) Angaben, die den Schluss zulassen, dass der Hinterleger berechtigt ist, ein internationales Gesuch einzureichen,
iii) die benannten Vertragsparteien,
iv) dass Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung,
v) die in Regel 9 Abs. 5 Bst. a Ziff. v oder in Regel 9 Abs. 6 Bst. a Ziff. vii genannte Erklärung der Ursprungsbehörde,
Regel 17 Abs. 2 Ziff. ii und iii
2) [Nicht auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen] Stützt sich die Schutzverweigerung nicht auf einen Widerspruch, so hat die in Abs. 1 genannte Mitteilung folgendes zu enthalten oder anzugeben:
ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung,
iii) Aufgehoben
Regel 24 Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. c und d, Abs. 6 Bst. d
1) [Berechtigung]
c) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem internationalen Gesuch ergeben hat, für das ausschliesslich das Protokoll massgebend ist, kann durch das Abkommen gebundene Vertragsparteien benennen, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien auch durch das Protokoll gebunden sind, sofern zum Zeitpunkt der Benennung die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, durch das Abkommen gebunden ist, oder falls eine Änderung des Inhabers eingetragen wurde, die Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt, durch das Abkommen gebunden ist und sofern entweder die internationale Registrierung auf einer Basiseintragung beruht oder, falls sie auf einem Basisgesuch beruht, sich aus diesem eine Eintragung ergeben hat.
3) [Inhalt]
c) Die nachträgliche Benennung kann ausserdem enthalten:
i) die in Regel 9 Abs. 4 Bst. b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen,
ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird.
d) Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten.
6) [Datum der nachträglichen Benennung]
d) Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Abs. 3 Bst. c Ziff. ii, so kann sie, ungeachtet der Bst. a, b und c ein späteres Datum als das sich aus den Bst. a, b oder c ergebende tragen.
Regel 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. iv und Abs. 2 Bst. c
1) [Einreichung des Antrags]
a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht:
iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;
2) [Inhalt des Antrags]
c) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.
Regel 27 Abs. 1 und 3
1) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung]
a) Ist der in Regel 25 Abs. 1 Bst. a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das Internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer beteiligten Behörde innerhalb der in Art. 6 Abs. 3 des Abkommens und Art. 6 Abs. 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.
b) Die Änderung oder die Löschung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Abs. 2 Bst. c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.
3) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen] Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers nach Abs. 2 als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde gestellt worden ist, zusammengeführt. Die aus der Zusammenführung hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Registrierung, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.
Regel 35 Abs. 2 Bst. c und d
2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung]
c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 5 v. H. über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.
d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 10 v. H. unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.