612.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 224 ausgegeben am 30. Dezember 1998
Finanzgesetz
vom 18. November 1998
für das Jahr 1999
Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund der Art. 68 und 69 der Verfassung gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Der gemäss Anlage festgesetzte Landesvoranschlag für das Jahr 1999 wird bewilligt. Die Verwendung der Kredite für neue Ausgaben bleibt der vorgängigen Zustimmung des Landtags vorbehalten.
Art. 2
1) Der Steuersatz der Vermögens- und Erwerbssteuer für das Steuerjahr 1998 wird mit 60 % der gesetzlichen Steuereinheiten festgesetzt; das ergibt:
a) für die Vermögenssteuer 0.6 % vom Vermögen;
b) für die Erwerbssteuer 1.2 % vom Erwerb;
c) für die Vermögens- und Erwerbssteuer der Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften 0.9 % vom Vermögen und 1.8 % vom Erwerb.
2) Für Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht während des Steuerjahres 1999 infolge Wegzugs oder Tod endet, finden die Ansätze nach Abs. 1 Anwendung.
3) Die Gemeinden sind berechtigt, auf die nach den Steuersätzen des Abs. 1 Bst. a und b und den Bestimmungen des Steuergesetzes errechnete Vermögens- und Erwerbssteuer einen Zuschlag bis 250 % zu erheben.
4) Der Abzug für die vorausbezahlte Lohnsteuer im Sinne von Art. 55ter des Steuergesetzes wird für das Steuerjahr 1998 auf 3 % festgesetzt.
Art. 3
Die Gesamtzuweisung an die Gemeinden gemäss Art. 2 des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden wird im Jahre 1999 auf 16 % festgesetzt.
Art. 4
1) Von den österreichischen Grenzgängern wird im Sinne von Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 5. November 1969, LGBl. 1970 Nr. 37, eine Quellensteuer von 4 % der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erhoben.
2) Übersteigt die durch Quellensteuerabzug einbehaltene Steuer den Betrag, der nach der österreichischen Gesetzgebung auf den in Liechtenstein erzielten Erwerb zu entrichten wäre, so wird dem österreichischen Grenzgänger über Nachweis und Antrag der bei der Steueranrechnung in Österreich nicht berücksichtigte Betrag von der Steuerverwaltung zurückerstattet.
Art. 5
Die Taxen, Gebühren und Stempel sind aufgrund der bestehenden Vorschriften, namentlich nach dem Gesetz vom 30. Mai 1974 betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebühren, LGBl. 1974 Nr. 42, dem Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, und den Bestimmungen des Finanzgesetzes einzuheben.
Art. 6
1) In allen Fällen, in denen die eidgenössische Stempelgesetzgebung bei der Gründung, Errichtung, Verlegung oder Kapitalerhöhung von Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr bei Anwendung einer generellen Freigrenze von 250 000 Franken 1 % des Kapitals. Die Gründungs- und Wertstempelgebühr ermässigt sich für das 5 Millionen Franken übersteigende Kapital auf 0.5 % und für das 10 Millionen Franken übersteigende Kapital auf 0.3 %. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
2) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr im Sinne von Abs. 1 wird auch erhoben bei Handwechsel von Beteiligungsrechten an Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind.
3) Kirchliche, gemeinnützige und Familienstiftungen sowie Stiftungen und besondere Vermögenswidmungen, deren Zweck ausschliesslich in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht, entrichten, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, eine Gründungs- oder Wertstempelgebühr von 2 %, mindestens aber 200 Franken.
4) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr ist von der Steuerverwaltung festzusetzen und zu erheben.
5) Das Öffentlichkeitsregisteramt darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Gründungs- oder Wertstempelgebühr erbracht ist.
Art. 7
Das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, wird wie folgt geändert:
a) die in Art. 1 Abs. 3 festgesetzte Gebühr beträgt bis zu 500 Franken;
b) die in Art. 2 Abs. 5 genannte Höchstgebühr beträgt 10 000 Franken.
Art. 8
Die Gebühren für Beglaubigungen von Unterschriften betragen 7 Franken, die Gebühren für Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen und für die Superlegalisation von Unterschriften durch die Regierungskanzlei 7 bis 200 Franken. Diese Gebühren werden auch eingehoben anstelle der in Art. 123 Abs. 4 Bst. a der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, genannten Gebühren.
Art. 9
Die Regierung ist ermächtigt, nach Massgabe der bewilligten Haushaltsmittel Subventionen für Grossprojekte der Gemeinden sowie für Projekte, welche gemäss Landtagsbeschluss von regionalem oder landesweitem Interesse sind, gemäss Subventionsgesetz auszurichten. Vorbehalten bleibt ein in besonderen Gesetzen verankerter Anspruch auf Ausrichtung einer Subvention.
Art. 10
Die Regierung wird aufgrund von Art. 63ter der Verfassung und Art. 28 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes ermächtigt, mit Zustimmung der Finanzkommission bzw. des Landesausschusses Grundstücke zu erwerben oder zu veräussern, soweit es sich dabei um Aktiven des Finanzvermögens handelt oder um Aktiven des Verwaltungsvermögens, deren Wert die in Art. 66 Abs. 1 der Verfassung genannte Grenze für ein Finanzreferendum nicht überschreitet. Die Zustimmung bleibt dem Landtag vorbehalten, wenn es sich um Aktiven des Verwaltungsvermögens handelt und die Kosten für den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken die Höhe des Finanzreferendums überschreiten, oder wenn dies mindestens zwei Mitglieder der Finanzkommission verlangen (Art. 61 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtags).
Art. 11
Das vom Land gewidmete Anstalts- und Dotationskapital der Liechtensteinischen Kraftwerke von 12 Millionen Franken ist mit 5.5 % zu verzinsen.
Art. 12
Auf die Vergütung der Transportkosten der Milch von den örtlichen Sammelstellen in den Milchhof Schaan gemäss Art. 73a Abs. 5 der Verordnung vom 23. August 1956 betreffend Reglement über die Ausrichtung von Landessubventionen etc. (Subventions-Reglement), LGBl. 1956 Nr. 14, in der Fassung der Verordnung vom 24. Februar 1976, LGBl. 1976 Nr. 32, und des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1993 Nr. 46, wird im Jahre 1999 verzichtet.
Art. 13
Die Regierung ist ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Voranschlagskredite Förderungsmittel im Sinne des Gesetzes vom 30. Juni 1977 zur Förderung des Wohnungsbaues, LGBl. 1977 Nr. 46, auszurichten.
Art. 14
Gemäss Art. 21 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, wird vom erzielten Jagdpachtschilling der einzelnen Jagdreviere ein Anteil von 90 000 Franken zur Deckung der Kosten der Jagdverwaltung und Wildschadensverhütung einbehalten.
Art. 15
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Der Landtag hat diesen Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef